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5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

10 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

Polizeidepartement

Das Polizeidepartement ist zuständig für

a) die Erteilung von Verkaufsbewilligungen für Sprengmittel und für pyrotechni-

sche Gegenstände zu landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen, techni-

schen und gewerblichen Zwecken (Art. 10 des Sprengstoffgesetzes; Art. 35

und 36 der Sprengstoffverordnung);

b) den Erlass von administrativen Verfügungen (Art. 35 des Sprengstoffgeset-

zes);

c) den Entzug des Sprengausweises (Art. 60 der Sprengstoffverordnung).

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Polizeikommando

1 Soweit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ zuständig

erklären, vollzieht das Polizeikommando die Vorschriften der Sprengstoffgesetz-

gebung.

2 Insbesondere ist es zuständig für

a) die Erteilung von Verkaufsbewilligungen für pyrotechnische Gegenstände zu

Vergnügungszwecken (Art. 7 lit. b und Art. 10 des Sprengstoffgesetzes) und

für loses Schiesspulver zu Treibzwecken, ausgenommen Sprengpulver (Art.

27 und 35 der Sprengstoffverordnung);

b) die Ausstellung von Erwerbsscheinen für Sprengmittel und pyrotechnische

Gegenstände (Art. 12 des Sprengstoffgesetzes, Art. 45 ff. der Sprengstoff-

verordnung);

c) die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Schiess-

pulver für historische Anlässe und Bräuche (Art. 15 Abs. 5 des Sprengstoff-

gesetzes);

d) die Überwachung des Verkehrs und der Buchführung mit Sprengmitteln,

pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver (Art. 3, 28 Abs. 1 und 29

des Sprengstoffgesetzes, Art. 111 der Sprengstoffverordnung);

e) die Abgabe von Zuverlässigkeitsbescheinigungen für die Zulassung zu

Sprengkursen und -prüfungen (Art. 55 Abs. 1 Bst. b der Sprengstoffverord-

nung).

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Arbeitsinspektorat

Das kantonale Arbeitsinspektorat ist zuständig für

a) die Überwachung der Herstellung von Sprengmitteln und pyrotechnischen

Gegenständen (Art. 29 und 32 des Sprengstoffgesetzes, Art. 110 und 111

der Sprengstoffverordnung);

b) die Überwachung der betrieblichen Einrichtungen zur Herstellung und Lage-

rung von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver

(Art. 17 bis 22 des Sprengstoffgesetzes);

c) die Kontrolle der Massnahmen zum Schutze der Arbeitnehmer (Art. 23 und

34 des Sprengstoffgesetzes).

II. Verfahren

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

Verkaufsbewilligung

Gesuche um Bewilligungen zum Verkauf von Sprengmitteln und pyrotechnischen

Gegenständen sind auf amtlichem Formular mindestens einen Monat vor Ver-

kaufsbeginn der Bewilligungsinstanz einzureichen.

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Erwerbsschein

Gesuche um Erwerbsscheine für Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände

sind auf amtlichem Formular dem Polizeikommando einzureichen. Dieses prüft,

ob die Angaben glaubhaft sind und ob für eine zulässige und fachgerechte Ver-

wendung Gewähr besteht.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

Ausnahmebewilligungen

1 Gesuche um Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Schiesspulver

für historische Anlässe und Bräuche sind einen Monat vor dem Anlass unter

Angabe des Verwendungszweckes der Bewilligungsinstanz einzureichen. Diese

holt die Stellungnahme des Gemeinderates ein.

2 Für regelmässig wiederkehrende historische Anlässe und Bräuche kann eine

generelle Bewilligung erteilt werden.

3 Der Gesuchsteller hat Gewähr für eine fachgerechte Verwendung des Schiess-

pulvers zu bieten sowie den Nachweis einer genügenden Unfallversicherung für

alle Beteiligten und einer Haftpflichtversicherung für Drittschäden zu erbringen.

III. Gebühren

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

Gebühren

Die Gebühren für Bewilligungen und besondere Kontrollen werden im Rahmen

von Art. 113 der Sprengstoffverordnung erhoben.

IV. Rechtsmittel

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

Beschwerde

1 Verfügungen über Spreng- und andere Verwendungsausweise unterliegen der

Beschwerde an das zuständige Bundesamt.

2 Gegen alle andern Verfügungen, die auf Grund dieser Verordnung ergehen, ist

die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat gemäss der Verordnung über

die Verwaltungsrechtspflege zulässig.

V. Schlussbestimmungen

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Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.11

2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenom-

men.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten alle ihr widersprechenden Vor-

schriften, insbesondere der Regierungsratsbeschluss Nr. 1229 vom 25. April

1962 betreffend das Abbrennen von Mörsern und Sprengpatronen bei bürgerli-

chen oder kirchlichen Festen, ausser Kraft.

1 GS 17-326 mit Änderungen vom 5. Februar 2002 (GS 20-207) und vom 24. Oktober 2007

(VRP, GS 21-148f).

2 Vom Bundesrat genehmigt am 12. Februar 1982.

3 SR 941.41.

4 Bst. a und c in der Fassung vom 5. Februar 2002.

5 Bst. a, b, d und e in der Fassung vom 5. Februar 2002.

6 Bst. a in der Fassung vom 5. Februar 2002.

7 Fassung vom 5. Februar 2002.

8 Fassung vom 5. Februar 2002.

9 Fassung vom 5. Februar 2002.

10 Abs. 1 in der Fassung vom 24. Oktober 2007.

11 Änderungen vom 5. Februar 2002 sind am 15. Februar 2002 (Abl 2002 301) und vom 24.

Oktober 2007 am 1. Januar 2009 (Abl 2008 2697) in Kraft getreten.

12 Veröffentlicht in den Abl 1962 375 und 388.

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