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545.110 CH-SZ

§ 4 Ruhetagsgesetz, vom 21. November 2001

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit
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§ 4 Ruhetagsgesetz, vom 21. November 2001

Hohe Feiertage

An hohen Feiertagen sind überdies untersagt

1. Umzüge nicht religiöser Art;

2. Märkte, Schaustellungen und Zirkusveranstaltungen;

3. Konzert-, Tanz-, Theater- Film- und Messeveranstaltungen sowie Schiess-

übungen, die nicht in geschlossenen Räumen stattfinden;

4. Betrieb von Spielsalons;

5. Betrieb von Autowaschanlagen.

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