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Gesetzestext (4 Artikel)
Der Kanton Schwyz tritt der interkantonalen Vereinbarung über die computerge-
stützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom
2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat) bei.
Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet einzelrichterlich über die Verlänge-
rung der Löschungsfristen in Fällen erheblicher Wiederholungsgefahr nach
Massgabe von Art. 13 Abs. 1 Bst. b ViCLAS-Konkordat.
1 Die Kantonspolizei ist für die Meldungen nach Art. 13 Abs. 3 ViCLAS-
Konkordat an die ViCLAS-Zentralsstelle zuständig.
2 Ihr sind nach Eintreten der gesetzlichen Voraussetzungen ohne Verzug anzuzei-
gen
a) von der Vollzugsbehörde nach § 114 der Justizverordnung vom 18. Novem-
ber 2009 Beginn und Ende einer Freiheitsstrafe oder einer stationären
Massnahme (Art. 13 Abs. 1 Bst. d ViCLAS-Konkordat),
b) vom urteilenden Gericht Freisprüche (Art. 13 Abs. 1 Bst. e und f ViCLAS-
Konkordat),
c) von den Strafverfolgungsbehörden nach § 5 Abs. 1 und 2 der Justizver-
ordnung die definitive Ausräumung eines Verdachts (Art. 13 Abs. 1 Bst. e
ViCLAS-Konkordat).
1 Dieser Beschluss wird dem fakultativen Referendum gemäss § 31 Abs. 1 der
Kantonsverfassung unterstellt.
2 Der Beschluss wird mit dem Konkordatstext im Amtsblatt veröffentlicht und
nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
1 GS 22-121.
2 SRSZ 231.110.
3 1. Januar 2011 (Abl 2010 2778).