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514.211 CH-SZ

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 51 Verteidigung, Bevölkerungsschutz » 514 Landesversorgung

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 51 Verteidigung, Bevölkerungsschutz » 514 Landesversorgung

Regierungsrat

1 Der Regierungsrat beaufsichtigt den kantonalen Vollzug der Bundesgesetz-

gebung über die wirtschaftliche Landesversorgung.

2 Er bezeichnet das zuständige Departement.

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Volkswirtschaftsdepartement

1 Das Volkswirtschaftsdepartement vollzieht die Gesetzgebung über die wirt-

schaftliche Landesversorgung, soweit diese Verordnung es vorsieht.

2 Es bezeichnet die Leiterin oder den Leiter bzw. dessen Stellvertreterin oder

Stellvertreter sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonalen Zentral-

stelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL).

3 Es erlässt Pflichtenhefte für die KZWL und genehmigt die Pflichtenhefte der

Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL).

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Kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung

(KZWL)

1 Die Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL) vollzieht die

Gesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung, soweit diese Verord-

nung nichts anderes vorsieht.

2 Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben

a) Planung, Vorbereitung und Durchführung von Aufgaben und Massnahmen

der wirtschaftlichen Landesversorgung;

b) Koordination der Tätigkeiten der Vollzugsorgane;

c) Ausbildung und Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;

d) Beratung und Überprüfung der Gemeindestellen für wirtschaftliche Landes-

versogung (GWL).

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Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL)

1 Der Gemeinderat bezeichnet die Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesver-

sorgung (GWL) und legt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die KZWL

deren Pflichtenheft fest.

2 Die GWL trifft Vorbereitungsmassnahmen zur Sicherung der Versorgung der

Gemeinde mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen gemäss den Wei-

sungen der KZWL.

3 Sie vollzieht die von der KZWL angeordneten Massnahmen.

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Kosten

1 Der Kanton trägt die Kosten der Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversor-

gung (KZWL) und der Ausbildung der Gemeindefunktionäre.

2 Die Gemeinden tragen die Kosten der Gemeindestellen für wirtschaftliche

Landesversorgung (GWL).

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Inkrafttreten

1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in

die Gesetzsammlung aufgenommen.

2 Sie tritt am 1. April 2004 in Kraft.3

1 Abl 2004 434.

2 SR 531.

3 Abl 2004 435.

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