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520.111 POLV CH-SZ

§ 4 Polizeiverordnung (PolV), vom 22. März 2022

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§ 4 Polizeiverordnung (PolV), vom 22. März 2022

Departement

1 Die Kantonspolizei ist dem Sicherheitsdepartement unterstellt.

2 Das Sicherheitsdepartement stellt mit Weisungen und Aufträgen die Erfüllung

des Leistungsauftrags der Kantonspolizei sicher und erfüllt die ihm durch die

Gesetzgebung und diese Verordnung übertragenen weiteren Aufgaben.

3 Es schliesst unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Kantonsrates und des Re-

gierungsrates die weniger bedeutsamen Vereinbarungen über die polizeiliche Auf-

gabenerfüllung und Zusammenarbeit mit den anderen Kantonen, dem Bund und

Dritten ab.

III. Organisation und Aufgaben

A. Polizeikommandant

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