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§ 4 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition, vom 9. Februar 1999

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§ 4 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition, vom 9. Februar 1999

Gesuche und Meldungen

Die Bewilligungsgesuche und Meldungen über den Besitz und das Übertragen

von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen,

Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen sind auf den amtlichen

Formularen und mit den erforderlichen Beilagen bei der Kantonspolizei einzu-

reichen.

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