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545.110 CH-SZ

§ 3 Ruhetagsgesetz, vom 21. November 2001

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit
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§ 3 Ruhetagsgesetz, vom 21. November 2001

Sonntags- und Feiertagsruhe

1 Tätigkeiten und Veranstaltungen, welche die dem Sonn- oder Feiertag ange-

messene Ruhe und Würde ernstlich stören, sind untersagt.

2 Ausgenommen sind

1. Betriebsarten, die gemäss Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz vom Verbot der

Sonntagsarbeit ausgenommen sind, oder für die eine Bewilligung von Sonn-

tagsarbeit nach dem Arbeitsgesetz vorliegt;

2. Personenbeförderungen und dringende Warentransporte;

3. Unaufschiebbare Arbeiten in Gärtnerei- und Landwirtschaftsbetrieben sowie

in der Tierhaltung;

4. Traditionelle Märkte und Umzüge;

5. Dringende öffentliche Dienste.

3 Das zuständige Amt kann aus wichtigen Gründen weitere Ausnahmen bewilli-

gen.

4 Der Gemeinderat kann aus wichtigen Gründen an Gemeindefeiertagen weitere

Ausnahmen bewilligen.

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