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520.112 GELV CH-SZ

§ 5 Verordnung über die Gesamtleitung bei gemeinsamen Einsätzen der Blaulichtorganisationen (GELV), vom 14. Oktober 2014

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 52 Polizei
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§ 5 Verordnung über die Gesamtleitung bei gemeinsamen Einsätzen der Blaulichtorganisationen (GELV), vom 14. Oktober 2014

Kommunikationsmittel

1 Die Kommunikation vor Ort erfolgt mündlich oder über technische Kommunika-

tionsmittel.

2 Als prioritäres technisches Kommunikationsmittel der Gesamteinsatzleitung

und der Einsatzleiter der Blaulichtorganisationen wird ein gemeinsames Funk-

netz eingesetzt. Ergänzend können Mobiltelefone verwendet werden.

3 Innerhalb der einzelnen Blaulichtorganisation werden die eigenen Kommunika-

tionsmittel verwendet.

II. Gesamteinsatzleitung und -koordination

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