520.111
POLV
CH-SZ
§ 4 Polizeiverordnung (PolV), vom 22. März 2022
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§ 4 Polizeiverordnung (PolV), vom 22. März 2022
Departement
1 Die Kantonspolizei ist dem Sicherheitsdepartement unterstellt.
2 Das Sicherheitsdepartement stellt mit Weisungen und Aufträgen die Erfüllung
des Leistungsauftrags der Kantonspolizei sicher und erfüllt die ihm durch die
Gesetzgebung und diese Verordnung übertragenen weiteren Aufgaben.
3 Es schliesst unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Kantonsrates und des Re-
gierungsrates die weniger bedeutsamen Vereinbarungen über die polizeiliche Auf-
gabenerfüllung und Zusammenarbeit mit den anderen Kantonen, dem Bund und
Dritten ab.
III. Organisation und Aufgaben
A. Polizeikommandant