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520.110 POLG CH-SZ

§ 2 Polizeigesetz (PolG), vom 22. März 2000

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 52 Polizei
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§ 2 Polizeigesetz (PolG), vom 22. März 2000

Zusammenarbeit

1 Die Kantonspolizei arbeitet mit den Behörden und Verwaltungsstellen des Kan­

tons, der Bezirke und der Gemeinden sowie mit den Polizeiorganen der anderen

Kantone, des Bundes und des Auslandes zusammen.

2 Geht von einer Person eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder

eine erhöhte Gewaltbereitschaft gegenüber Dritten aus, tauschen die Kantonspoli­

zei, andere Behörden und Amtsstellen sowie mit der Erfüllung öffentlicher Auf­

gaben betraute Dritte ihre Informationen aus und koordinieren ihre Massnahmen.

Sie sind im Umfang dieser Zusammenarbeit vom Amtsgeheimnis entbunden.

3 Befasste Fachpersonen, die dem Berufsgeheimnis unterstehen, sind berechtigt,

der Polizei ihre Wahrnehmungen über eine gefährdende Person mitzuteilen und

an der behördlichen und interinstitutionellen Zusammenarbeit mitzuwirken. Sie

sind in diesem Umfang vom Berufsgeheimnis entbunden.

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