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541.211 CH-SZ

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

8 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

Zweck und Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Waffen, Waffen-

zubehör und Munition (Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 1997 sowie der Ver-

ordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV) vom

2. Juli 2008.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

Zuständigkeit

1 Die Kantonspolizei vollzieht die Vorschriften der Waffengesetzgebung, soweit

weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ zuständig erklä-

ren.

2 Sie ist insbesondere zuständig für

a) die Erteilung, die Verlängerung und den Entzug der Bewilligungen und Waf-

fenerwerbsscheine;

b) die Kontrolle der mit den Bewilligungen verknüpften Bedingungen und Auf-

lagen (Art. 29 WG);

c) die Ausstellung des Europäischen Feuerwaffenpasses (Art. 25b WG);

d) die Organisation von Prüfungen (Art. 17 und 27 WG);

e) die Führung der kantonalen Meldestelle (Art. 31b WG);

f) die Führung der Register über die Bewilligungen und Waffenerwerbsscheine;

g) die Registrierung des bestehenden Besitzes einer Feuerwaffe oder eines

wesentlichen Waffenbestandteiles (Art. 42a WG);

h) die Entgegennahme von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten

Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen

(Art. 31a WG);

i) die Beschlagnahme und Einziehung von polizeilich sichergestellten Waffen,

wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzu-

behör, Munition oder Munitionsbestandteilen oder gefährlichen Gegenstän-

den ausserhalb von Strafverfahren und unter Vorbehalt der Militärgesetz-

gebung (Art. 31 WG).

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Interkantonale Zusammenarbeit

Die Prüfungen für die Waffentrag- und die Waffenhandelsbewilligung können

gemeinsam mit anderen Kantonen durchgeführt werden.

II. Bewilligungsverfahren und Prüfung

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

Gesuche und Meldungen

Die Bewilligungsgesuche und Meldungen über den Besitz und das Übertragen

von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen,

Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen sind auf den amtlichen

Formularen und mit den erforderlichen Beilagen bei der Kantonspolizei einzu-

reichen.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 54 Öffentliche Ordnung und Sicherheit

Prüfung

1 Für die Waffentragbewilligung prüft die Kantonspolizei die Kenntnisse der

rechtlichen Voraussetzungen des Waffengebrauchs und die Handhabung von

Waffen gemäss den Bestimmungen des Reglementes des Eidgenössischen

Justiz- und Polizeidepartementes über die Prüfung für die Waffentragbewilli-

gung.

2 Für die Waffenhandelsbewilligung prüft die Kantonspolizei die Kenntnisse der

Waffen- und Munitionsarten sowie der gesetzlichen Bestimmungen gemäss den

Bestimmungen des Reglementes des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepar-

tementes über die Prüfung für die Waffenhandelsbewilligung.

3 Für die Durchführung der praktischen Teilprüfung kann die Kantonspolizei

Sachverständige ernennen.

4 Die bestandene Prüfung wird mit einem Ausweis bestätigt. Ausweise anderer

Kantone über eine bestandene gleichwertige Prüfung werden anerkannt.

III. Massnahmen und Rechtspflege

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Beschlagnahme und Einziehung

1 Die Kantonspolizei ist zuständig für die polizeiliche Sicherstellung sowie die

Beschlagnahme und definitive Einziehung von Waffen, wesentlichen oder beson-

ders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Muniti-

onsbestandteilen oder anderen gefährlichen Gegenständen im Sinne von Art. 4

WG ausserhalb eines Strafverfahrens und unter Vorbehalt der Militärgesetzge-

bung.

2 Sie verfügt über die beschlagnahmten Gegenstände, wenn keine Einziehung

erfolgt oder die Rückgabe nicht möglich ist und führt das Entschädigungsverfah-

ren durch (Art. 54 WV).

3 Sieht die zuständige Strafbehörde in einem Strafverfahren von der Beschlag-

nahme oder Einziehung von sichergestellten Waffen, wesentlichen oder beson-

ders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Muniti-

onsbestandteilen oder anderen gefährlichen Gegenständen ab, erstattet sie der

Kantonspolizei darüber Meldung.

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Beschwerde

Verfügungen und Entscheide, die auf Grund dieser Verordnung ergehen, können

nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes mit Beschwerde beim

Regierungsrat angefochten werden.

IV. Schlussbestimmung

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Veröffentlichung, Inkrafttreten

1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung

aufgenommen.

2 Sie tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft.12

3 Mit dem Inkrafttreten dieser Vollzugsverordnung wird der Regierungsratsbe-

schluss betreffend den Vollzug des Konkordates über den Handel mit Waffen

und Munition vom 9. November 1970 aufgehoben.

1 GS 19-357 mit Änderungen vom 25. November 2008 (GS 22-45) und vom 17. Dezember 2013

(RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).

2 Fassung vom 25. November 2008.

3 SR 514.54.

4 SR 514.541.

5 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. November 2008.

6 Fassung vom 25. November 2008.

7 Abs. 3 in der Fassung vom 25. November 2008.

8 SR 514.546.1.

9 SR 514.544.1.

10 Fassung vom 25. November 2008 (Abs. 2 und 3 neu).

11 Fassung vom 17. Dezember 2013.

12 Änderungen vom 25. November 2008 am 12. Dezember 2008 (Abl 2008 2520) und vom 17.

Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.

13 GS 15-820.

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