§ 2 Polizeigesetz (PolG), vom 22. März 2000
§ 2 Polizeigesetz (PolG), vom 22. März 2000
Zusammenarbeit
1 Die Kantonspolizei arbeitet mit den Behörden und Verwaltungsstellen des Kan
tons, der Bezirke und der Gemeinden sowie mit den Polizeiorganen der anderen
Kantone, des Bundes und des Auslandes zusammen.
2 Geht von einer Person eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
eine erhöhte Gewaltbereitschaft gegenüber Dritten aus, tauschen die Kantonspoli
zei, andere Behörden und Amtsstellen sowie mit der Erfüllung öffentlicher Auf
gaben betraute Dritte ihre Informationen aus und koordinieren ihre Massnahmen.
Sie sind im Umfang dieser Zusammenarbeit vom Amtsgeheimnis entbunden.
3 Befasste Fachpersonen, die dem Berufsgeheimnis unterstehen, sind berechtigt,
der Polizei ihre Wahrnehmungen über eine gefährdende Person mitzuteilen und
an der behördlichen und interinstitutionellen Zusammenarbeit mitzuwirken. Sie
sind in diesem Umfang vom Berufsgeheimnis entbunden.