§ 2 Verordnung über die Gesamtleitung bei gemeinsamen Einsätzen der Blaulichtorganisationen (GELV), vom 14. Oktober 2014
§ 2 Verordnung über die Gesamtleitung bei gemeinsamen Einsätzen der Blaulichtorganisationen (GELV), vom 14. Oktober 2014
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für folgende Blaulichtorganisationen
a) Kantonspolizei;
b) Feuerwehren: Gemeinde-, Stützpunkt- und Betriebsfeuerwehren;
c) sanitätsdienstliches Rettungswesen: Rettungsdienste, Sanitätshilfsstellen,
sanitätsdienstliche Ersteinsatzelemente und Care Team.
2 Sie gilt weiter für
a) Spezialdienste wie die See-, Luft-, Berg- oder Höhlenrettung sowie weitere
Sachverständige, wenn sie von der Einsatzleitung einer Blaulichtorganisation
oder der Gesamteinsatzleitung zur Ereignisbewältigung beigezogen werden;
b) Organe anderer Kantone und des Bundes bei Hilfeleistungen und Unterstüt-
zungseinsätzen nach Massgabe interkantonaler Verträge und des Bundes-
rechts.
3 Die Kantonspolizei erstellt und unterhält nach den Vorgaben dieser Verordnung
und in Zusammenarbeit mit den anderen Blaulichtorganisationen einen Einsatz-
behelf.