5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 51 Verteidigung, Bevölkerungsschutz » 514 Landesversorgung
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
Regierungsrat
1 Der Regierungsrat beaufsichtigt den kantonalen Vollzug der Bundesgesetz-
gebung über die wirtschaftliche Landesversorgung.
2 Er bezeichnet das zuständige Departement.
Volkswirtschaftsdepartement
1 Das Volkswirtschaftsdepartement vollzieht die Gesetzgebung über die wirt-
schaftliche Landesversorgung, soweit diese Verordnung es vorsieht.
2 Es bezeichnet die Leiterin oder den Leiter bzw. dessen Stellvertreterin oder
Stellvertreter sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonalen Zentral-
stelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL).
3 Es erlässt Pflichtenhefte für die KZWL und genehmigt die Pflichtenhefte der
Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL).
Kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung
(KZWL)
1 Die Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL) vollzieht die
Gesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung, soweit diese Verord-
nung nichts anderes vorsieht.
2 Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben
a) Planung, Vorbereitung und Durchführung von Aufgaben und Massnahmen
der wirtschaftlichen Landesversorgung;
b) Koordination der Tätigkeiten der Vollzugsorgane;
c) Ausbildung und Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;
d) Beratung und Überprüfung der Gemeindestellen für wirtschaftliche Landes-
versogung (GWL).
Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL)
1 Der Gemeinderat bezeichnet die Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesver-
sorgung (GWL) und legt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die KZWL
deren Pflichtenheft fest.
2 Die GWL trifft Vorbereitungsmassnahmen zur Sicherung der Versorgung der
Gemeinde mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen gemäss den Wei-
sungen der KZWL.
3 Sie vollzieht die von der KZWL angeordneten Massnahmen.
Kosten
1 Der Kanton trägt die Kosten der Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversor-
gung (KZWL) und der Ausbildung der Gemeindefunktionäre.
2 Die Gemeinden tragen die Kosten der Gemeindestellen für wirtschaftliche
Landesversorgung (GWL).
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in
die Gesetzsammlung aufgenommen.
2 Sie tritt am 1. April 2004 in Kraft.3
1 Abl 2004 434.
2 SR 531.
3 Abl 2004 435.