520.112
GELV
CH-SZ
§ 8 Verordnung über die Gesamtleitung bei gemeinsamen Einsätzen der Blaulichtorganisationen (GELV), vom 14. Oktober 2014
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§ 8 Verordnung über die Gesamtleitung bei gemeinsamen Einsätzen der Blaulichtorganisationen (GELV), vom 14. Oktober 2014
Gemeinsame Übungen
1 Die Kantonspolizei organisiert und koordiniert gemeinsame Übungen.
2 Die Blaulichtorganisationen wirken an der Planung und Durchführung der
gemeinsamen Übungen mit.
3 Jede Blaulichtorganisation trägt ihre eigenen Kosten der gemeinsamen Übun-
gen.
III. Schadenplatzorganisation
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