541.211
CH-SZ
§ 4 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition, vom 9. Februar 1999
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§ 4 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition, vom 9. Februar 1999
Gesuche und Meldungen
Die Bewilligungsgesuche und Meldungen über den Besitz und das Übertragen
von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen,
Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen sind auf den amtlichen
Formularen und mit den erforderlichen Beilagen bei der Kantonspolizei einzu-
reichen.
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