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520.112 GELV CH-SZ

§ 2 Verordnung über die Gesamtleitung bei gemeinsamen Einsätzen der Blaulichtorganisationen (GELV), vom 14. Oktober 2014

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 52 Polizei
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§ 2 Verordnung über die Gesamtleitung bei gemeinsamen Einsätzen der Blaulichtorganisationen (GELV), vom 14. Oktober 2014

Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für folgende Blaulichtorganisationen

a) Kantonspolizei;

b) Feuerwehren: Gemeinde-, Stützpunkt- und Betriebsfeuerwehren;

c) sanitätsdienstliches Rettungswesen: Rettungsdienste, Sanitätshilfsstellen,

sanitätsdienstliche Ersteinsatzelemente und Care Team.

2 Sie gilt weiter für

a) Spezialdienste wie die See-, Luft-, Berg- oder Höhlenrettung sowie weitere

Sachverständige, wenn sie von der Einsatzleitung einer Blaulichtorganisation

oder der Gesamteinsatzleitung zur Ereignisbewältigung beigezogen werden;

b) Organe anderer Kantone und des Bundes bei Hilfeleistungen und Unterstüt-

zungseinsätzen nach Massgabe interkantonaler Verträge und des Bundes-

rechts.

3 Die Kantonspolizei erstellt und unterhält nach den Vorgaben dieser Verordnung

und in Zusammenarbeit mit den anderen Blaulichtorganisationen einen Einsatz-

behelf.

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