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520.112 GELV CH-SZ

§ 4 Verordnung über die Gesamtleitung bei gemeinsamen Einsätzen der Blaulichtorganisationen (GELV), vom 14. Oktober 2014

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 52 Polizei
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§ 4 Verordnung über die Gesamtleitung bei gemeinsamen Einsätzen der Blaulichtorganisationen (GELV), vom 14. Oktober 2014

Alarmierung

Die Alarmierung der Blaulichtorganisationen richtet sich nach der kantonalen

Feuerschutz-, Polizei- und Gesundheitsgesetzgebung.

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