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545.110 CH-SZ

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

Zweck

Das Gesetz will den Menschen an öffentlichen Ruhetagen Ruhe und Erholung

sowie gemeinsame religiöse, soziale, kulturelle und sportliche Betätigungen

ermöglichen.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

Geltungsbereich

1 Öffentliche Ruhetage sind

1. Sonntage;

2. Hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer

Bettag, Allerheiligen und Weihnachten;

3. Feiertage: Neujahr, Dreikönige, St. Josef, Ostermontag, Pfingstmontag,

Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Maria Himmelfahrt, Maria Empfängnis,

und Stephanstag;

4. die von den Stimmberechtigten bezeichneten Feiertage.

2 Neujahr, St. Josef, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Maria Him-

melfahrt, Allerheiligen und Weihnachten sind im Sinne des Arbeitsgesetzes den

Sonntagen gleichgestellt

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Sonntags- und Feiertagsruhe

1 Tätigkeiten und Veranstaltungen, welche die dem Sonn- oder Feiertag ange-

messene Ruhe und Würde ernstlich stören, sind untersagt.

2 Ausgenommen sind

1. Betriebsarten, die gemäss Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz vom Verbot der

Sonntagsarbeit ausgenommen sind, oder für die eine Bewilligung von Sonn-

tagsarbeit nach dem Arbeitsgesetz vorliegt;

2. Personenbeförderungen und dringende Warentransporte;

3. Unaufschiebbare Arbeiten in Gärtnerei- und Landwirtschaftsbetrieben sowie

in der Tierhaltung;

4. Traditionelle Märkte und Umzüge;

5. Dringende öffentliche Dienste.

3 Das zuständige Amt kann aus wichtigen Gründen weitere Ausnahmen bewilli-

gen.

4 Der Gemeinderat kann aus wichtigen Gründen an Gemeindefeiertagen weitere

Ausnahmen bewilligen.

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Hohe Feiertage

An hohen Feiertagen sind überdies untersagt

1. Umzüge nicht religiöser Art;

2. Märkte, Schaustellungen und Zirkusveranstaltungen;

3. Konzert-, Tanz-, Theater- Film- und Messeveranstaltungen sowie Schiess-

übungen, die nicht in geschlossenen Räumen stattfinden;

4. Betrieb von Spielsalons;

5. Betrieb von Autowaschanlagen.

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Verkaufsgeschäfte

1 Verkaufsgeschäfte sind an öffentlichen Ruhetagen geschlossen zu halten.

2 Ausgenommen sind

1. Geschäfte, die gemäss Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz vom Verbot der

Sonntagsarbeit ausgenommen sind;

2. Verkauf eigener Frischprodukte im Landwirtschaftsbetrieb.

3 Das zuständige Amt bewilligt Verkaufsgeschäften das Offenhalten an höchstens

vier öffentlichen Ruhetagen pro Kalenderjahr, hohe Feiertage ausgenommen.

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Vollzug

Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen und übt die Aufsicht über

den Vollzug dieses Gesetzes aus.

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Strafbestimmung

1Mit Busse bis Fr. 50 000.--, bei Gewinnsucht mit Busse bis Fr. 200 000.--

wird bestraft,

a) wer die dem Sonn- oder Feiertag angemessene Ruhe und Würde ernstlich

stört (§ 3);

b) wer den Bestimmungen zum Schutz der hohen Feiertage zuwiderhandelt

(§ 4);

c) wer ein Verkaufsgeschäft an öffentlichen Ruhetagen unbefugterweise offen

hält (§ 5).

2 Widerrechtliche Gewinne sind nach den Bestimmungen des Schweizerischen

Strafgesetzbuches einzuziehen.

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Änderung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung über die öffentlichen Ruhetage vom 5. Februar 19818 wird

aufgehoben.

2 Die Verordnung über die gewerbsmässige Verwendung von Spiel- und Unterhal-

tungsautomaten vom 18. September 1980 wird wie folgt geändert

§ 9 Abs. 2

2 Am Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischen Bettag, Allerhei-

ligen und Weihnachten müssen sie geschlossen bleiben.

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Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-

verfassung.

2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.11

1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: Abl

2001 1904 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfas-

sung, GS 23-97), vom 14. Dezember 2016 (GS 24-92) und vom 25. Oktober 2017 (GOG, GS

25-10j).

2 Abs. 1 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.

3 SR 822.11.

4 SR 822.112.

5 Ziff. 4 in der Fassung vom 14. Dezember 2016.

6 Abs. 1 Einleitungssatz in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

7 SR 311.0.

8 GS 17-301.

9 SRSZ 542.110.

10 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

11 1. Januar 2002 (Abl 2002 54); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl

2013 2974) , vom 14. Dezember 2016 am 1. April 2017 (Abl 2017 530) und vom 25. Oktober

2017 am 1. Juli 2018 (Abl 2018 498) in Kraft getreten.

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