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542.111 GSV CH-SZ

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit (GSV)

32 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (32)

§ 1 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielverordnung, GSV), vom 10. November 2020 § 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielverordnung, GSV), vom 10. November 2020 § 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielverordnung, GSV), vom 10. November 2020 § 4 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielverordnung, GSV), vom 10. November 2020 § 5 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielverordnung, GSV), vom 10. November 2020 § 6 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielverordnung, GSV), vom 10. November 2020 § 7 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielverordnung, GSV), vom 10. November 2020 § 8 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielverordnung, GSV), vom 10. November 2020 § 9 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielverordnung, GSV), vom 10. November 2020 § 11 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielverordnung, GSV), vom 10. November 2020 § 12 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielverordnung, GSV), vom 10. November 2020 § 13 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielverordnung, GSV), vom 10. November 2020 § 14 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielverordnung, GSV), vom 10. November 2020 § 15 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielverordnung, GSV), vom 10. November 2020 § 16 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielverordnung, GSV), vom 10. November 2020 § 17 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielverordnung, GSV), vom 10. November 2020 § 18 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielverordnung, GSV), vom 10. November 2020 § 19 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielverordnung, GSV), vom 10. November 2020 § 20 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielverordnung, GSV), vom 10. November 2020 § 21 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielverordnung, GSV), vom 10. November 2020 § 22 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielverordnung, GSV), vom 10. November 2020 § 23 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielverordnung, GSV), vom 10. November 2020 § 24 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielverordnung, GSV), vom 10. November 2020 § 25 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielverordnung, GSV), vom 10. November 2020 § 26 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielverordnung, GSV), vom 10. November 2020 § 27 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielverordnung, GSV), vom 10. November 2020 § 28 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielverordnung, GSV), vom 10. November 2020 § 29 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielverordnung, GSV), vom 10. November 2020 § 30 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielverordnung, GSV), vom 10. November 2020 § 31 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielverordnung, GSV), vom 10. November 2020 § 32 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielverordnung, GSV), vom 10. November 2020 § 33 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielverordnung, GSV), vom 10. November 2020

Gesetzestext (32 Artikel)

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

1. Verwaltung

Das Finanzdepartement verwaltet den Spielsuchtpräventions- und den Lotterie-

fonds und richtet Beiträge nach der Zusicherung des zuständigen Organs aus.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

2. Unterkategorien des Lotteriefonds

1 Als Unterkategorien des Lotteriefonds bestehen

a) Sportfonds;

b) Kulturförderfonds.

2 Die Mittel des Sportfonds sind zur Sportförderung gemäss dem kantonalen

Sportförderkonzept zu verwenden.

3 Die Mittel des Kulturförderfonds sind zur Förderung des zeitgenössischen künst-

lerischen Schaffens und der kulturellen Bestrebungen zu verwenden.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

3. Zuweisung von Quoten

1 Der Regierungsrat beschliesst jährlich über die Zuweisung von Mitteln des

Lotteriefonds an die Unterkategorien und über die Mittel für die weiteren Bereiche

gemäss § 6 EGzBGS. Er orientiert sich dabei am Bedarf und Fondsbestand.

2 Er kann zugewiesene Mittel während des Jahres erhöhen.

3 In die Unterkategorien können zusätzliche Mittel wie freiwillige Zuwendungen,

Zinserträge oder weitere Erträge fliessen.

B. Sportfonds- und Kulturkommission

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

1. Zusammensetzung

1 Der Vorsteher des Bildungsdepartements präsidiert die Sportfonds- und die Kul-

turkommission von Amtes wegen.

2 Die weiteren Mitglieder werden vom Regierungsrat gewählt

a) die Sportfondskommission besteht aus zehn Mitgliedern;

b) die Kulturkommission besteht aus sieben bis neun Mitgliedern.

3 Die Kommissionen konstituieren sich im Übrigen selbst und erlassen für ihre

Tätigkeit ein Reglement, welches dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen

ist.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

2.Aufgaben

a) Sportfondskommission

1 Die Sportfondskommission prüft und sichert Beiträge aus dem Sportfonds zu.

2 Das Amt für Volksschulen und Sport

a) führt die Geschäftsstelle der Sportfondskommission;

b) nimmt mit beratender Stimme an den Kommissionssitzungen teil;

c) verwaltet den Sportfonds;

d) richtet nach der Zusicherung Beiträge aus.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

b) Kulturkommission

1 Die Kulturkommission prüft und sichert Beiträge aus dem Kulturförderfonds zu.

2 Das Amt für Kultur

a) führt die Geschäftsstelle der Kulturkommission;

b) nimmt mit beratender Stimme an den Kommissionssitzungen teil;

c) verwaltet den Kulturförderfonds;

d) richtet nach der Zusicherung Beiträge aus.

C. Zuständigkeiten

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

1. Prüfung von Beitragsgesuchen

1 Gesuche an den Lotteriefonds werden durch die folgenden Stellen geprüft

a) Bereich Sportförderung: Sportfondskommission;

b) Bereich zeitgenössische Kulturförderung: Kulturkommission;

c) Bereich Archäologie: Amt für Kultur;

d) Bereich Karitatives und Soziales: Amt für Gesundheit und Soziales;

e) übrige Bereiche: Finanzdepartement.

2 Gesuche an den Spielsuchtpräventionsfonds werden vom Amt für Gesundheit

und Soziales geprüft.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

2. Zusicherung von Beiträgen

a) Sport- und Kulturförderung

1 Beiträge über Fr. 50 000.-- und Auszeichnungen in der Kulturförderung sichert

der Regierungsrat auf Antrag der prüfenden Stelle zu.

2 Beiträge bis und mit Fr. 50 000.-- sichert die zuständige Kommission zu.

3 Die zuständige Kommission kann die Zusicherungskompetenz für Beiträge bis

höchstens Fr. 15 000.-- dem Kommissionspräsidenten oder der Geschäftsstelle

übertragen.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

b) Archäologie

1 Beiträge über Fr. 25 000.-- sichert der Regierungsrat auf Antrag der prüfenden

Stelle zu.

2 Beiträge bis und mit Fr. 25 000.-- sichert das Bildungsdepartement zu.

3 Das Bildungsdepartement kann die Zusicherungskompetenz für Beiträge an ope-

rative Kleingeschäfte bis höchstens Fr. 15 000.-- dem Amt für Kultur übertragen.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

d) Karitatives, Soziales und weitere Bereiche

1 Beiträge über Fr. 25 000.-- sichert der Regierungsrat auf Antrag der prüfenden

Stelle zu.

2 Beiträge bis und mit Fr. 25 000.-- sichert zu

a) Bereich Karitatives und Soziales: Departement des Innern;

b) weitere Bereiche: Finanzdepartement.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

e) Spielsuchtpräventionsfonds

1 Beiträge über Fr. 25 000.-- sichert der Regierungsrat auf Antrag der prüfenden

Stelle zu.

2 Beiträge bis und mit Fr. 25 000.-- sichert das Departement des Innern zu.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

3. Fachstelle

1 Das Amt für Gesundheit und Soziales ist die Fachstelle gemäss § 3

EGzBGS.

2 Es kann eine externe Fachperson mit dieser Aufgabe betrauen.

D. Verfahren und Kriterien der Beitragsgewährung

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

Beiträge Lotteriefonds

a) Grundsätze

1 Beiträge können ausgerichtet werden an Personen, Organisationen, Projekte,

Veranstaltungen oder Vorhaben

a) im Kanton Schwyz;

b) mit einem Bezug zum Kanton Schwyz oder

c) um der Solidarität des Kantons Schwyz Ausdruck zu verleihen.

2 Es werden in der Regel Gesuche berücksichtigt, mit denen eine nachhaltige,

gesellschaftsrelevante oder impulssetzende Wirkung verfolgt wird.

3 Die prüfende Stelle kann in ihrem Bereich weitere Kriterien zur Beitragsgewäh-

rung definieren.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

b) Ausschluss von Beiträgen

Die Ausrichtung von Beiträgen ist ausgeschlossen für

a) die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen;

b) für politische Zwecke oder den Kultus.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

c) Beitragsgewährung

1 Die Beitragsgewährung wird in der Regel von angemessenen Eigenleistungen des

Gesuchstellers abhängig gemacht.

2 Sie richtet sich nach den verfügbaren Mitteln.

3 Die Beiträge werden gebührenfrei und ohne Rückzahlungspflicht gewährt.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

d) Vergabepraxis

1 Die prüfende Stelle sorgt für eine einheitliche und unabhängige Prüfungs- und

Vergabepraxis.

2 Mehrjährige oder wiederkehrende Beiträge können ausgerichtet werden, sofern

eine periodische Überprüfung gewährleistet ist.

3 Mehrkosten werden nachträglich nicht berücksichtigt, mit Ausnahme im Bereich

Archäologie.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

e) Ausrichtung von Beiträgen

1 Die Ausrichtung von Beiträgen setzt die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben,

hinreichende Fondsmittel, eine plausible Finanzierung des Projekts und einen Be-

schluss der zusicherungskompetenten Stelle voraus.

2 Sie kann an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden und in Raten erfolgen.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

2. Beiträge Spielsuchtpräventionsfonds

Bei der Zusicherung der Beiträge aus dem Spielsuchtpräventionsfonds sind der

Wirkungsgrad der vorgeschlagenen Massnahmen, die vorgesehenen Kosten und

die vorhandenen Fondsmittel zu berücksichtigen.

E. Kontrolle, Aufsicht, Sanktionen

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

1. Kontrolle

1 Die gesuchprüfende Stelle kontrolliert die Verwendung der Fondsmittel ange-

messen.

2 Die Beitragsempfänger sind zur Mitwirkung verpflichtet.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

2. Aufsicht

1 Die Finanzkontrolle prüft jährliche die ordnungsgemässe Mittelverwendung.

2 Die gesuchprüfende Stelle unterbreitet ihren jährlichen Bericht dem Finanzde-

partement.

3 Das Finanzdepartement erstattet dem Regierungsrat, unter Einbezug des Prüfer-

gebnisses der Finanzkontrolle, jährlich Bericht über die Verwendung der Lotterie-

und Spielsuchtpräventionsfondsmittel.

4 Es legt die Mittelverwendung in geeigneter Form gemäss Art. 128 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September 2017 (BGS) offen.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

3. Rückerstattungspflicht

1 Werden Auflagen oder Bedingungen verletzt oder Beiträge zweckentfremdet, ist

der ausgerichtete Betrag samt Zinsen dem betreffenden Fonds zurückzuerstatten.

2 Das für die Beitragszusicherung zuständige Organ verfügt die Rückerstattung.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

4. Verwaltungsrechtliche Sanktionen

Wer im Beitragsverfahren seiner Wahrheitspflicht nicht nachkommt, Auflagen oder

Bedingungen verletzt oder Beiträge zweckentfremdet, kann von der prüfenden

Stelle bis zu drei Jahren von der Gewährung von Beiträgen aus dem Fonds

ausgeschlossen werden.

II. Kleinspiele

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

1. Aufsichts- und Vollzugsbehörde

Das Amt für Arbeit ist die Aufsichts- und Vollzugsbehörde gemäss § 10 Abs. 1

EGzBGS.

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2. Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass

a) Meldepflichtverfahren

1 Vier Wochen vor dem Anlass hat die meldepflichtige Person dem Amt für Arbeit

ein amtliches Formular mit folgenden Angaben einzureichen

a) Name und Sitz der veranstaltenden Organisation, ihre Statuten sowie Angaben

zu den zwei, dem Veranstalter zugehörigen und für diesen Anlass verantwort-

lichen Personen;

b) Anzahl der Lose;

c) Preise der einzelnen Lose (Tombola) oder der einzelnen Karten (Lotto),

Summe aller Preise der Tombola bzw. des Lottos, Bezeichnung der zu gewin-

nenden Hauptpreise;

d) Ort, Zeit, Dauer und Art der Veranstaltung;

e) Art der Bekanntmachung des Ziehergebnisses und Frist, innert welcher die

Gewinne verfallen.

2 Das Amt für Arbeit kann weitere zweckdienliche Auskünfte verlangen.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

b) Bewilligungsverfahren

1 Veranstalter, welche dem Bewilligungsverfahren unterstehen, haben der Bewilli-

gungsbehörde neben den Angaben gemäss § 25 die schriftliche Vereinbarung über

die Entschädigung mit dem externen Organisator oder Lottier beizubringen.

2 Die Entschädigungen der externen Organisatoren oder Lottiers gelten als Durch-

führungskosten gemäss Art. 34 Abs. 2 BGS und müssen in einem angemessenen

Verhältnis zu den für gemeinnützige Zwecke vorgesehenen Mittel stehen.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

c) Abrechnung

1 Innert 14 Tagen nach Abschluss der Kleinlotterie an einem Unterhaltungsanlass

hat der Veranstalter der Vollzugsbehörde eine vollständige Abrechnung einzu-

reichen.

2 Die Abrechnung hat detailliert aufzuzeigen und zu belegen

a) das Total der verkauften Lose oder Karten, beim Lotto auf dem amtlichen

Formular separat nach Gang;

b) beim Lotto Art und Wert der pro Gang abgegebenen Gewinne;

c) Höhe des Brutto-Lotterieertrags.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

d) Lospreise

1 Die Lospreise dürfen folgende Kaufpreise nicht übersteigen

a) Lotto-Dauerkarten Fr. 25.--

b) Lotto-Einzelkarten Fr. 3.--

c) Tombola-Lose Fr. 10.--

2 Die Kaufpreise für Dauerkarten sowie die Anzahl der dafür spielberechtigten

Durchgänge sind an der Kasse deutlich anzuschreiben.

3 Jeder Verkauf ist mit einem von der Vollzugsbehörde abgegebenen Beleg gegen-

über dem Käufer und der Vollzugsbehörde zu quittieren.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

e) weitere Bestimmungen

1 Geldgewinne und Pauschalangebote sind verboten.

2 Ist es dem Veranstalter mangels Beteiligung nicht möglich, die ausgeschriebe-

nen Gewinne herauszugeben, so darf die Kleinlotterie ausschliesslich vor Beginn

der Veranstaltung abgebrochen werden. Den Käufern von Losen und Karten ist der

Einsatz vollumfänglich zurückzuerstatten.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

3. Aufsicht

1 Der Veranstalter hat der Aufsichtsbehörde vor, während und nach der Veranstal-

tung Einsicht in sämtliche Kontrollunterlagen zu gewähren.

2 Bei Widerhandlungen gegen die bundes- oder kantonalrechtlichen Bestimmun-

gen zum Geldspiel oder bei Nichtbefolgen von Weisungen der Aufsichts- und Voll-

zugsbehörde, kann die Kleinlotterie an einem Unterhaltungsanlass insbesondere

unterbrochen oder abgebrochen werden. Diesfalls sind sämtliche eingenommenen

Einsätze umgehend zurückzuerstatten.

III. Schlussbestimmungen

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

1. Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über den Fonds zur

Förderung der Kultur vom 25. Juni 1996 aufgehoben.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

2. Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Förderung des Sports vom 18. Dezember 2018 (SFV)

wird wie folgt geändert

Erlasstitel

Verordnung über den Sport (Sportverordnung)

Ingress

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

gestützt auf das Bundesgesetz über die die Förderung von Sport und Bewegung

vom 17. Juni 2011,

beschliesst

§ 1 Sportförderkonzept

1 Der Regierungsrat erlässt ein kantonales Sportförderkonzept.

2 Dieses umschreibt die Sportförderung in den Bereichen Breitensport, Leistungs-

sport und Sportinfrastruktur.

§ 2 Schulsport

1 Der Erziehungsrat erlässt im Schulbereich die für den Vollzug der Bundesgesetz-

gebung über die Förderung von Sport und Bewegung erforderlichen Weisungen.

2 Das Bildungsdepartement führt die Aufsicht über den Bewegungs- und Sportun-

terricht in der Schule.

§ 3 Jugend + Sport

a) Kommission

1 Der Regierungsrat wählt eine «Jugend+Sport»-Kommission mit höchstens elf

Mitgliedern, in der interessierte Verbände und Institutionen vertreten sind und die

beratend tätig ist.

2 Das Bildungsdepartement erlässt Richtlinien über den Geschäftsgang und den

Aufgabenbereich der «Jugend+Sport»-Kommission.

§ 4 b) Aufsicht

Das Bildungsdepartement führt die Aufsicht über das Programm «Jugend+Sport».

§ 5 c) Durchführung

1 Die Durchführung des Programms „Jugend+Sport“ sowie die Leitung der „Ju-

gend+Sport“-Kommission obliegen dem Amt für Volksschulen und Sport.

2 Lagerung, Wartung und Versand des „Jugend+Sport“-Materials besorgt die

Retablierungsstelle des Amtes für Militär, Feuer- und Zivilschutz. Sie kontrolliert

auch den Rückschub.

§§ 6 bis 16 werden aufgehoben.

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Veröffentlichung, Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.15

2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

1 GS 26-26 mit Änderungen vom 20. August 2024 (DSV, GS 27-43a) und vom 10. Dezember

2025 (GS 27-85).

2 SRSZ 542.100.

3 Abs. 2 Bst. b in der Fassung vom 10. Dezember 2025.

4 Abs. 1 Bst. c in der Fassung vom 20. August 2024.

5 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 10. Dezember 2025.

6 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 10. Dezember 2025.

7 Aufgehoben am 20. August 2024.

8 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 10. Dezember 2025.

9 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 10. Dezember 2025.

10 Abs. 3 in der Fassung vom 20. August 2024.

11 SR 935.51.

12 GS 19-143.

13 SRSZ 681.211.

14 SR 415.0.

15 Abl 2020 2843; Änderungen vom 20. August 2024 am 1. Oktober 2024 (Abl 2024 2084) und

vom 10. Dezember 2025 am 1. Januar 2026 (Abl 2025 3174) in Kraft getreten.

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