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§ 3 Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat), vom 20. Oktober 2010
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§ 3 Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat), vom 20. Oktober 2010
1 Die Kantonspolizei ist für die Meldungen nach Art. 13 Abs. 3 ViCLAS-
Konkordat an die ViCLAS-Zentralsstelle zuständig.
2 Ihr sind nach Eintreten der gesetzlichen Voraussetzungen ohne Verzug anzuzei-
gen
a) von der Vollzugsbehörde nach § 114 der Justizverordnung vom 18. Novem-
ber 2009 Beginn und Ende einer Freiheitsstrafe oder einer stationären
Massnahme (Art. 13 Abs. 1 Bst. d ViCLAS-Konkordat),
b) vom urteilenden Gericht Freisprüche (Art. 13 Abs. 1 Bst. e und f ViCLAS-
Konkordat),
c) von den Strafverfolgungsbehörden nach § 5 Abs. 1 und 2 der Justizver-
ordnung die definitive Ausräumung eines Verdachts (Art. 13 Abs. 1 Bst. e
ViCLAS-Konkordat).
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