520.111
POLV
CH-SZ
§ 2 Polizeiverordnung (PolV), vom 22. März 2022
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§ 2 Polizeiverordnung (PolV), vom 22. März 2022
Begriffe
1 Die Kantonspolizei setzt sich aus den Angehörigen des Polizeikorps und den
zivilen Angestellten zusammen.
2 Das Polizeikorps besteht aus den Polizisten, den Polizeiaspiranten und den Si-
cherheitsassistenten.
3 Als Polizisten werden solche mit eidgenössischem Fachausweis und solche mit
besonderen Fachkenntnissen, die von den Anforderungen nach §§ 37 und 38 aus-
genommen sind, bezeichnet.
II. Zuständigkeiten