§ 2 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition, vom 9. Februar 1999
§ 2 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition, vom 9. Februar 1999
Zuständigkeit
1 Die Kantonspolizei vollzieht die Vorschriften der Waffengesetzgebung, soweit
weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ zuständig erklä-
ren.
2 Sie ist insbesondere zuständig für
a) die Erteilung, die Verlängerung und den Entzug der Bewilligungen und Waf-
fenerwerbsscheine;
b) die Kontrolle der mit den Bewilligungen verknüpften Bedingungen und Auf-
lagen (Art. 29 WG);
c) die Ausstellung des Europäischen Feuerwaffenpasses (Art. 25b WG);
d) die Organisation von Prüfungen (Art. 17 und 27 WG);
e) die Führung der kantonalen Meldestelle (Art. 31b WG);
f) die Führung der Register über die Bewilligungen und Waffenerwerbsscheine;
g) die Registrierung des bestehenden Besitzes einer Feuerwaffe oder eines
wesentlichen Waffenbestandteiles (Art. 42a WG);
h) die Entgegennahme von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten
Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen
(Art. 31a WG);
i) die Beschlagnahme und Einziehung von polizeilich sichergestellten Waffen,
wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzu-
behör, Munition oder Munitionsbestandteilen oder gefährlichen Gegenstän-
den ausserhalb von Strafverfahren und unter Vorbehalt der Militärgesetz-
gebung (Art. 31 WG).