§ 3 Ruhetagsgesetz, vom 21. November 2001
§ 3 Ruhetagsgesetz, vom 21. November 2001
Sonntags- und Feiertagsruhe
1 Tätigkeiten und Veranstaltungen, welche die dem Sonn- oder Feiertag ange-
messene Ruhe und Würde ernstlich stören, sind untersagt.
2 Ausgenommen sind
1. Betriebsarten, die gemäss Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz vom Verbot der
Sonntagsarbeit ausgenommen sind, oder für die eine Bewilligung von Sonn-
tagsarbeit nach dem Arbeitsgesetz vorliegt;
2. Personenbeförderungen und dringende Warentransporte;
3. Unaufschiebbare Arbeiten in Gärtnerei- und Landwirtschaftsbetrieben sowie
in der Tierhaltung;
4. Traditionelle Märkte und Umzüge;
5. Dringende öffentliche Dienste.
3 Das zuständige Amt kann aus wichtigen Gründen weitere Ausnahmen bewilli-
gen.
4 Der Gemeinderat kann aus wichtigen Gründen an Gemeindefeiertagen weitere
Ausnahmen bewilligen.