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520.112 GELV CH-SZ

§ 3 Verordnung über die Gesamtleitung bei gemeinsamen Einsätzen der Blaulichtorganisationen (GELV), vom 14. Oktober 2014

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§ 3 Verordnung über die Gesamtleitung bei gemeinsamen Einsätzen der Blaulichtorganisationen (GELV), vom 14. Oktober 2014

Ereignisarten

Es wird zwischen folgenden Ereignissen unterschieden

a) Normale Lage (Alltagsereignis): Situation, in welcher die ordentlichen Abläu-

fe zur Aufgabenerfüllung ausreichen. Das örtlich begrenzte Schadenereignis

kann unter der Einsatzführung der Feuerwehr durch die beteiligten Blau-

lichtorganisationen in ihrer Alltagsorganisation bewältigt werden.

b) Besondere Lage (Grossereignis): Situation, in welcher die ordentlichen Ab-

läufe zur Aufgabenerfüllung teilweise nicht mehr ausreichen. Das örtlich be-

grenzte Schadenereignis bedarf der übergeordneten Führung und Koordina-

tion durch eine Gesamteinsatzleitung.

c) Ausserordentliche Lage (Katastrophe): Situation, in welcher die ordentlichen

Abläufe zur Aufgabenerfüllung in zahlreichen Bereichen und Sektoren nicht

mehr ausreichen. Das sehr grosse Schadenereignis muss nach den Einsatz-

prioritäten durch den kantonalen Führungsstab bzw. die regionalen oder

Gemeindeführungsstäbe gemäss § 11 des Gesetzes über den Bevölkerungs-

schutz und den Zivilschutz vom 16. März 2005 koordiniert werden.

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