§ 3 Verordnung über die Gesamtleitung bei gemeinsamen Einsätzen der Blaulichtorganisationen (GELV), vom 14. Oktober 2014
§ 3 Verordnung über die Gesamtleitung bei gemeinsamen Einsätzen der Blaulichtorganisationen (GELV), vom 14. Oktober 2014
Ereignisarten
Es wird zwischen folgenden Ereignissen unterschieden
a) Normale Lage (Alltagsereignis): Situation, in welcher die ordentlichen Abläu-
fe zur Aufgabenerfüllung ausreichen. Das örtlich begrenzte Schadenereignis
kann unter der Einsatzführung der Feuerwehr durch die beteiligten Blau-
lichtorganisationen in ihrer Alltagsorganisation bewältigt werden.
b) Besondere Lage (Grossereignis): Situation, in welcher die ordentlichen Ab-
läufe zur Aufgabenerfüllung teilweise nicht mehr ausreichen. Das örtlich be-
grenzte Schadenereignis bedarf der übergeordneten Führung und Koordina-
tion durch eine Gesamteinsatzleitung.
c) Ausserordentliche Lage (Katastrophe): Situation, in welcher die ordentlichen
Abläufe zur Aufgabenerfüllung in zahlreichen Bereichen und Sektoren nicht
mehr ausreichen. Das sehr grosse Schadenereignis muss nach den Einsatz-
prioritäten durch den kantonalen Führungsstab bzw. die regionalen oder
Gemeindeführungsstäbe gemäss § 11 des Gesetzes über den Bevölkerungs-
schutz und den Zivilschutz vom 16. März 2005 koordiniert werden.