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5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 52 Polizei

21 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (21)

Art. 1 Interkantonale Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat), vom 2. April 2009 Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat), vom 2. April 2009 Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat), vom 2. April 2009 Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat), vom 2. April 2009 Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat), vom 2. April 2009 Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat), vom 2. April 2009 Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat), vom 2. April 2009 Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat), vom 2. April 2009 Art. 9 Interkantonale Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat), vom 2. April 2009 Art. 10 Interkantonale Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat), vom 2. April 2009 Art. 11 Interkantonale Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat), vom 2. April 2009 Art. 12 Interkantonale Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat), vom 2. April 2009 Art. 13 Interkantonale Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat), vom 2. April 2009 Art. 14 Interkantonale Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat), vom 2. April 2009 Art. 15 Interkantonale Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat), vom 2. April 2009 Art. 16 Interkantonale Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat), vom 2. April 2009 Art. 17 Interkantonale Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat), vom 2. April 2009 Art. 18 Interkantonale Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat), vom 2. April 2009 Art. 19 Interkantonale Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat), vom 2. April 2009 Art. 20 Interkantonale Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat), vom 2. April 2009 Art. 21 Interkantonale Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat), vom 2. April 2009

Gesetzestext (21 Artikel)

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 52 Polizei

Gegenstand und Zweck

1 Die interkantonale Vereinbarung (nachstehend: Vereinbarung) bezweckt die

effiziente Bekämpfung der (seriellen) Gewalt- und Sexualkriminalität durch

interkantonale Zusammenarbeit, indem insbesondere

a) die rechtliche Grundlage für den kantonsübergreifenden Einsatz des Analyse-

instruments ViCLAS zur Verhinderung und Aufklärung von Delikten gegen die

physische und sexuelle Integrität geschaffen und

b) die überkantonale Zusammenführung und Auswertung kantonaler Ermitt-

lungsergebnisse und Strafverfahren ermöglicht wird.

2 Diese Vereinbarung regelt, unter welchen Voraussetzungen ViCLAS durch die

der Vereinbarung angeschlossenen Kantone sowie dem Fürstentum Liechten-

stein eingesetzt wird.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 52 Polizei

Begriff

ViCLAS (Violent Crime Linkage Analysis System) ist ein auf bestehenden Ermitt-

lungsergebnissen basierendes Analysesystem für Gewalt- und Sexualdelikte, das

die Grundlage für neue Ermittlungsansätze (Tat-Täter-Zusammenhänge bezie-

hungsweise Tat-Tat-Zusammenhänge) bildet. Es dient dazu, deliktsspezifische

Informationen sprachunabhängig auswertbar zu machen.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 52 Polizei

Anwendungsbereich

1 ViCLAS kommt zur Anwendung in Verfahren gegen eine bekannte oder unbe-

kannte Täterschaft mit lokalen, regionalen, nationalen oder internationalen

Ermittlungen.

2 Mit ViCLAS werden Verhaltensweisen und/oder Umstände erfasst, welche in

Zusammenhang mit Delikten gegen die physische bzw. sexuelle Integrität stehen

bzw. darauf hindeuten oder sexuell motiviert sind und sich für eine Analyse und

Recherche in ViCLAS eignen. Dies beinhaltet insbesondere

a) Tötungsdelikte (inkl. Versuche),

b) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (inklusive Versuche und

Antragsdelikte),

c) Vermisstenfälle, wenn die Gesamtumstände auf ein Verbrechen hindeuten,

d) verdächtiges Ansprechen von Kindern und Jugendlichen, wenn aufgrund der

Gesamtumstände von einem Gewalt- oder Sexualmotiv auszugehen ist,

e) Entführungen (ohne elterliche Kindesentführung und ohne Entziehen von

Unmündigen durch Inhaber der elterlichen Gewalt),

f) Tierquälerei im Sinn von Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a und b des Tier-

schutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (Stand 1. September 2008;

TSchG), wenn auf Grund der Gesamtumstände von einem Gewalt- oder Se-

xualmotiv auszugehen ist.

II. Organisation, Zuständigkeiten

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 52 Polizei

Grundsatz

1 Mit dem Betrieb von ViCLAS werden ausschliesslich bestehende Ermittlungsda-

ten aus kommunalen beziehungsweise kantonalen polizeilichen Untersuchungen

kantonsübergreifend verarbeitet und analysiert.

2 In ViCLAS werden standardmässig alle verfügbaren ermittlungsrelevanten In-

formationen zu den nachfolgenden Bereichen aufgenommen

a) Angaben über die Täterschaft und ihre Lebenssituation,

b) Angaben über die Opfer und deren Lebenssituation,

c) Angaben über Täter-Opferbeziehung,

d) Angaben zur Tat und zur Vorgehensweise der Täterschaft,

e) Angaben zu Verletzungen und Todesursachen,

f) Angaben über die Tatorte,

g) Art der verwendeten Waffen und Gegenstände,

h) Angaben zu Fahrzeugen, die in einem Zusammenhang mit der Tat und/oder

der Täterschaft stehen.

3 Absatz 2 ist ebenso anwendbar auf polizeilich ermittelte, jedoch nicht oder

noch nicht gerichtlich beurteilte Daten.

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Organisation

1 Der Betrieb des Analysesystems ViCLAS wird durch die Kantonspolizei Bern als

Zentralstelle und als verantwortliche Lizenznehmerin der Royal Canadian Moun-

ted Police (RCMP) gewährleistet.

2 Die Zentralstelle ViCLAS wird im Betrieb durch fünf regionale Aussenstellen

unterstützt. Diese Aussenstellen werden durch je einen Vertreterkanton der

bestehenden vier Polizeikonkordate sowie die Kantons- oder Stadtpolizei Zürich

besetzt. Die Aussenstellen sind für die Bearbeitung und Analyse der Fälle der

Kantone ihres Konkordates zuständig.

3 Jeder Kanton bezeichnet zwei Koordinatoren, welche für den Informationsaus-

tausch mit den Aussenstellen beziehungsweise der Zentralstelle zuständig sind.

4 Die strategische Leitung von ViCLAS wird durch den Lenkungsausschuss ViC-

LAS wahrgenommen. Diesem gehören der Chef bzw. Chefin Kriminalabteilung

der Zentralstelle (Vorsitz) und die Chefs bzw. Chefinnen der Kriminalpolizeien

der fünf Aussenstellen an. Der Lenkungsausschuss ist der Konferenz der kanto-

nalen Polizeikommandanten (KKPKS) rechenschaftspflichtig. Diese übt die

Aufsicht über die Einhaltung der Vereinbarung aus.

III. Betrieb und Datenschutz

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 52 Polizei

Informationsaustausch

1 Die beteiligten Kantone sind ermächtigt, die unter Artikel 3 und 4 bezeichne-

ten Daten gemäss den Grundsätzen von Artikel 8 gegenseitig auszutauschen, in

einem zentralen System zu speichern sowie elektronisch auszuwerten.

2 Die Vereinbarungspartner haben sämtliche ViCLAS-relevanten Daten der ge-

mäss Artikel 5 zuständigen Aussenstelle mitzuteilen.

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Betriebsbewilligung

Das Datenbearbeitungssystem wird von der Kantonspolizei Bern für die ganze

Schweiz betrieben. Der Betrieb des Analysesystems ViCLAS wird mit der Be-

triebsbewilligung des Regierungsrates des Kantons Bern gemäss Artikel 52

Absatz 5 des Polizeigesetzes des Kantons Bern vom 8. Juni 1997 (PolG) gere-

gelt.

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Speicherung und Datenpflege

1 Die physische Speicherung der ViCLAS-Daten erfolgt ausschliesslich bei der

Zentralstelle.

2 Bezüglich der Datenpflege in ViCLAS gelten die folgenden Grundsätze

a) Die Aussenstellen können ihre eigenen Daten mutieren und haben ein Le-

serecht für die Daten der anderen Aussenstellen sowie der Zentralstelle.

b) Das Recht, den ganzen Datensatz, d.h. auch die Daten der fünf ViCLAS-

Aussenstellen zu mutieren, kommt ausschliesslich der Zentralstelle zu.

c) Die Löschung erfolgt durch die Zentralstelle.

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Verantwortlichkeit

Die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzes und die Gewährleistung

der Datensicherheit liegt beim Polizeikommandanten beziehungsweise bei der

Polizeikommandantin des Kantons Bern. Die ViCLAS-Mitarbeiter und -Mit-

arbeiterinnen der Zentralstelle sowie der Aussenstellen sind daneben auch per-

sönlich für die Einhaltung der Anliegen und Vorgaben des Datenschutzes ver-

antwortlich.

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Akteneinsichtsrecht

1 Verlangt eine Person nach Massgabe des anwendbaren kantonalen Daten-

schutzrechts Auskunft oder Einsicht in die von der Polizei über sie bearbeiteten

Daten, ist die zuständige kantonale Polizeibehörde zur Weiterleitung des Ge-

suchs als Teilgesuch an die zuständige Aussenstelle verpflichtet, wenn

a) sich aus den bearbeiteten Daten Anhaltspunkte für einen ViCLAS-Eintrag

ergeben oder

b) der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dies verlangt.

2 Es ist zulässig, Gesuche um Auskunft und Einsicht unmittelbar an die Aussen-

stelle oder die Zentralstelle zu richten.

3 Die Aussenstelle hat das Gesuch stets an die Zentralstelle weiterzuleiten.

4 Die Zentralstelle behandelt das Gesuch und gibt dem Gesuchsteller oder der

Gesuchstellerin Auskunft oder Einsicht. Bestehen für das Auskunfts- und Ein-

sichtsrecht vor der zuständigen kantonalen Polizeibehörde Einschränkungen, hat

die Zentralstelle diese zu beachten.

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Berichtigung von Daten

1 Jede Person hat Anspruch darauf, dass Personendaten, die über sie in ViCLAS

unrichtig erfasst worden sind oder nicht notwendig sind, berichtigt oder vernich-

tet werden.

2 Zur Vornahme der Berichtigung zuständig ist die Zentralstelle.

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Verfahren und Rechtsschutz

1 Die im Zusammenhang mit ViCLAS stehenden Auskunfts- und Berichtigungs-

gesuche sowie alle anderen im Zusammenhang mit der vorliegenden Vereinba-

rung stehenden datenschutzrechtlichen Ansprüche richten sich - soweit diese

Vereinbarung keine abweichenden Regelungen enthält - nach dem Datenschutz-

gesetz des Kantons Bern vom 19. Februar 1986 (KDSG).

2 Zuständige Datenaufsichtsstelle ist die Datenaufsichtsstelle des Kantons Bern.

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Löschung von Daten

1 Die in ViCLAS erfassten Datensätze werden gemäss den nachfolgenden Fristen

gelöscht

a) Die Datensätze werden im Analysesystem grundsätzlich 40 Jahre ab Eingabe

gespeichert. Die Daten werden nach dieser Frist oder nach Ableben der Tat-

beteiligten gelöscht.

b) Die Frist kann in Fällen erheblicher Wiederholungsgefahr und in Absprache

mit der betroffenen Polizei auf Antrag der Zentralstelle durch die zuständige

richterliche Behörde des betreffenden Kantons um jeweils fünf Jahre verlän-

gert werden.

c) Bei Wiederholungstätern ist für den Beginn des Fristenlaufs das letzte im

Analysesystem erfasste Delikt massgebend.

d) Der Fristenlauf steht still während dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder

einer stationären Massnahme.

e) Die gespeicherten Datensätze über die (mutmassliche) Täterschaft sind von

Amtes wegen zu löschen

– unter Vorbehalt von Buchstabe f nach einem Freispruch bezüglich der Da-

ten, welche diesen Freispruch betreffen, oder

– sobald gegen einen (mutmasslich) Tatbeteiligten ein Verdacht definitiv

ausgeräumt ist.

f) Erfolgte ein Freispruch oder die Verfahrenseinstellung wegen Schuldunfähig-

keit des Täters, so wird bezüglich der Datenlöschung gemäss den Grundsät-

zen von Buchstaben a bis d vorgegangen.

2 Für Daten von Opfern und bei Registrierungen nach Artikel 3 Absatz 2 Buch-

stabe d überprüft die Zentralstelle auf Gesuch hin unabhängig von den festge-

legten Fristen, ob die vorhandenen Daten noch benötigt werden. Alle nicht mehr

benötigten Daten werden im Analysesystem gelöscht. Daten von Opfern können

auf Gesuch anonymisiert werden.

3 Die Behörden, die für die Meldung der löschungspflichtigen Daten bezie-

hungsweise des Friststillstands während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder

einer Massnahme zuständig sind, werden durch das kantonale Recht bestimmt.

IV. Finanzierung

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Kostenregelung

1 Die Kantonspolizei Bern trägt sämtliche aus dem Betrieb der Zentralstelle

resultierenden Personal- und Infrastrukturkosten.

2 Die Betriebs- und Investitionskosten der Aussenstellen werden durch die an der

jeweiligen Aussenstelle angeschlossenen Kantone oder durch das Polizeikonkor-

dat des entsprechenden Aussenstellenstandorts getragen.

3 Anfallende Lizenzkosten sowie vom Lenkungsausschuss beschlossene Ausga-

ben für systembedingte Erneuerungen und Anschaffungen werden auf die Ver-

einbarungspartner proportional zur Einwohnerzahl aufgeteilt.

V. Schlussbestimmungen

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Beitritt und Kündigung

1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung jederzeit beitreten. Der Beitritt wird sofort

wirksam.

2 Jeder Vertragspartner kann seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist

von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. Ein Austritt hat

keinen Einfluss auf den bis dahin eingegebenen Datenbestand.

3 Das Beitrittsgesuch sowie die Kündigung sind an die KKJPD zu richten.

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Vollzug

1 Die Kantone erlassen die zum Vollzug dieser Vereinbarung erforderlichen Be-

stimmungen.

2 Die Polizeikonkordate bestimmen die für sie zuständige Aussenstelle gemäss

Artikel 5 Absatz 2.

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Inkrafttreten

1 Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihm der Kanton Bern sowie mindestens

zwei weitere Kantone beigetreten sind.

2 Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Vertragspartner.

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Notifikation an den Bund

Das Generalsekretariat der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirekto-

rinnen und -direktoren (KKJPD) informiert die Bundeskanzlei über die vorliegen-

de Vereinbarung. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 27o der Regierungs-

und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV).

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Fürstentum Liechtenstein

Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage

seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten

der anderen Vereinbarungspartner zu.

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Rechtspflege

1 Für allfällige, sich aus der Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung

ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schieds-

gericht eingesetzt.

2 Schiedsgerichtsinstanz ist der Vorstand der KKJPD.

3 Die Bestimmungen des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27.

März 1969 finden Anwendung.

4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.

5 Für besondere Fälle kann es ein unabhängiges Schiedsgericht einsetzen.

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Übergangsbestimmungen

1 Auf die seit der operativen Inbetriebnahme von ViCLAS per Mai 2003 im Ana-

lysesystem erfassten Daten findet die vorliegende Vereinbarung sinngemässe

Anwendung. Die entsprechenden Daten bleiben gespeichert und dürfen unter

Einhaltung der in dieser Vereinbarung aufgestellten Grundsätze verwendet wer-

den.

2 Eine Neuerfassung von Daten für Vorkommnisse nach Artikel 3, welche sich vor

Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung ereignet haben, ist für Tötungsdelik-

te bis 1978 und für Sexualdelikte bis 1993 möglich, sofern eine ViCLAS-

Relevanz gegeben ist und die Daten in einer verwertbaren Qualität vorliegen.

3 Daten, welche nach dem massgeblichen kantonalen Recht bereits gelöscht sein

müssten, dürfen in ViCLAS nicht erfasst werden.

4 Vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung bereits erfasste Daten sind zu löschen,

wenn sie gemäss den in dieser Vereinbarung aufgestellten Grundsätzen nicht

neu erfasst werden dürfen.

5 Daten von Vorkommnissen nach Artikel 3, welche sich vor Inkrafttreten dieser

Vereinbarung ereignet haben, dürften nur dann neu erfasst werden, sofern diese

den in dieser Vereinbarung aufgestellten Grundsätzen nicht widersprechen.

1 GS 22-122.

2 SR 455.

3 BSG 551.5.

4 BSG 152.04.

5 1. Januar 2011 (Abl 2010 2778).

6 SR 172.010.1.

7 SRSZ 232.220.1.

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