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5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 52 Polizei

1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Gesetzestext (1 Artikel)

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 52 Polizei

Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum geänderten Konkordat über

Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

(Vom 19. Oktober 2016)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

gestützt auf § 49 Abs. 1 Bst. c der Kantonsverfassung, nach Einsicht in Bericht

und Vorlage des Regierungsrates,

beschliesst

I.

Der Kanton Schwyz tritt dem geänderten Konkordat über Massnahmen gegen

Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 2. Februar 2012 bei.

II.

Das Polizeigesetz vom 22. März 2000 wird wie folgt geändert

§ 19a Abs. 1 bis 4

1 Das zuständige Departement entscheidet über die Bewilligungspflicht von

Spielen der Klubs unterer Ligen und anderer Sportarten gemäss Art. 3a Abs. 1

des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstal-

tungen (Hooligan-Konkordat).

2 Die Kantonspolizei ist zuständig für

a) die Erteilung von Bewilligungen und weitere Anordnungen nach Art. 3a des

Hooligan-Konkordats nach Anhörung der betroffenen Bezirke und Gemein-

den;

b) die Ermächtigung von privaten Sicherheitsunternehmen zu Durchsuchungen

nach Art. 3b Abs. 2 des Hooligan-Konkordats;

c) die Anordnung und den Vollzug von Massnahmen nach Art. 4 – 9 des

Hooligan-Konkordats;

d) die Weitergabe und Entgegennahme von Meldungen über Rayonverbote nach

Art. 4 Abs. 3 und 4 sowie Art. 5 Abs. 2 des Hooligan-Konkordats;

e) die weiteren Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

gemäss dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Si-

cherheit (BWIS);

f) den Antrag auf Ausreisebeschränkung nach Art. 24c BWIS.

3 Das Verfahren richtet sich vorbehältlich der Verfahrensbestimmungen von

Art. 12 f. des Hooligan-Konkordats nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

Die betroffene Person kann innert zehn Tagen seit Anordnung des Polizeige-

wahrsams nach Art. 8 Abs. 5 und Art. 9 Abs. 4 des Hooligan-Konkordats beim

Zwangsmassnahmengericht die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Freiheits-

entzuges verlangen.

4 Die Kantonspolizei und die zuständigen Strafbehörden melden dem Bundes-

amt für Polizei (fedpol) ihre Anordnungen gemäss Art. 13 Abs. 3 des Hooligan-

Konkordats. Die Strafbehörden bringen der Kantonspolizei ihre Strafentscheide

zur Kenntnis.

III.

1 Dieser Beschluss unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kan-

tonsverfassung.

2 Er wird mit dem geänderten Konkordatstext im Amtsblatt veröffentlicht und

nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.

3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

1 GS 24-80.

2 SRSZ 100.100.

3 Kantonsratsbeschluss vom 17. November 2008 über den Beitritt zum Konkordat über Mass-

nahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 (GS 22-30).

4 Fassung vom 10. Januar 2014 unter Berücksichtigung der Urteile 1C_176/2013 und

1C_684/2013 des Bundesgerichts vom 7. Januar 2014.

5 SRSZ 520.110.

6 SRSZ 520.230.1.

7 SR 120.

8 SRSZ 234.110.

9 28. Dezember 2016 (Abl 2017 83).

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