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542.100 EGZBGS CH-SZ

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit (EGZBGS)

19 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (19)

§ 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EGzBGS), vom 18. Dezember 2019 § 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EGzBGS), vom 18. Dezember 2019 § 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EGzBGS), vom 18. Dezember 2019 § 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EGzBGS), vom 18. Dezember 2019 § 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EGzBGS), vom 18. Dezember 2019 § 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EGzBGS), vom 18. Dezember 2019 § 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EGzBGS), vom 18. Dezember 2019 § 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EGzBGS), vom 18. Dezember 2019 § 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EGzBGS), vom 18. Dezember 2019 § 10 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EGzBGS), vom 18. Dezember 2019 § 11 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EGzBGS), vom 18. Dezember 2019 § 12 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EGzBGS), vom 18. Dezember 2019 § 13 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EGzBGS), vom 18. Dezember 2019 § 14 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EGzBGS), vom 18. Dezember 2019 § 15 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EGzBGS), vom 18. Dezember 2019 § 16 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EGzBGS), vom 18. Dezember 2019 § 17 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EGzBGS), vom 18. Dezember 2019 § 18 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EGzBGS), vom 18. Dezember 2019 § 19 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EGzBGS), vom 18. Dezember 2019

Gesetzestext (19 Artikel)

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

1. Zweck

Dieses Gesetz will die bundesrechtskonforme Verwendung der Reingewinne aus

Geldspielen sicherstellen und den Gefahren von Gross- und Kleinspielen Rech-

nung tragen.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

2. Fonds

1 Als Spezialfonds im Sinne von Art. 44 des Gesetzes über den kantonalen Finanz-

haushalt vom 20. November 2013 (FHG) bestehen

a) der Lotteriefonds für die Reingewinne aus Lotterien und Sportwetten bei

Grossspielen;

b) der Spielsuchtpräventionsfonds für die, mit Zweckbindung gemäss Art. 66

GSK, an die Kantone verteilten Gelder.

2 Der Regierungsrat ist ermächtigt, die beiden Fonds entsprechend ihrer Zweck-

bindung in Unterkategorien aufzuteilen.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

3. Fachperson Aufhebung Spielsperre

Der Regierungsrat ernennt die Fachperson oder Fachstelle gemäss Art. 81 Abs. 3

BGS.

II. Grossspiele

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

1. Zulässigkeit von Grossspielen

Im Kanton Schwyz sind alle im Geldspielgesetz vorgesehenen Grossspiele zuläs-

sig.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

2. Zuständigkeiten

1 Der Regierungsrat ist zuständig, Beiträge aus dem Lotteriefonds und dem Spiel-

suchtpräventionsfonds auszurichten, soweit er diese Aufgabe nicht einem Depar-

tement oder Amt delegiert hat.

2 Die Verwaltung der beiden Fonds obliegt dem vom Regierungsrat bezeichneten

Departement oder Amt.

3 Die Finanzkontrolle übt die Aufsicht über die Mittelverteilung und -verwendung

aus.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

3. Zweckbestimmung des Lotteriefonds

1 Aus dem Lotteriefonds können Beiträge an Projekte mit wohltätigen, gemein-

nützigen, kulturellen oder sportlichen Zwecken ausgerichtet werden, für deren

Unterstützung keine gesetzliche Verpflichtung besteht.

2 Insbesondere können unterstützt werden

a) Projekte der Not- und Aufbauhilfe im Kanton, in der Schweiz und im Ausland;

b) Organisationen und Projekte mit karitativer oder sozialer Zielsetzung;

c) Kulturträger sowie kulturelle Veranstaltungen und Projekte;

d) Organisationen und Projekte, die der Erhaltung, dem Schutz, der Pflege, der

Erforschung und der Dokumentation des kulturellen oder historischen Erbes

sowie des Landschafts- und Ortsbildes im Kanton dienen;

e) Sportorganisationen, Projekte und Anlässe zur Sport- und Bewegungsförde-

rung, Sportinfrastruktur, Leistungszentren und Stützpunkte, Sporttalente und

Auszeichnungen.

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4. Zweckbestimmung des Spielsuchtpräventionsfonds

1 Beiträge können für folgende Projekte verwendet werden

a) Spielsuchtprävention;

b) Spielsuchtbekämpfung;

c) Früherkennung von Spielsuchtgefährdeten;

d) Bekämpfung von spielsuchtbedingten sozialen oder familiären Problemen.

2 Der Nutzen eines Projekts muss einen direkten Bezug zum Kanton haben oder

an Personen aus dem Kanton gerichtet sein.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

5. Verfahren

1 Der Regierungsrat legt die Kriterien für die Gewährung der Beiträge aus dem

Lotterie- und dem Spielsuchtpräventionsfonds fest und regelt das Verfahren.

2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausrichtung von Beiträgen.

3 Mit der Ausrichtung eines Beitrags kann dessen Empfänger verpflichtet werden,

dem zuständigen Departement oder Amt über die Verwendung und Wirkung des

Beitrags Bericht zu erstatten.

III. Kleinspiele

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

1. Zulässigkeit von Kleinspielen

1 Im Kanton Schwyz sind alle im Geldspielgesetz vorgesehenen Kleinspiele zu-

lässig.

2 Es sind auch Kleinlotterien erlaubt, die bei einem Unterhaltungsanlass veran-

staltet werden.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

2. Zuständigkeit

1 Der Regierungsrat bezeichnet ein Departement oder Amt als Aufsichts- und Voll-

zugsbehörde.

2 Der Regierungsrat wird zur Gewährung einer transparenten Spielkonzeption und

-durchführung ermächtigt, weitere Einschränkungen für alle im Kanton Schwyz

erlaubten Kleinspiele vorzusehen. Es sind dies insbesondere Einschränkungen in

spieltechnischer, organisatorischer, örtlicher, zeitlicher und finanzieller Hinsicht.

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3. Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass

a) Voraussetzungen

1 Wer Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass durchführen will, muss

a) eine juristische Person mit Sitz im Kanton Schwyz sein;

b) Reingewinne vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke verwenden oder Rein-

gewinne für eigene Zwecke verwenden, wenn der Veranstalter sich keiner wirt-

schaftlichen Aufgabe im Sinne von Art. 129 Abs. 1 BGS widmet;

c) einen guten Ruf geniessen;

d) Gewähr für eine transparente und einwandfreie Geschäfts- und Spieldurch-

führung leisten.

2 Jeder Veranstalter darf an maximal zwei Tagen pro Kalenderjahr eine Kleinlotte-

rie an einem Unterhaltungsanlass durchführen.

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b) Melde- und Bewilligungspflicht

1 Die Durchführung einer Kleinlotterie an einem Unterhaltungsanlass mit einem

externen Organisator oder Lottier bedarf einer Bewilligung: diese wird erteilt, wenn

sichergestellt ist, dass die Entschädigung des externen Organisators oder Lottiers

nicht übermässig ist. Im Übrigen genügt die Meldepflicht.

2 Spätestens vier Wochen vor dem Anlass muss das Bewilligungsgesuch oder die

Meldung bei der Aufsichts- und Vollzugsbehörde eingereicht werden.

3 Der Regierungsrat regelt die weiteren Einzelheiten zum Bewilligungs- und Mel-

deverfahren.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

c) Durchführung

1 Die Kaufpreise der einzelnen Lose werden vom Regierungsrat festgelegt.

2 Die Gewinnsumme muss mindestens 50% der Los- oder Kartenverkaufssumme

betragen.

3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Gewährung eines transparenten

und einwandfreien Geschäfts- und Spielbetriebs.

4 Ein Veranstalter hat der Aufsichts- und Vollzugsbehörde jederzeit zweckdienli-

che Auskunft zu erteilen und hat ihr Einsicht in seine Geschäftsbücher zu gewäh-

ren.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

d) Abgaben

1 Für die Durchführung werden von der Aufsichts- und Vollzugsbehörde Abgaben

erhoben, wenn die Einsatz- oder die Lossumme Fr. 5000.-- übersteigt.

2 Die Abgabe beträgt 5% der Einsatz- oder der Lossumme.

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4. Gebühren

Für die Bewilligungen von Kleinspielen und für den Erlass von Verfügungen erhebt

die zuständige Aufsichts- und Vollzugsbehörde Gebühren nach Massgabe der Ge-

bührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom

20. Januar 1975.

IV. Strafen und Verwaltungsmassnahmen

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

1 Im Zusammenhang mit Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass wird mit

Busse bestraft, wer vorsätzlich

a) nicht bewilligte, nicht gemeldete oder untersagte Spiele durchführt, organi-

siert, oder Werbung für solche Spiele macht;

b) bewirkt, dass ein Reingewinn nicht vollumfänglich deklariert wird oder ein

Reingewinn anders als gemäss § 11 Abs. 1 Bst. b verwendet wird;

c) einer Aufforderung der zuständigen Behörde, den ordnungsgemässen Zustand

wiederherzustellen oder die Missstände zu beseitigen, nicht nachkommt.

2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

3 Die Aufsichts- und Vollzugsbehörde kann bei festgestellten Verstössen dem Ver-

anstalter jeglicher Arten von Kleinspielen die Bewilligung während einem bis fünf

Jahren verweigern respektive weitere Spiele während einem bis fünf Jahren ver-

bieten. In leichten Fällen kann eine Verwarnung verfügt werden.

V. Schlussbestimmungen

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

1. Übergangsbestimmungen

Hängige Gesuche werden nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach neuem Recht

beurteilt.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

2. Aufhebung bisherigen Rechts

Die nachfolgenden Erlasse werden aufgehoben

a) Kantonales Gesetz über die Lotterien und Wetten vom 8. April 1998;

b) Gesetz über die gewerbsmässige Verwendung von Spiel- und Unterhaltungs-

automaten vom 18. September 1980.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

3. Referendum, Veröffentlichung, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-

verfassung.

2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt

des Inkrafttretens.

1 GS 25-71.

2 SR 935.51.

3 SRSZ 542.210.1.

4 SRSZ 542.220.1.

5 SRSZ 144.110.

6 SRSZ 173.111.

7 GS 19-301.

8 GS 17-251.

9 1. Januar 2021 (Abl 2020 2836).

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