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520.111 POLV CH-SZ

§ 2 Polizeiverordnung (PolV), vom 22. März 2022

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§ 2 Polizeiverordnung (PolV), vom 22. März 2022

Begriffe

1 Die Kantonspolizei setzt sich aus den Angehörigen des Polizeikorps und den

zivilen Angestellten zusammen.

2 Das Polizeikorps besteht aus den Polizisten, den Polizeiaspiranten und den Si-

cherheitsassistenten.

3 Als Polizisten werden solche mit eidgenössischem Fachausweis und solche mit

besonderen Fachkenntnissen, die von den Anforderungen nach §§ 37 und 38 aus-

genommen sind, bezeichnet.

II. Zuständigkeiten

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