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520.112 GELV CH-SZ

§ 8 Verordnung über die Gesamtleitung bei gemeinsamen Einsätzen der Blaulichtorganisationen (GELV), vom 14. Oktober 2014

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 52 Polizei
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§ 8 Verordnung über die Gesamtleitung bei gemeinsamen Einsätzen der Blaulichtorganisationen (GELV), vom 14. Oktober 2014

Gemeinsame Übungen

1 Die Kantonspolizei organisiert und koordiniert gemeinsame Übungen.

2 Die Blaulichtorganisationen wirken an der Planung und Durchführung der

gemeinsamen Übungen mit.

3 Jede Blaulichtorganisation trägt ihre eigenen Kosten der gemeinsamen Übun-

gen.

III. Schadenplatzorganisation

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