5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
Zweck
Das Gesetz will den Menschen an öffentlichen Ruhetagen Ruhe und Erholung
sowie gemeinsame religiöse, soziale, kulturelle und sportliche Betätigungen
ermöglichen.
Geltungsbereich
1 Öffentliche Ruhetage sind
1. Sonntage;
2. Hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer
Bettag, Allerheiligen und Weihnachten;
3. Feiertage: Neujahr, Dreikönige, St. Josef, Ostermontag, Pfingstmontag,
Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Maria Himmelfahrt, Maria Empfängnis,
und Stephanstag;
4. die von den Stimmberechtigten bezeichneten Feiertage.
2 Neujahr, St. Josef, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Maria Him-
melfahrt, Allerheiligen und Weihnachten sind im Sinne des Arbeitsgesetzes den
Sonntagen gleichgestellt
Sonntags- und Feiertagsruhe
1 Tätigkeiten und Veranstaltungen, welche die dem Sonn- oder Feiertag ange-
messene Ruhe und Würde ernstlich stören, sind untersagt.
2 Ausgenommen sind
1. Betriebsarten, die gemäss Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz vom Verbot der
Sonntagsarbeit ausgenommen sind, oder für die eine Bewilligung von Sonn-
tagsarbeit nach dem Arbeitsgesetz vorliegt;
2. Personenbeförderungen und dringende Warentransporte;
3. Unaufschiebbare Arbeiten in Gärtnerei- und Landwirtschaftsbetrieben sowie
in der Tierhaltung;
4. Traditionelle Märkte und Umzüge;
5. Dringende öffentliche Dienste.
3 Das zuständige Amt kann aus wichtigen Gründen weitere Ausnahmen bewilli-
gen.
4 Der Gemeinderat kann aus wichtigen Gründen an Gemeindefeiertagen weitere
Ausnahmen bewilligen.
Hohe Feiertage
An hohen Feiertagen sind überdies untersagt
1. Umzüge nicht religiöser Art;
2. Märkte, Schaustellungen und Zirkusveranstaltungen;
3. Konzert-, Tanz-, Theater- Film- und Messeveranstaltungen sowie Schiess-
übungen, die nicht in geschlossenen Räumen stattfinden;
4. Betrieb von Spielsalons;
5. Betrieb von Autowaschanlagen.
Verkaufsgeschäfte
1 Verkaufsgeschäfte sind an öffentlichen Ruhetagen geschlossen zu halten.
2 Ausgenommen sind
1. Geschäfte, die gemäss Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz vom Verbot der
Sonntagsarbeit ausgenommen sind;
2. Verkauf eigener Frischprodukte im Landwirtschaftsbetrieb.
3 Das zuständige Amt bewilligt Verkaufsgeschäften das Offenhalten an höchstens
vier öffentlichen Ruhetagen pro Kalenderjahr, hohe Feiertage ausgenommen.
Vollzug
Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen und übt die Aufsicht über
den Vollzug dieses Gesetzes aus.
Strafbestimmung
1Mit Busse bis Fr. 50 000.--, bei Gewinnsucht mit Busse bis Fr. 200 000.--
wird bestraft,
a) wer die dem Sonn- oder Feiertag angemessene Ruhe und Würde ernstlich
stört (§ 3);
b) wer den Bestimmungen zum Schutz der hohen Feiertage zuwiderhandelt
(§ 4);
c) wer ein Verkaufsgeschäft an öffentlichen Ruhetagen unbefugterweise offen
hält (§ 5).
2 Widerrechtliche Gewinne sind nach den Bestimmungen des Schweizerischen
Strafgesetzbuches einzuziehen.
Änderung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung über die öffentlichen Ruhetage vom 5. Februar 19818 wird
aufgehoben.
2 Die Verordnung über die gewerbsmässige Verwendung von Spiel- und Unterhal-
tungsautomaten vom 18. September 1980 wird wie folgt geändert
§ 9 Abs. 2
2 Am Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischen Bettag, Allerhei-
ligen und Weihnachten müssen sie geschlossen bleiben.
Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-
verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-
lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.11
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: Abl
2001 1904 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfas-
sung, GS 23-97), vom 14. Dezember 2016 (GS 24-92) und vom 25. Oktober 2017 (GOG, GS
25-10j).
2 Abs. 1 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.
3 SR 822.11.
4 SR 822.112.
5 Ziff. 4 in der Fassung vom 14. Dezember 2016.
6 Abs. 1 Einleitungssatz in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
7 SR 311.0.
8 GS 17-301.
9 SRSZ 542.110.
10 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
11 1. Januar 2002 (Abl 2002 54); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl
2013 2974) , vom 14. Dezember 2016 am 1. April 2017 (Abl 2017 530) und vom 25. Oktober
2017 am 1. Juli 2018 (Abl 2018 498) in Kraft getreten.