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520.112 GELV CH-SZ

§ 7 Verordnung über die Gesamtleitung bei gemeinsamen Einsätzen der Blaulichtorganisationen (GELV), vom 14. Oktober 2014

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§ 7 Verordnung über die Gesamtleitung bei gemeinsamen Einsätzen der Blaulichtorganisationen (GELV), vom 14. Oktober 2014

Führungsstruktur der Gesamteinsatzleitung

1 Während der gemeinsamen Bewältigung einer besonderen Lage unterstehen

der direkten Weisungsbefugnis des Gesamteinsatzleiters

a) die Bereichsleiter der Feuerwehr, der Kantonspolizei und des sanitätsdienst-

lichen Rettungswesens (Führungsstab);

b) die Verantwortlichen der beigezogenen Spezialdienste und der Organe ande-

rer Kantone bzw. des Bundes sowie die Sachverständigen.

2 Der Gesamteinsatzleiter kann ausserdem direkt in Anspruch nehmen

a) den Mediendienst der Kantonspolizei;

b) die Führungsunterstützung der Kantonspolizei und der Feuerwehren.

3 Der Gesamteinsatzleiter untersteht aufsichtsrechtlich dem Polizeikommandan-

ten bzw. dem Vorsteher des Sicherheitsdepartements.

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