Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
520.110 POLG CH-SZ

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 52 Polizei (POLG)

48 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (48)

§ 1 Polizeigesetz (PolG), vom 22. März 2000 § 2 Polizeigesetz (PolG), vom 22. März 2000 § 2A Polizeigesetz (PolG), vom 22. März 2000 § 3 Polizeigesetz (PolG), vom 22. März 2000 § 4 Polizeigesetz (PolG), vom 22. März 2000 § 4A Polizeigesetz (PolG), vom 22. März 2000 § 4B Polizeigesetz (PolG), vom 22. März 2000 § 4C Polizeigesetz (PolG), vom 22. März 2000 § 5 Polizeigesetz (PolG), vom 22. März 2000 § 6 Polizeigesetz (PolG), vom 22. März 2000 § 7 Polizeigesetz (PolG), vom 22. März 2000 § 8 Polizeigesetz (PolG), vom 22. März 2000 § 9 Polizeigesetz (PolG), vom 22. März 2000 § 9A Polizeigesetz (PolG), vom 22. März 2000 § 9B Polizeigesetz (PolG), vom 22. März 2000 § 9C Polizeigesetz (PolG), vom 22. März 2000 § 9D Polizeigesetz (PolG), vom 22. März 2000 § 9E Polizeigesetz (PolG), vom 22. März 2000 § 10 Polizeigesetz (PolG), vom 22. März 2000 § 11 Polizeigesetz (PolG), vom 22. März 2000 § 11A Polizeigesetz (PolG), vom 22. März 2000 § 12 Polizeigesetz (PolG), vom 22. März 2000 § 13 Polizeigesetz (PolG), vom 22. März 2000 § 14 Polizeigesetz (PolG), vom 22. März 2000 § 15 Polizeigesetz (PolG), vom 22. März 2000 § 16 Polizeigesetz (PolG), vom 22. März 2000 § 17 Polizeigesetz (PolG), vom 22. März 2000 § 18 Polizeigesetz (PolG), vom 22. März 2000 § 19 Polizeigesetz (PolG), vom 22. März 2000 § 19A Polizeigesetz (PolG), vom 22. März 2000 § 19B Polizeigesetz (PolG), vom 22. März 2000 § 19C Polizeigesetz (PolG), vom 22. März 2000 § 19D Polizeigesetz (PolG), vom 22. März 2000 § 19E Polizeigesetz (PolG), vom 22. März 2000 § 20 Polizeigesetz (PolG), vom 22. März 2000 § 20A Polizeigesetz (PolG), vom 22. März 2000 § 21 Polizeigesetz (PolG), vom 22. März 2000 § 22 Polizeigesetz (PolG), vom 22. März 2000 § 23 Polizeigesetz (PolG), vom 22. März 2000 § 24 Polizeigesetz (PolG), vom 22. März 2000 § 25 Polizeigesetz (PolG), vom 22. März 2000 § 26 Polizeigesetz (PolG), vom 22. März 2000 § 27 Polizeigesetz (PolG), vom 22. März 2000 § 28 Polizeigesetz (PolG), vom 22. März 2000 § 29 Polizeigesetz (PolG), vom 22. März 2000 § 30 Polizeigesetz (PolG), vom 22. März 2000 § 31 Polizeigesetz (PolG), vom 22. März 2000 § 32 Polizeigesetz (PolG), vom 22. März 2000

Gesetzestext (48 Artikel)

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 52 Polizei

Auftrag und Aufgaben

1 Die Kantonspolizei sorgt für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung.

Sie trägt durch Information, Beratung und andere geeignete Massnahmen zur Ver­

hütung von Straftaten und Unfällen bei.

2 Die Kantonspolizei hat insbesondere folgende Aufgaben

a) sie ergreift Massnahmen, um unmittelbar drohende Gefahren für die Sicher­

heit und Ordnung sowie für Mensch, Tier und Umwelt abzuwehren und ein­

getretene Störungen zu beseitigen;

b) sie nimmt die Aufgaben der Sicherheits-, der Verkehrs- sowie der gerichtlichen

Polizei wahr, die sich aus dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht

ergeben;

c) sie nimmt die Vollzugsaufgaben und Befugnisse nach dem Bundesgesetz über

den Nachrichtendienst vom 25. September 2015 (NDG) und dem Bundes­

gesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März

1997 (BWIS) wahr;

d) sie besorgt unter Vorbehalt von § 3 des Einführungsgesetzes zum schweizeri­

schen Zivilgesetzbuch vom 14. September 1978 (EGzZGB) die Behandlung

und Verwertung von Fundsachen;

e) sie leistet den Verwaltungs- und Justizstellen Amts- und Vollzugshilfe, soweit

die polizeiliche Mithilfe gesetzlich vorgesehen ist;

f) sie leistet der Bevölkerung Hilfe in Not.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 52 Polizei

Zusammenarbeit

1 Die Kantonspolizei arbeitet mit den Behörden und Verwaltungsstellen des Kan­

tons, der Bezirke und der Gemeinden sowie mit den Polizeiorganen der anderen

Kantone, des Bundes und des Auslandes zusammen.

2 Geht von einer Person eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder

eine erhöhte Gewaltbereitschaft gegenüber Dritten aus, tauschen die Kantonspoli­

zei, andere Behörden und Amtsstellen sowie mit der Erfüllung öffentlicher Auf­

gaben betraute Dritte ihre Informationen aus und koordinieren ihre Massnahmen.

Sie sind im Umfang dieser Zusammenarbeit vom Amtsgeheimnis entbunden.

3 Befasste Fachpersonen, die dem Berufsgeheimnis unterstehen, sind berechtigt,

der Polizei ihre Wahrnehmungen über eine gefährdende Person mitzuteilen und

an der behördlichen und interinstitutionellen Zusammenarbeit mitzuwirken. Sie

sind in diesem Umfang vom Berufsgeheimnis entbunden.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 52 Polizei

Vereinfachter Informationsaustausch mit Schengen-Staaten

1 Der vereinfachte Informationsaustausch mit Schengen-Staaten zu Ermittlungs­

zwecken richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes

über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des

Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten vom 12. Juni 2009

(Schengen-Informationsaustausch-Gesetz, SIaG).

2 Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für alle kantonalen Strafverfolgungsbe­

hörden, soweit für diese keine besonderen Vorschriften bestehen.

3 Die Kantonspolizei nimmt die Aufgaben der kantonalen Anlaufstelle wahr. Sie

tritt in dringlichen Fällen für andere Strafverfolgungsbehörden auf oder holt stell­

vertretend für die ersuchte Behörde die erforderliche Zustimmung einer anderen

kantonalen Justizbehörde ein.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 52 Polizei

Information der Öffentlichkeit

Soweit nicht schützenswerte übergeordnete Interessen oder gesetzliche Bestim­

mungen entgegenstehen, informiert die Kantonspolizei die Öffentlichkeit.

II. Bearbeitung von polizeilichen Daten

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 52 Polizei

Grundsätze

1 Die Kantonspolizei bearbeitet die zur recht- und zweckmässigen Erfüllung ihrer

Aufgaben erforderlichen Daten. Sie ist insbesondere berechtigt

a) Personendaten bei Dritten zu erheben, wobei sie keine Angaben über den

Zweck und die Empfänger der Daten zu machen braucht;

b) Daten über gefährdende Personen zu erheben, in einer Datensammlung zu

bearbeiten, im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 2 auszutauschen

oder zur Gefahrenabwehr an gefährdete Personen weiterzugeben;

c) zur Erkennung und Verhinderung von Verbrechen und schweren Vergehen im

Einzelfall kantonale Steuerdaten einzusehen, wenn andere Massnahmen er­

folglos geblieben sind, aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert wären.

2 Der direkte fallweise Zugriff auf Datensammlungen der Kantonspolizei durch

andere Polizei- und Strafverfolgungsorgane in einem Abrufverfahren ist nur zu­

lässig, wenn

a) dies gesetzlich vorgesehen oder für die Erfüllung ihrer Aufgaben zwingend

erforderlich ist;

b) die recht- und zweckmässige Verwendung der Daten nachgewiesen ist;

c) die Zugriffsberechtigung gesichert ist und der Zugriff auf die Daten protokol­

liert wird;

d) der Schutz und die Sicherheit der Daten gewährleistet sind.

3 Die Kantonspolizei kann polizeiliche Daten unter den Voraussetzungen von

Abs. 2 Bst. a bis d mit anderen Polizeiorganen in automatisierter Form austau­

schen und zu diesem Zweck eine gemeinsame Datensammlung betreiben, sofern

auf diese Datenbearbeitung das kantonale oder ein gleichwertiges Datenschutz­

recht eines anderen Kantons anwendbar ist.

4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Öffentlichkeit der

Verwaltung und den Datenschutz, soweit dieses Gesetz, das Bundesrecht oder

Spezialerlasse nichts anderes bestimmen.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 52 Polizei

Informationspflicht und Dateneinsicht

1 Die Information der betroffenen Person über die Datenbearbeitung richtet sich

grundsätzlich nach dem allgemeinen Datenschutzrecht. Die Informationspflicht

entfällt, wenn

a) die betroffene Person bereits informiert wurde;

b) die Datenbearbeitung durch ein Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist;

c) die Information nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand mög­

lich ist;

d) dadurch der Erfolg einer polizeilichen Handlung gefährdet wird;

e) dadurch der Zweck eines Straf- oder anderen Untersuchungsverfahrens ver­

eitelt wird;

f) die Behörde, bei welcher die Daten erhoben wurden, dies ausdrücklich und in

Übereinstimmung mit der für sie massgebenden Gesetzgebung verlangt;

g) überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

2 Für die Auskunft und Einsicht in die eigenen Daten gilt grundsätzlich das all­

gemeine Datenschutzrecht. Sie wird verweigert, eingeschränkt oder aufgescho­

ben, wenn

a) ein Gesetz dies ausdrücklich vorsieht;

b) dadurch der Erfolg einer polizeilichen Handlung gefährdet wird;

c) dadurch der Zweck eines Straf- oder anderen Untersuchungsverfahrens ver­

eitelt wird;

d) überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

3 Hilfsdatensammlungen wie Journaleintragungen sind von der Informations­

pflicht und vom Auskunftsrecht ausgenommen.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 52 Polizei

Vernichtung von polizeilichen Daten

1 Es werden vernichtet

a) Daten aus polizeilichen Ermittlungen, die in eine Strafuntersuchung eingeflos­

sen sind, wenn die Verfolgungsverjährung der schwersten in Frage kommen­

den Straftat eingetreten ist;

b) Leumundsberichte im Rahmen eines Strafverfahrens spätestens 15 Jahre

nach deren Erstellung;

c) Daten, welche nicht zum Zweck eines Strafverfahrens verwendet werden, spä­

testens fünf Jahre nach deren Erhebung;

d) Bild- und Tonaufzeichnungen von Überwachungsgeräten, die nicht zum Zweck

eines Strafverfahrens verwendet werden, spätestens nach 100 Tagen;

e) Aufzeichnungen aus elektronischen Überwachungen nach 12 Monaten, wenn

sie nicht zum Zweck eines Strafverfahrens verwendet werden;

f) die bei einer automatisierten Fahrzeugfahndung erfassten Daten nach dem

Abgleich

1. bei fehlender Übereinstimmung unverzüglich;

2. bei Übereinstimmung nach 12 Monaten, soweit sie nicht zum Zweck eines

Verwaltungs- oder Strafverfahrens verwendet werden;

g) Aufzeichnungen der Gespräche der Einsatzzentrale der Kantonspolizei nach

100 Tagen, wenn sie nicht zur Beweisführung oder zu Fahndungszwecken si­

chergestellt worden sind.

2 Weist die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse nach, das der Vernich­

tung von Personendaten entgegensteht, werden diese von der Kantonspolizei ge­

sperrt. Sie dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der ihrer Vernichtung

entgegensteht.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 52 Polizei

Austausch von Personendaten mit Schengen-Staaten

1 Tauscht die Kantonspolizei mit anderen Schengen-Staaten Personendaten aus,

die zum Zweck der Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten oder der

Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen erhoben oder bearbeitet werden, kom­

men unter Vorbehalt der kantonalen Datenschutzgesetzgebung die direkt anwend­

baren Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/680 zur Anwendung.

2 Für die Bekanntgabe von Personendaten, die bei einem Schengen-Staat erhoben

wurden, an einen Drittstaat, eine internationale Einrichtung oder an Private gelten

die Bestimmungen über die Rechtshilfe im Rahmen der Schengener-Assoziie­

rungsabkommen nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch sowie über die

polizeiliche Amtshilfe nach dem SIaG.

III. Grundsätze des polizeilichen Handelns

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 52 Polizei

Verhältnismässigkeit

1 Die polizeilichen Handlungen müssen zur Wahrung oder Wiederherstellung des

gesetzlichen Zustandes geeignet und erforderlich sein. Sie sollen keine Nachteile

zur Folge haben, die schwerer wiegen als der verfolgte Zweck.

2 Unaufschiebbare polizeiliche Massnahmen können auch ohne anderweitige ge­

setzliche Grundlage getroffen werden, um ernste Störungen und Gefahren für die

Sicherheit und Ordnung zu beseitigen oder abzuwehren.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 52 Polizei

Störerprinzip

1 Polizeiliche Handlungen richten sich gegen Personen, die selber oder durch ihre

Sachen unmittelbar Sicherheit und Ordnung gefährden oder stören, oder die für

das Verhalten einer dritten Person verantwortlich sind, welches zu einer Störung

oder Gefährdung führt.

2 Polizeiliche Handlungen können sich ausnahmsweise gegen andere Personen rich­

ten, wenn ein Vorgehen gegen Personen nach Absatz 1 den Einsatz unverhältnis­

mässiger Mittel bedingen oder unverhältnismässige Folgen nach sich ziehen würde.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 52 Polizei

Subsidiarität

1 Die Kantonspolizei wird tätig, soweit nicht eine andere öffentliche oder private

Stelle zuständig oder diese an der rechtzeitigen Vornahme einer dringenden Hand­

lung zwingend verhindert ist.

2 Sie kann zum Schutz privater Rechte, an deren Wahrung auch ein öffentliches

Interesse besteht, ausnahmsweise tätig werden, wenn

a) der Bestand der privaten Rechte glaubhaft erscheint;

b) der Schutz durch die zuständige Behörde nicht rechtzeitig zu erlangen ist und

c) die Gefahr besteht, dass die Ausübung des Rechts ohne die polizeiliche Hilfe

vereitelt oder unverhältnismässig erschwert würde.

3 Angehörige des Polizeikorps sind auch in der dienstfreien Zeit zu dienstlichem

Handeln berechtigt. Soweit es ihnen zumutbar ist, haben sie einzugreifen und die

erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, wenn sie ein Verbrechen, ein schweres

Vergehen oder eine Gefährdung von bedeutenden Rechtsgütern feststellen.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 52 Polizei

Dokumentationspflicht

Polizeiliches Handeln ist zu dokumentieren.

IV. Zulässigkeit polizeilicher Massnahmen

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 52 Polizei

Anhaltung und Identitätsfeststellung

1 Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Personen anhalten, ihre

Identität feststellen und abklären, ob nach ihnen oder nach Fahrzeugen oder an­

deren Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird, oder ob sie

die Rechtsordnung verletzt haben.

2 Angehaltene Person müssen auf Verlangen ihre Personalien angeben, mitge­

führte Ausweise vorlegen, Sachen in ihrem Gewahrsam vorzeigen und zu diesem

Zweck Fahrzeuge und Behältnisse öffnen.

3 Die Kantonspolizei kann eine angehaltene Person auf die Polizeidienststellen

mitnehmen, wenn ihre Identität an Ort und Stelle nicht sicher oder nur mit erheb­

lichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann und weitere Abklärungen notwen­

dig sind, oder wenn sie im Verdacht steht, unrichtige Angaben zu machen.

4 Die angehaltene Person muss so bald als möglich über den Grund der Mitnahme

auf die Polizeidienststelle informiert werden.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 52 Polizei

Observation und Überwachung

1 Die Kantonspolizei kann zur Informationsbeschaffung oder zur Gefahrenabwehr

Personen und Sachen ausserhalb des geschützten Geheim- bzw. Privatbereichs

offen oder verdeckt beobachten. Sie kann dazu technische Überwachungsgeräte

einsetzen und Übermittlungen oder Aufzeichnungen machen, wenn

a) konkrete Anzeichen bestehen, dass es zu strafbaren Handlungen kommen

könnte oder

b) es sich zur Abwehr drohender Gefahren als geeignet und erforderlich erweist.

2 Sie kann zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, zur Erkennung

und Verhinderung von Straftaten, zu Beweiszwecken sowie zum Schutz von An­

gehörigen der Kantonspolizei oder Dritter den öffentlichen Raum sowie Grossver­

anstaltungen oder Kundgebungen offen oder verdeckt mit technischen Geräten

überwachen und Übermittlungen oder Aufzeichnungen machen, wenn

a) eine Voraussetzung nach Abs. 1 Bst. a oder b erfüllt ist;

b) dies für die Vorbereitung und Durchführung eines Polizeieinsatzes erforderlich

ist oder

c) es an dem zu überwachenden Ort bereits zu strafbaren Handlungen gekom­

men ist.

3 Die Beobachtungen und Überwachungen sind örtlich und zeitlich auf das Er­

forderliche zu begrenzen.

4 Eine missbräuchliche Verwendung von Aufzeichnungen, die Personenidentifika­

tionen zulassen, ist durch geeignete technische und organisatorische Massnah­

men auszuschliessen.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 52 Polizei

Notsuche und Fahndung nach verurteilten Personen

1 Die Kantonspolizei kann zum Zweck der Auffindung einer vermissten Person

sowie zur Fahndung nach einer verurteilten Person eine Überwachung des Post-

und Fernmeldeverkehrs anordnen.

2 Die Voraussetzungen und das Verfahren richten sich nach dem Bundesgesetz

betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF).

3 Die Überwachungsanordnung ist durch das Zwangsmassnahmengericht zu ge­

nehmigen.

4 Gegen die Überwachungsanordnung und Kostenauflage kann die betroffene Per­

son nach erfolgter Mitteilung durch die Kantonspolizei beim Verwaltungsgericht

Beschwerde erheben.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 52 Polizei

Vertrauliche Quellen

Zum Zweck der Informationsbeschaffung kann die Kantonspolizei unter Zusiche­

rung der Vertraulichkeit von Informanten oder Vertrauenspersonen einzelfallweise

Hinweise entgegennehmen, die der polizeilichen Aufgabenerfüllung dienen.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 52 Polizei

Verdeckte Fahndung und verdeckte Vorermittlung ausserhalb von

Strafverfahren

1 Die Kantonspolizei kann zur Erkennung und Verhinderung von Straftaten eine

verdeckte Fahndung oder verdeckte Vorermittlung anordnen, wenn

a) hinreichende Anzeichen bestehen, dass es zu strafbaren Handlungen kommen

könnte;

b) die besondere Schwere oder Eigenart der in Betracht fallenden Straftat den

Eingriff rechtfertigt und

c) andere Massnahmen erfolglos geblieben sind, aussichtslos oder unverhältnis­

mässig erschwert wären.

2 Als verdeckte Vorermittler dürfen nur Polizisten oder mit der Erfüllung polizei­

licher Aufgaben beauftragte Personen eingesetzt werden. Die Kantonspolizei stat­

tet die verdeckten Vorermittler je nach Einsatz mit einer Legende aus und sichert

ihnen auch im Fall der Befragung als Auskunftsperson oder Zeuge im Strafver­

fahren Anonymität zu.

3 Der Einsatz eines verdeckten Vorermittlers bedarf der Bewilligung durch das

Zwangsmassnahmengericht. Das Bewilligungsverfahren richtet sich sinngemäss

nach der Schweizerischen Strafprozessordnung.

4 Für tatverdachtsbezogene Ermittlungen bleiben die strafprozessualen Bestim­

mungen vorbehalten.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 52 Polizei

Elektronische Überwachung von Wegweisungs-, Fernhalte-, Aus-

und Eingrenzungsmassnahmen

1 Die Kantonspolizei

a) kann zur Kontrolle von polizeilich angeordneten Wegweisungs-, Fernhalte-,

Aus- und Eingrenzungsmassnahmen, insbesondere zur Feststellung des Auf­

enthaltsortes, elektronische Geräte einsetzen, die mit der überwachten Person

fest verbunden sind;

b) führt unter Vorbehalt der Zuständigkeit anderer Vollzugsbehörden die elektro­

nische Überwachung von strafprozessual, straf- oder zivilrechtlich angeordne­

ten Kontakt- und Rayonverboten durch.

2 Sie kann zu diesem Zweck mit anderen Amtsstellen, Kantonen oder Dritten zu­

sammenarbeiten.

3 Die Kosten der elektronischen Überwachung können der überwachten Person

auferlegt werden.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 52 Polizei

Befragung und Gefährderansprache

1 Die Kantonspolizei kann Personen im Rahmen ihrer polizeilichen Aufgaben vor­

laden und befragen und zu diesem Zweck auf die Polizeidienststelle mitnehmen.

2 Sie kann eine Person, die Anlass zur Annahme gibt, dass von ihr eine ernsthafte

Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder eine erhöhte Gewaltbereitschaft gegen­

über Dritten ausgeht, anschreiben, an ihrem Aufenthaltsort aufsuchen oder unter

Strafandrohung vorladen, um sie auf ihr Verhalten anzusprechen, zu rechtmässi­

gem Verhalten zu ermahnen und auf die Folgen allfälliger Straftaten hinzuweisen.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 52 Polizei

Ausschreibung und verdeckte Registrierung

1 Die Kantonspolizei schreibt eine Person, deren Aufenthalt nicht bekannt ist, zur

polizeilichen Fahndung aus, wenn

a) die Voraussetzungen für eine Vorführung oder den polizeilichen Gewahrsam

gegeben sind;

b) der dringende Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht;

c) ihr Verhalten den dringenden Verdacht begründet, sie werde ein Verbrechen

oder ein schweres Vergehen begehen oder bereite ein solches vor;

d) sie aus einer Anstalt entwichen ist, in der sie sich aus strafrechtlichen oder

fürsorgerischen Gründen aufzuhalten hat;

e) sie vermisst wird.

2 Sie kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und zur Straf­

verfolgung Personen, Fahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge sowie Container

zwecks verdeckter Registrierung im Schengener Informationssystem ausschrei­

ben, sofern die weiteren Voraussetzungen von Art. 33 der Verordnung über den

nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-

Büro vom 8. März 2013 (N-SIS-Verordnung) erfüllt sind.

3 Die Ausschreibung wird widerrufen, sobald der Grund entfällt.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 52 Polizei

Automatisierte Fahrzeugfahndung

Die Kantonspolizei kann zum Zweck der Fahrzeugfahndung und Verkehrskontrolle

Kontrollschilder von Fahrzeugen automatisiert erfassen und mit folgenden Daten­

sammlungen abgleichen

a) den polizeilichen Personen- und Sachfahndungsregistern;

b) den einzelnen Fahndungsaufträgen;

c) den Listen von Kontrollschildern von Fahrzeughaltern, denen der Führeraus­

weis entzogen oder verweigert worden ist;

d) den Listen von ausländischen Kontrollschildern von Fahrzeugen, deren Lenker

Verkehrsdelikte begangen hat, die nicht geahndet werden konnten, oder Ver­

kehrsbussen schuldig geblieben ist.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 52 Polizei

Öffentliche Fahndung

Eine öffentliche Fahndung nach einer gesuchten Person mit oder ohne Bild ist

zulässig, wenn

a) der Verdacht besteht, dass sie verunfallt oder Opfer eines Verbrechens oder

schweren Vergehens geworden ist;

b) sie sich selbst oder Dritte gefährden könnte oder

c) sie eines Verbrechens oder schweren Vergehens verdächtigt wird.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 52 Polizei

Zuführung Minderjähriger oder unter umfassender Beistandschaft

stehende Personen

Die Kantonspolizei ist berechtigt, Minderjährige oder Personen unter umfassender

Beistandschaft, die sich der elterlichen Sorge oder der behördlichen Aufsicht ent­

zogen haben oder von einem ihnen zugewiesenen Pflegeplatz entwichen sind, dem

Elternteil, welcher die elterliche Sorge inne hat, oder der zuständigen Behörde

zuzuführen.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 52 Polizei

Erkennungsdienstliche Massnahmen

1 Erkennungsdienstliche Massnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere

a) die Abnahme von Abdrücken von Körperteilen;

b) das Erstellen von Fotos und Videoaufnahmen;

c) die Feststellung äusserer körperlicher Merkmale;

d) die Abnahme und Auswertung von Haar-, Speichelproben und Wangenschleim­

hautabstrichen;

e) Messungen;

f) Schrift- und Sprachproben.

2 Die Kantonspolizei kann solche Massnahmen vornehmen

a) wenn die Feststellung der Identität auf andere Weise nicht oder nur unter er­

heblichen Schwierigkeiten möglich ist;

b) an Personen, die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens zu einer

Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder die wegen eines vorsätzlich

begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben oder die se­

xuelle Integrität verurteilt worden sind, oder gegen die eine freiheitsentzie­

hende Massnahme gemäss Strafgesetzbuch verhängt worden ist;

c) an Personen, die eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigt werden;

d) an Personen, die sich in Auslieferungs-, Vorbereitungs-, Durchsetzungs- oder

Ausschaffungshaft befinden, des Landes verwiesen sind oder gegen die ein

Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht;

e) auf Anordnung einer richterlichen Behörde oder des Amtes für Migration;

f) wenn die Schweizerische Strafprozessordnung oder andere Gesetze erken­

nungsdienstliche Massnahmen vorsehen.

3 Besteht kein hinreichender Grund zur Registrierung erkennungsdienstlicher

Unterlagen, sind diese von Amtes wegen zu vernichten.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 52 Polizei

Durchsuchung von Personen

1 Die Kantonspolizei kann eine Person durchsuchen, wenn

a) dies nach den Umständen zum Schutz der Angehörigen der Kantonspolizei

oder dritter Personen erforderlich erscheint;

b) Gründe für polizeiliches Festhalten nach diesem oder einem anderen Gesetz

gegeben sind;

c) dringender Verdacht besteht, dass sie Sachen in Gewahrsam hat, die von Ge­

setzes wegen sicherzustellen sind;

d) dies zur Identitätsfeststellung erforderlich ist;

e) sie sich erkennbar in einem Zustand befindet, welcher die Herrschaft über die

eigene Person ausschliesst und die Durchsuchung zu ihrem Schutz erforder­

lich ist;

f) dies durch eine richterliche Behörde oder durch das Amt für Migration ange­

ordnet worden ist.

2 Die Entkleidung der betroffenen Person ist nur soweit zulässig, als dies für die

Durchsuchung erforderlich ist.

3 Die Durchsuchung ist von einer Person gleichen Geschlechts vorzunehmen, es

sei denn, diese Massnahme ertrage keinen Aufschub.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 52 Polizei

Durchsuchung von Sachen und Räumen

1 Die Kantonspolizei kann Fahrzeuge und andere bewegliche Sachen durchsu­

chen, wenn

a) sie sich in Gewahrsam einer Person befinden, die gemäss § 15 durchsucht

werden darf;

b) der dringende Verdacht besteht, dass sich in ihnen eine Person befindet, die

widerrechtlich festgehalten wird oder die in Gewahrsam zu nehmen ist;

c) der dringende Verdacht besteht, dass sich in ihnen Gegenstände oder Tiere

befinden, die sicherzustellen sind;

d) dies zur Erfüllung ihres Präventionsauftrages angezeigt ist.

2 Sie kann unter den Voraussetzungen von Abs. 1 Bst. b und c auch Räume durch­

suchen.

3 Die Durchsuchung von Sachen und Räumen wird soweit möglich in Anwesenheit

jener Person durchgeführt, welche die Herrschaft über die Sache oder den Raum

ausübt. Ist sie abwesend, so muss ein Vertreter beigezogen werden. Ist Gefahr im

Verzug, kann die Kantonspolizei die Durchsuchung unverzüglich, auch ohne An­

wesenheit Dritter, vornehmen.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 52 Polizei

Polizeigewahrsam

1 Die Kantonspolizei kann Personen vorübergehend in polizeilichen Gewahrsam

nehmen, wenn

a) sie sich oder andere ernsthaft und unmittelbar gefährden;

b) sie wegen ihres Zustandes oder Verhaltens öffentliches Ärgernis erregen oder

die Sicherheit und Ordnung gefährden;

c) dies zur Verhinderung der unmittelbar bevorstehenden Begehung einer Straf­

tat oder zur Verhinderung der Fortsetzung einer Straftat erforderlich ist;

d) dies zur Sicherstellung des Vollzugs einer durch die zuständige Instanz an­

geordneten Wegweisung, Ausweisung, Landesverweisung oder Auslieferung

erforderlich ist.

2 Die in Gewahrsam genommene Person ist über den Grund dieser Massnahme in

Kenntnis zu setzen, sobald sie ansprechbar ist.

3 Die Person darf nicht länger als notwendig in polizeilichem Gewahrsam gehalten

werden. Sie ist nach Wegfall des Grundes, spätestens nach 24 Stunden, zu ent­

lassen oder der Staatsanwaltschaft oder dem Amt für Migration zuzuführen.

4 Die in Gewahrsam genommene Person ist ohne Verzug über den Grund der Mass­

nahme zu informieren und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Sie hat das

Recht, eine Vertrauensperson in der Schweiz benachrichtigen zu lassen. Bei Min­

derjährigen oder Personen unter umfassender Beistandschaft wird der Inhaber der

elterlichen Sorge oder die zuständige Behörde verständigt.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 52 Polizei

Fesselung

1 Die Fesselung von Personen ist zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass sie

a) Menschen angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen könnten;

b) fliehen oder befreit werden könnten;

c) sich töten oder schwer verletzen könnten.

2 Bei Transporten ist die Fesselung aus Sicherheitsgründen erlaubt.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 52 Polizei

Wegweisung, Fernhaltung und Kontaktverbot

1 Die Kantonspolizei kann vorübergehend Personen von einem Ort wegweisen oder

fernhalten, wenn sie

a) ernsthaft und unmittelbar gefährdet sind;

b) Einsätze zur Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung der Sicherheit und

Ordnung, insbesondere durch Polizeikräfte, Feuerwehr oder Rettungsdienste,

behindern;

c) die Sicherheit und Ordnung gefährden oder stören, oder ein begründeter Ver­

dacht auf eine solche Absicht besteht;

d) die Polizei an der Durchsetzung vollstreckbarer Anordnungen hindern, stören

oder sich einmischen.

2 Sie kann eine Person, die eine andere Person durch mehrmaliges Belästigen,

Auflauern oder Nachstellen in deren Sicherheit bedroht oder deren persönliche

Integrität und Freiheit schwerwiegend beeinträchtigt, vorübergehend, längstens

für einen Monat, von bestimmten Orten wegweisen, fernhalten oder ihr den Kon­

takt zur betroffenen Person oder zu dieser nahe stehenden Personen verbieten.

Die Anordnung erfolgt mit Verfügung. Im Übrigen sind die Bestimmungen von

§ 19c Abs. 3 bis 5 sinngemäss anwendbar.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 52 Polizei

Aus- und Eingrenzung zum Schutz von Polizeigütern

1 Die Kantonspolizei kann einer Person unter den Voraussetzungen von § 17

Abs. 1 den Aufenthalt an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Gebiet

vorübergehend, längstens für einen Monat

a) untersagen;

b) vorschreiben, falls die Ausgrenzung nicht ausreicht oder wirkungslos geblie­

ben ist.

2 Die betroffene Person ist ohne Verzug über den Grund der Massnahme zu infor­

mieren und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren.

3 Die Aus- oder Eingrenzung wird der betroffenen Person mit Verfügung eröffnet.

Sie kann innert fünf Tagen seit der Anordnung beim Zwangsmassnahmengericht

die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Freiheitsbeschränkung verlangen. Dem

Begehren kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

4 Muss die aus- oder eingegrenzte Person den untersagten oder vorgeschriebenen

Aufenthaltsbereich aus zwingenden und belegbaren Gründen betreten oder ver­

lassen, hat sie dies der Kantonspolizei unverzüglich mitzuteilen, damit sie deren

Ab- oder Anwesenheit überprüfen kann.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 52 Polizei

Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

1 Das zuständige Departement entscheidet über die Bewilligungspflicht von Spie­

len der Klubs unterer Ligen und anderer Sportarten gemäss Art. 3a Abs. 1 des

Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

(Hooligan-Konkordat).

2 Die Kantonspolizei ist zuständig für

a) die Erteilung von Bewilligungen und weitere Anordnungen nach Art. 3a des

Hooligan-Konkordats nach Anhörung der betroffenen Bezirke und Gemeinden;

b) die Ermächtigung von privaten Sicherheitsunternehmen zu Durchsuchungen

nach Art. 3b Abs. 2 des Hooligan-Konkordats;

c) die Anordnung und den Vollzug von Massnahmen nach Art. 4 – 9 des Hooligan-

Konkordats;

d) die Weitergabe und Entgegennahme von Meldungen über Rayonverbote nach

Art. 4 Abs. 3 und 4 sowie Art. 5 Abs. 2 des Hooligan-Konkordats;

e) die weiteren Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

gemäss dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Si­

cherheit (BWIS);

f) den Antrag auf Ausreisebeschränkung nach Art. 24c BWIS.

3 Das Verfahren richtet sich vorbehältlich der Verfahrensbestimmungen von

Art. 12 f. des Hooligan-Konkordats nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

Die betroffene Person kann innert zehn Tagen seit Anordnung des Polizeigewahr­

sams nach Art. 8 Abs. 5 und Art. 9 Abs. 4 des Hooligan-Konkordats beim Zwangs­

massnahmengericht die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges

verlangen.

4 Die Kantonspolizei und die zuständigen Strafbehörden melden dem Bundesamt

für Polizei (fedpol) ihre Anordnungen gemäss Art. 13 Abs. 3 des Hooligan-Kon­

kordats. Die Strafbehörden bringen der Kantonspolizei ihre Strafentscheide zur

Kenntnis.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 52 Polizei

Massnahmen bei häuslicher Gewalt

1 Übt eine Person in einer bestehenden oder aufgelösten familiären oder partner­

schaftlichen Beziehung häusliche Gewalt durch Anwendung oder Androhung von

Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen aus, kann

die Kantonspolizei umgehend die notwendigen Massnahmen ergreifen.

2 Die Kantonspolizei kann die gewaltausübende Person vorübergehend, längstens

für 14 Tage, aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr den Aufenthalt an

bestimmten Orten untersagen oder ihr den Kontakt zur gewaltbetroffenen Person

oder zu dieser nahe stehenden Personen verbieten. Die angeordneten Massnah­

men werden der gewaltausübenden und der gewaltbetroffenen Person mit Verfü­

gung eröffnet.

3 Die Kantonspolizei kann die gewaltausübende Person längstens für 24 Stunden

in polizeilichen Gewahrsam nehmen, wenn sich dies zur Durchsetzung der ange­

ordneten Massnahmen als notwendig erweist.

4 Während der Dauer der angeordneten Massnahmen können die Betroffenen

beim Zivilrichter deren Aufhebung, Abänderung oder Verlängerung um längstens

einen Monat beantragen. Dem Begehren kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

5 Die Massnahmen bleiben neben strafprozessualen sowie straf- und zivilrechtli­

chen Massnahmen bestehen oder können zusätzlich angeordnet werden, soweit

sie diesen nicht widersprechen.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 52 Polizei

Meldepflichten bei häuslicher Gewalt

1 Die Kantonspolizei informiert die gewaltausübende und die gewaltbetroffene

Person über das Verfahren sowie über Beratungsangebote. Sie übermittelt deren

Personalien vorbehältlich der Einwilligung der gewaltbetroffenen Person nach

dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 2. März 2007 an

eine Beratungsstelle.

2 Die Kantonspolizei erstattet bei häuslicher Gewalt Meldung an

a) die Kindesschutzbehörde, wenn Kinder direkt oder indirekt betroffen sind;

b) die Erwachsenenschutzbehörde, wenn eine Selbst- oder Fremdgefährdung

vorliegt;

c) die Migrationsbehörde, wenn ausländer- bzw. asylrechtliche Massnahmen in

Betracht kommen;

d) die Schulbehörde, wenn dies zum Schutz schulpflichtiger Kinder erforderlich

ist;

e) das Polizeiorgan eines anderen Kantons, wenn dies zum Vollzug einer Mass­

nahme nach § 19c erforderlich ist;

f) die Staatsanwaltschaft nach den strafprozessualen Bestimmungen.

3 Die nach Art. 55a des Schweizerischen Strafgesetzbuches47 getroffenen Mass­

nahmen sind der Kantonspolizei mitzuteilen.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 52 Polizei

Benutzungs- und Veranstaltungsverbot

1 Die Kantonspolizei kann einer Person oder Organisation untersagen, den öffent­

lichen Raum für eine bestimmte Tätigkeit zu benutzen, wenn diese mittelbar oder

unmittelbar dazu dient, die Ablehnung oder Missachtung der verfassungsmässigen

demokratischen Ordnung, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte zu propagieren.

2 Veranstaltungen auf privatem Grund, die einen solchen Zweck verfolgen, dürfen

nur verboten werden

a) wenn eine schwere und unmittelbare Gefährdung oder Störung der öffentli­

chen Sicherheit und Ordnung nicht anders abgewehrt werden kann oder

b) konkrete Anzeichen bestehen, dass es zu Verbrechen oder schweren Vergehen

kommen könnte.

3 Die Kantonspolizei informiert die Standortgemeinde über das Benutzungs- oder

Veranstaltungsverbot.

4 Vorbehalten bleiben Massnahmen nach dem Nachrichtendienstgesetz49 und

dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 52 Polizei

Ausübung unmittelbaren Zwangs

1 Die Kantonspolizei darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben unmittelbaren Zwang gegen

Sachen und Personen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen.

2 Der Ausübung unmittelbaren Zwangs hat eine deutliche Androhung des Zwangs

vorauszugehen. Diese kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn die Abwehr der

Gefahr oder der Zweck der Massnahme dadurch vereitelt würden.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 52 Polizei

Waffentragpflicht

1 Der Polizeidienst ist grundsätzlich bewaffnet zu leisten.

2 Die Angehörigen des Polizeikorps sind berechtigt, ihre Dienstwaffe in der ganzen

Schweiz

a) zu dienstlichen Zwecken mitzuführen oder zu tragen;

b) auf dem Arbeitsweg mitzuführen oder zu tragen;

c) während dem Pikettdienst ausserhalb der Dienstzeit sowie in der Freizeit mit­

zuführen.

3 Der Dienstausweis dient als Legitimation zum Tragen und Mitführen der persön­

lichen Dienstwaffe während und ausserhalb des Polizeidienstes.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 52 Polizei

Schusswaffengebrauch

1 Die Kantonspolizei darf die Schusswaffe in einer den Umständen angemessenen

Weise einsetzen, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, um das polizei­

liche Ziel zu erreichen.

2 Der Gebrauch der Schusswaffe ist gerechtfertigt

a) bei einem unmittelbaren gefährlichen Angriff oder einer entsprechenden Dro­

hung gegen einen Angehörigen der Kantonspolizei;

b) bei einem unmittelbaren gefährlichen Angriff oder einer entsprechenden Dro­

hung gegen Dritte;

c) wenn die dienstlichen Aufgaben nicht anders als durch Waffengebrauch aus­

zuführen sind, insbesondere

1. zur Anhaltung von Personen, die ein schweres Verbrechen begangen haben

oder dessen dringend verdächtigt werden und sich der Festnahme oder

dem Freiheitsentzug zu entziehen versuchen;

2. wenn Informationen oder eigene Feststellungen zur Gewissheit oder zum

dringenden Verdacht Anlass geben, dass Personen für andere eine unmit­

telbare Gefahr für Leib und Leben darstellen und sich der Festnahme oder

dem Freiheitsentzug zu entziehen versuchen;

3. zur Befreiung von Geiseln;

4. zur Verhinderung eines unmittelbar drohenden schweren Verbrechens an

Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen oder die für die Allgemeinheit

wegen ihrer Verletzlichkeit eine besondere Gefahr bilden.

3 Dem Schusswaffengebrauch hat ein deutlicher Warnruf vorauszugehen, sofern

der Zweck und die Umstände es zulassen.

4 In Fällen, in denen der Schusswaffengebrauch angezeigt ist, kann ein Warn­

schuss abgegeben werden, wenn ein Warnruf nicht zum Erfolg führte oder beson­

dere Umstände den Warnruf zum Vornherein als aussichtslos erscheinen lassen.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 52 Polizei

Ordnungsdienst

Zur Erfüllung der Aufgaben im Ordnungsdienst kann die Kantonspolizei Gummi­

geschosse oder andere geeignete Mittel sowie unter Vorbehalt der Chemikalien­

gesetzgebung Reizstoffe einsetzen.

V. Einheitlichkeit der Polizei

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 52 Polizei

Grundsatz

Der Kanton ist für die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben besorgt und stellt die

dafür nötigen Mittel bereit. Die Gemeinden und Bezirke unterhalten keine eigene

Polizei.

VI. Finanzielles

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 52 Polizei

Finanzierung

1 Der Kanton finanziert die Kantonspolizei im Rahmen ihres Leistungsauftrages.

2 Verlangen Gemeinden oder Bezirke zu ihren Gunsten besondere polizeiliche

Dienstleistungen haben sie für die Kosten aufzukommen.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 52 Polizei

Verwaltungsgebühren und Drittkosten

1 Für Einsätze der Polizei werden Verwaltungsgebühren erhoben, wenn dieser oder

ein anderer Erlass es ausdrücklich vorsehen. Sie werden verlangt

a) von Veranstaltern kommerzieller Anlässe wie Ausstellungen, Sportveranstal­

tungen oder kulturellen Veranstaltungen, die einen aufwendigen Ordnungs-

oder Verkehrsdienst erforderlich machen;

b) von Verursachern ausserordentlicher Aufwendungen, die bei einem anderen Poli­

zeieinsatz entstehen, namentlich wenn er vorsätzlich oder grobfahrlässig verur­

sacht worden ist oder wenn er in überwiegend privatem Interesse erfolgt ist;

c) wenn gegen den Verursacher wegen einer strafbaren Handlung ermittelt wird.

2 Personen, die einen Polizeigewahrsam nach § 17 Abs. 1 Bst. b vorsätzlich oder

grobfahrlässig verursacht haben, können die mit dem Polizeigewahrsam verbun­

denen Kosten auferlegt werden.

3 Muss die Polizei bei einem Einsatz entgeltliche Leistungen Dritter in Anspruch

nehmen, können diese Kosten dem Verursacher oder Begünstigten überbunden

werden.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 52 Polizei

Schadenersatz bei Hilfeleistung Dritter

1 Personen, die den Polizeiorganen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfe geleistet

haben, wird der Schaden, den sie in Ausübung dieser Tätigkeiten erlitten haben,

ersetzt.

2 Ansprüche gegenüber allfälligen Schadenverursachern gehen im Umfange des

geleisteten Schadenersatzes an den Kanton über.

3 Keinen Schadenersatz erhalten jene Personen, die den Weisungen der Polizei­

organe zuwider gehandelt haben.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 52 Polizei

Sonderaufwendungen

Der Departementsvorsteher stellt Vorzeigegeld zur Verfügung, wenn dies für die

Rettung von Menschenleben oder für besondere Ermittlungsformen notwendig ist.

VII. Organisation und Dienstrecht

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 52 Polizei

Aufsicht und Ausführungsrecht

1 Die Kantonspolizei untersteht dem zuständigen Departement. Sie wird von

einem Polizeikommandanten geführt.

2 Der Polizeikommandant nimmt die Dienstaufsicht über das nachrichtendienstli­

che Vollzugsorgan wahr.

3 Der Regierungsrat regelt die Organisation und das Dienstrecht in einem beson­

deren Erlass und erlässt die weiteren Vollzugsbestimmungen.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 52 Polizei

Verweis

1 Bei Arbeitspflichtverletzungen kann der Polizeikommandant einen Verweis aus­

sprechen.

2 Der Verweis erfolgt mündlich nach Abklärung des Sachverhaltes. Er ist zusam­

men mit der Stellungnahme des bzw. der betroffenen Angehörigen des Polizei­

korps zu protokollieren.

VIII. Schlussbestimmungen

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 52 Polizei

Vollzug

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 52 Polizei

Aufhebung eines Erlasses

Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses wird die Verordnung betreffend das Polizei­

korps vom 1. März 1963 aufgehoben.

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 52 Polizei

Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons­

verfassung.

2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm­

lung aufgenommen.

3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.65

1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS

19-572 mit Änderungen vom 16. Oktober 2002 (Strafrechtspflegeerlasse, GS 20-296), vom

15. Februar 2006 (Rechtspflegeerlasse, GS 21-61h), vom 23. Mai 2007 (Öffentlichkeits- und

Datenschutzgesetz, GS 21-153e), vom 28. Juni 2007 (GS 21-131) vom 17. März 2010 (GS 22-97),

vom 14. September 2011 (Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, GS 23-14i),

vom 12. Dezember 2012 (Verordnung über den Feuerschutz, GS 23-61c), vom 17. Dezember 2013

(RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 19. Oktober 2016 (KRB über den

Beitritt zum geänderten Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstal­

tungen, GS 24-80a) und vom 27. Mai 2020 (GS 26-14).

2 Abs. 2 Bst. c und d in der Fassung vom, Bst. e und f neu eingefügt am 27. Mai 2020, bisherige

Bst. c und d werden zu Bst. e und f.

3 SR 121.

4 SR 120.

5 SRSZ 210.100.

6 Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 27. Mai 2020.

7 Neu eingefügt am 17. März 2010.

8 BBl 2008 9061; Rahmenbeschluss 2006/960/JI des EU-Rates vom 18. Dezember 2006 über

die Vereinfachung des Austausches von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafver­

folgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 386 vom 29. Dezember

2006, berichtigt durch ABl. L 75 vom 15. März 2007).

9 Überschrift in der Fassung vom 17. März 2010.

10 Haupttitel neu eingefügt am 27. Mai 2020, Bisherige Haupttitel II. bis VII. werden zu III. bis VIII.

11 Abs. 5 aufgehoben am 17. März 2010; Überschrift und Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom, Abs. 4

neu eingefügt am 27. Mai 2020, bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 4.

12 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 27. Mai 2020.

13 Neu eingefügt am 17. März 2010; Abs. 1 Bst. b dazwischen gefügt und Bst. e bis g neu einge­

fügt am 27. Mai 2020, bisherige Bst. b und c werden zu Bst. c und d.

14 Neu eingefügt am 17. März 2010; Abs. 1 in der Fassung vom 27. Mai 2020.

15 Richtlinie des Europäischen Parlamentes und Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher

Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum

Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvoll­

streckung sowie zum freien Datenverkehr zur Anwendung, ABl. L 119/89 vom 4. Mai 2016.

16 SR 311.0.

17 BBl 2008 9061.

18 Haupttitel in der Fassung vom 20. Mai 2020.

19 Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 27. Mai 2020.

20 Haupttitel in der Fassung vom 20. Mai 2020.

21 Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom, Abs. 4 neu eingefügt am 27. Mai 2020, bisheriger

Abs. 3 wird zu Abs. 4.

22 Abs. 3 neu eingefügt am 17. März 2010; Überschrift, Abs. 1 und 4 in der Fassung vom 27. Mai

2020.

23 SR 780.1.

24 Neu eingefügt am 17. März 2010.

25 Abs. 3 und 4 neu eingefügt am 17. März 2010; Überschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2

in der Fassung vom 27. April 2020.

26 BBl 2007 6977.

27 Neu eingefügt am 27. Mai 2020.

28 Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom 27. Mai 2020.

29 Überschrift, Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 27. Mai

2020, bisheriger Abs. 2 wird zu Abs. 3.

30 SR 362.0.

31 Neu eingefügt am 27. Mai 2020.

32 Fassung vom 27. Mai 2020.

33 Überschrift und Absatz in der Fassung vom 14. September 2011.

34 Abs. 1 Bst. a, d, e und f (neu) sowie Abs. 2 Bst. d bis f in der Fassung vom 17. März 2010.

35 Abs. 1 Bst. f in der Fassung vom 17. März 2010.

36 Überschrift, Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 27. Mai

2020.

37 Abs. 3 in der Fassung vom 17. März 2010; Abs. 4 in der Fassung vom 14. September 2011.

38 Abs. 1 Bst. c und d (neu) in der Fassung vom 28. Juni 2007; Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom

12. Dezember 2012; Überschrift in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 27. Mai 2020.

39 Neu eingefügt am 27. Mai 2020, bisheriger § 19a wird zu § 19b.

40 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vom 19. Oktober 2016.

41 SRSZ 520.230.1.

42 SR 120.

43 SRSZ 234.110.

44 Neu eingefügt am 27. Mai 2020.

45 Neu eingefügt am 27. Mai 2020.

46 SR 312.5.

47 SR 311.0.

48 Neu eingefügt am 27. Mai 2020.

49 SR 121.

50 SR 120.

51 Neu eingefügt am 27. Mai 2020.

52 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 27. Mai 2020.

53 Fassung vom 27. Mai 2020.

54 Haupttitel in der Fassung vom 20. Mai 2020.

55 Abs. 2 aufgehoben am 27. Mai 2020.

56 Haupttitel in der Fassung vom 20. Mai 2020.

57 Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 27. Mai 2020.

58 Fassung vom 27. Mai 2020.

59 Haupttitel in der Fassung vom 20. Mai 2020.

60 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 27. Mai 2020.

61 Abs. 1 in der Fassung vom 27. Mai 2020.

62 Haupttitel in der Fassung vom 20. Mai 2020.

63 GS 14-720.

64 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

65 In Kraft getreten am 1. Januar 2001 (Abl 2001 14); Änderungen vom 16. Oktober 2002 sind

am 1. Januar 2003 (Abl 2002 2059), vom 15. Februar 2006 am 1. Januar 2007 (Abl 2006

2090), vom 23. Mai 2007 am 1. November 2008 (Abl 2008 2245), vom 28. Juni 2007 am

1. September 2007 (Abl 2007 1569), vom 17. März 2010 teilweise (§§ 2a, 3, 4 Abs. 1 und 3 – 5,

4a, 4b, 4c, 9a Abs. 1 – 3, 9c, 15 Abs. 1 Bst. f, 17 Abs. 4, 19a Abs. 1 – 2 und 4, 19b Abs. 1 – 3 und

5 – 6) am 1. Juni 2010 (Abl 2010 1139) sowie die restlichen Bestimmungen am 1. Januar 2011

(Abl 2010 2291), vom 14. September 2011 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2962), vom 12. Dezem­

ber 2012 am 1. Januar 2013 (Abl 2013 813), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl

2013 2974), vom 19. Oktober 2016 am 28. Dezember 2016 (Abl 2017 83) und vom 27. Mai 2020

am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2835) in Kraft getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →