520.112
GELV
CH-SZ
§ 5 Verordnung über die Gesamtleitung bei gemeinsamen Einsätzen der Blaulichtorganisationen (GELV), vom 14. Oktober 2014
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§ 5 Verordnung über die Gesamtleitung bei gemeinsamen Einsätzen der Blaulichtorganisationen (GELV), vom 14. Oktober 2014
Kommunikationsmittel
1 Die Kommunikation vor Ort erfolgt mündlich oder über technische Kommunika-
tionsmittel.
2 Als prioritäres technisches Kommunikationsmittel der Gesamteinsatzleitung
und der Einsatzleiter der Blaulichtorganisationen wird ein gemeinsames Funk-
netz eingesetzt. Ergänzend können Mobiltelefone verwendet werden.
3 Innerhalb der einzelnen Blaulichtorganisation werden die eigenen Kommunika-
tionsmittel verwendet.
II. Gesamteinsatzleitung und -koordination
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