520.112
GELV
CH-SZ
§ 7 Verordnung über die Gesamtleitung bei gemeinsamen Einsätzen der Blaulichtorganisationen (GELV), vom 14. Oktober 2014
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§ 7 Verordnung über die Gesamtleitung bei gemeinsamen Einsätzen der Blaulichtorganisationen (GELV), vom 14. Oktober 2014
Führungsstruktur der Gesamteinsatzleitung
1 Während der gemeinsamen Bewältigung einer besonderen Lage unterstehen
der direkten Weisungsbefugnis des Gesamteinsatzleiters
a) die Bereichsleiter der Feuerwehr, der Kantonspolizei und des sanitätsdienst-
lichen Rettungswesens (Führungsstab);
b) die Verantwortlichen der beigezogenen Spezialdienste und der Organe ande-
rer Kantone bzw. des Bundes sowie die Sachverständigen.
2 Der Gesamteinsatzleiter kann ausserdem direkt in Anspruch nehmen
a) den Mediendienst der Kantonspolizei;
b) die Führungsunterstützung der Kantonspolizei und der Feuerwehren.
3 Der Gesamteinsatzleiter untersteht aufsichtsrechtlich dem Polizeikommandan-
ten bzw. dem Vorsteher des Sicherheitsdepartements.
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