§ 2A Polizeigesetz (PolG), vom 22. März 2000
§ 2A Polizeigesetz (PolG), vom 22. März 2000
Vereinfachter Informationsaustausch mit Schengen-Staaten
1 Der vereinfachte Informationsaustausch mit Schengen-Staaten zu Ermittlungs
zwecken richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes
über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des
Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten vom 12. Juni 2009
(Schengen-Informationsaustausch-Gesetz, SIaG).
2 Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für alle kantonalen Strafverfolgungsbe
hörden, soweit für diese keine besonderen Vorschriften bestehen.
3 Die Kantonspolizei nimmt die Aufgaben der kantonalen Anlaufstelle wahr. Sie
tritt in dringlichen Fällen für andere Strafverfolgungsbehörden auf oder holt stell
vertretend für die ersuchte Behörde die erforderliche Zustimmung einer anderen
kantonalen Justizbehörde ein.