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§ 2 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition, vom 9. Februar 1999

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit
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§ 2 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition, vom 9. Februar 1999

Zuständigkeit

1 Die Kantonspolizei vollzieht die Vorschriften der Waffengesetzgebung, soweit

weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ zuständig erklä-

ren.

2 Sie ist insbesondere zuständig für

a) die Erteilung, die Verlängerung und den Entzug der Bewilligungen und Waf-

fenerwerbsscheine;

b) die Kontrolle der mit den Bewilligungen verknüpften Bedingungen und Auf-

lagen (Art. 29 WG);

c) die Ausstellung des Europäischen Feuerwaffenpasses (Art. 25b WG);

d) die Organisation von Prüfungen (Art. 17 und 27 WG);

e) die Führung der kantonalen Meldestelle (Art. 31b WG);

f) die Führung der Register über die Bewilligungen und Waffenerwerbsscheine;

g) die Registrierung des bestehenden Besitzes einer Feuerwaffe oder eines

wesentlichen Waffenbestandteiles (Art. 42a WG);

h) die Entgegennahme von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten

Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen

(Art. 31a WG);

i) die Beschlagnahme und Einziehung von polizeilich sichergestellten Waffen,

wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzu-

behör, Munition oder Munitionsbestandteilen oder gefährlichen Gegenstän-

den ausserhalb von Strafverfahren und unter Vorbehalt der Militärgesetz-

gebung (Art. 31 WG).

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