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520.110 POLG CH-SZ

§ 2A Polizeigesetz (PolG), vom 22. März 2000

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 52 Polizei
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§ 2A Polizeigesetz (PolG), vom 22. März 2000

Vereinfachter Informationsaustausch mit Schengen-Staaten

1 Der vereinfachte Informationsaustausch mit Schengen-Staaten zu Ermittlungs­

zwecken richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes

über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des

Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten vom 12. Juni 2009

(Schengen-Informationsaustausch-Gesetz, SIaG).

2 Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für alle kantonalen Strafverfolgungsbe­

hörden, soweit für diese keine besonderen Vorschriften bestehen.

3 Die Kantonspolizei nimmt die Aufgaben der kantonalen Anlaufstelle wahr. Sie

tritt in dringlichen Fällen für andere Strafverfolgungsbehörden auf oder holt stell­

vertretend für die ersuchte Behörde die erforderliche Zustimmung einer anderen

kantonalen Justizbehörde ein.

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