Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
512.111 CH-SZ

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 51 Verteidigung, Bevölkerungsschutz » 512 Bevölkerungsschutz und Zivilschutz

30 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (30)

§ 1 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, vom 29. November 2005 § 2 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, vom 29. November 2005 § 3 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, vom 29. November 2005 § 4 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, vom 29. November 2005 § 5 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, vom 29. November 2005 § 6 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, vom 29. November 2005 § 7 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, vom 29. November 2005 § 8 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, vom 29. November 2005 § 9 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, vom 29. November 2005 § 10 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, vom 29. November 2005 § 11 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, vom 29. November 2005 § 12 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, vom 29. November 2005 § 13 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, vom 29. November 2005 § 14 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, vom 29. November 2005 § 15 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, vom 29. November 2005 § 16 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, vom 29. November 2005 § 17 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, vom 29. November 2005 § 18 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, vom 29. November 2005 § 19 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, vom 29. November 2005 § 20 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, vom 29. November 2005 § 21 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, vom 29. November 2005 § 22 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, vom 29. November 2005 § 23 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, vom 29. November 2005 § 24 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, vom 29. November 2005 § 25 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, vom 29. November 2005 § 26 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, vom 29. November 2005 § 27 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, vom 29. November 2005 § 28 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, vom 29. November 2005 § 29 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, vom 29. November 2005 § 30 Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, vom 29. November 2005

Gesetzestext (30 Artikel)

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 51 Verteidigung, Bevölkerungsschutz » 512 Bevölkerungsschutz und Zivilschutz

Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Vollzug des kantonalen Gesetzes über den Bevölke-

rungsschutz und den Zivilschutz (GBZ) sowie der Bundesgesetzgebung über den

Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG; ZSV) und über den Schutz der

Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (KGSG; KGSV).

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Gleichstellung

Personenbezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf Angehörige beider

Geschlechter.

II. Zuständigkeiten des Kantons

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Regierungsrat

1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Bevölkerungsschutz und den

Zivilschutz sowie den Kulturgüterschutz aus.

2 Er ist zuständig für

a) die Regelung der interkantonalen Zusammenarbeit sowie der Einsätze und

Kostentragung der Einsatzformationen zu Gunsten anderer Kantone (§§ 2,

19 und 23 GBZ; Art. 6 Abs. 2 BZG);

b) die Verpflichtung der Partnerorganisationen zu Hilfeleistungen im ganzen

Kanton und in anderen Kantonen (§ 13 Abs. 2 GBZ);

c) die Ausnahmeregelung von der Schutzraumbaupflicht (§ 21 GBZ; Art. 18

ZSV);

d) die Verpflichtung der Eigentümer zur Erstellung von Schutzanlagen in den

Gemeinden und in Spitälern (§ 21 GBZ; Art. 52 und 53 BZG);

e) die Bezeichnung der auf dem Kantonsgebiet liegenden Kulturgüter (Art. 4

Abs. 1 KGSG)

f) die Verpflichtung der Eigentümer und Besitzer unbeweglicher oder bewegli-

cher Kulturgüter, bauliche Massnahmen zu deren Schutz zu treffen oder zu

dulden (Art. 14 KGSG; Art. 46 Abs. 3 BZG);

g) die Gewährung von Beiträgen an die Schutzmassnahmen für Kulturgüter

(Art. 23 Abs. 1 KGSG).

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Departemente

Dem Sicherheitsdepartement obliegt die Aufsicht über den Vollzug der Bundes-

gesetzgebung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, dem Bildungs-

departement diejenige über den Vollzug der Gesetzgebung über den Kulturgüter-

schutz und dem Departement des Innern diejenige über den sanitätsdienstlichen

Bereich.

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Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz

1 So weit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ zustän-

dig erklären, vollzieht das Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz die Vorschrif-

ten über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz.

2 Es ist insbesondere zuständig für

a) die Vorbereitung und Durchführung der Grundausbildung, der Kaderausbil-

dung, der Weiterbildung und der Wiederholungskurse der Führungsorgane

sowie der Angehörigen des Zivilschutzes, so weit der Kanton zuständig ist

(§ 18 GBZ; Art. 6 Abs. 1 und Art. 33 ff. BZG);

b) die Regelung und Sicherstellung der Ernennung, der Einteilung, des Aufge-

bots, der Entlassung, des Ausschlusses sowie der Kontrollführung der

Schutzdienstpflichtigen (§ 18 GBZ; Art. 17 ff., Art. 20 f., Art. 27 f. und Art.

38 BZG);

c) die Verfügung einer Verwarnung bei leichten Straffällen (Art. 68 Abs. 2 und

Abs. 4 BZG);

d) die Anordnung der Schutzraumbaupflicht, des Baus von Kulturgüterschutz-

räumen und der Leistung von Ersatzbeiträgen sowie die Erteilung von Aus-

nahme- und Aufhebungsbewilligungen (§ 21 Abs. 1 und 2 GBZ; Art. 45 ff.

BZG);

e) die Freigabe von Ersatzbeiträgen der Gemeinden und die Kontrollführung

(§ 22 GBZ; Art. 47 Abs. 5 BZG; Art. 22 ZSV);

f) die Verfügung von Sicherheitsleistungen von Bauherren (Art. 48 Abs. 2

BZG);

g) die Festlegung der Beurteilungsgebiete für die Zuweisung der Bevölkerung

und für die Steuerung des Schutzraumbaus (Art. 20 ZSV);

h) die Projektgenehmigung der Schutzräume und die Projektprüfung von

Schutzanlagen (§ 21 Abs. 1 GBZ; Art. 25 und 33 ZSV);

i) die Schlusskontrolle der neuen und erneuerten Schutzräume, Schutzanlagen

und Kulturgüterschutzräume sowie die periodische Kontrolle der Betriebsbe-

reitschaft und des Unterhalts der bestehenden Schutzbauten (§ 21 Abs. 1

GBZ; Art. 27 ff. und Art. 34 ff. ZSV);

j) den Erlass der notwendigen Fachweisungen und Reglemente.

3 Im Übrigen richtet sich bei der Erstellung von Bauten und Anlagen das Bau-

bewilligungsverfahren nach den Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzge-

bung.

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Amt für Kulturpflege

1 Das Amt für Kulturpflege vollzieht die Vorschriften über den Kulturgüterschutz,

so weit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ zuständig

erklären (Art. 4 Abs. 1 KGSG).

2 Es ist insbesondere zuständig für

a) die Mitwirkung in der fachtechnischen Ausbildung des Kulturgüterschutz-

personals in den Bereichen der Inventarisierung, Dokumentation, Evakuation

und Einsatzplanung (Art. 5 Abs. 3 und Art. 8 KGSG; Art. 10 KGSV);

b) die Sammlung der Sicherstellungsdokumentationen von unbeweglichen und

beweglichen Kulturgütern von nationaler Bedeutung sowie die Begleitung

und Beratung der Kulturgüterdienste des Zivilschutzes bei der Erarbeitung

von Sicherstellungsdokumentationen von unbeweglichen und bewegli-

chen Kulturgütern von regionaler und lokaler Bedeutung (Art. 10 und 11

KGSG);

c) die fachliche Beratung und Begleitung bei Projekten und baulichen Mass-

nahmen zum Schutze von Kulturgütern (Art. 12 ff. KGSG).

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Amt für Gesundheit und Soziales

1 Das Amt für Gesundheit und Soziales ist in fachlicher und medizinischer Zu-

sammenarbeit mit dem kantonsärztlichen Dienst für die sanitätsdienstlichen

Aufgaben bei Katastrophen, Notlagen und in bewaffneten Konflikten zuständig

(Art. 3 Bst. c und Art. 6 BZG; § 13 GBZ).

2 Es ist insbesondere zuständig für

a) den Betrieb von zwei sanitätsdienstlichen Einsatzformationen, deren operati-

ve und medizinische Leiter es ernennt;

b) für die Bereitstellung, Ausbildung und Überwachung einer Einsatzformation

zur psychologischen Betreuung von Opfern bei Katastrophen, Notlagen und

in bewaffneten Konflikten;

c) die Mitsprache bei der Einteilung von Schutzdienstpflichtigen in sanitäts-

dienstliche Einsatzformationen;

d) die Mitwirkung an der kantonsinternen Grundausbildung und Weiterbildung

von Führungsorganen und Einsatzkräften in sanitätsdienstlichen Belangen;

e) die Verpflichtung von Diensten des Gesundheitswesens, Spitälern und Medi-

zinalpersonen zur Teilnahme an gemeinsamen Übungen;

f) die Koordination der Katastrophenorganisation der Spitäler;

g) die Inbetriebnahme von geschützten Spitälern und Sanitätsstellen bei Ka-

tastrophen, Notlagen und in bewaffneten Konflikten.

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Kantonaler Führungsstab

1. Organisation

a) Führungsstab

1 Der kantonale Führungsstab besteht aus dem Kernstab Katastrophenhilfe,

einer Führungsunterstützung mit Logistik sowie aus Fachspezialisten der Verwal-

tung.

2 Im Ereignisfall können je nach Bedarf und Dringlichkeit weitere Fachspeziali-

sten der kantonalen und kommunalen Verwaltung sowie Berater privater Organi-

sationen zur Unterstützung beigezogen werden.

3 Der kantonale Führungsstab steht unter der Aufsicht des Regierungsrates bzw.

der von diesem bezeichneten Delegation.

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b) Kernstab

1 Der Kernstab setzt sich zusammen aus

a) dem Stabschef und dessen Stellvertreter;

b) dem Polizeikommandanten sowie

c) namentlich den folgenden, nach Bedarf und Dringlichkeit beigezogenen

Stabsmitgliedern

- Vorsteher des Amtes für Militär, Feuer- und Zivilschutz;

- Vorsteher des Amtes für Gesundheit und Soziales;

- Leiter des kantonsärztlichen Dienstes;

- Leiter des Fachbereichs Naturgefahren;

- Ausbildungschef Zivilschutz;

- Feuerwehrinspektor;

- Informationsbeauftragter.

2 Für die Behandlung spezieller Sachgebiete können weitere Personen beigezo-

gen werden.

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c) Führungsunterstützung

1 Die Führungsunterstützung wird so weit als möglich durch Angehörige der

kantonalen Verwaltung gebildet.

2 Für besondere Fachbereiche können Angehörige des Zivilschutzes beigezogen

werden.

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2. Aufgaben

a) Im Normalfall

Der kantonale Führungsstab trifft und koordiniert alle Vorbereitungen, die zum

Schutz der Bevölkerung bei Katastrophen, Notlagen und in bewaffneten Konflik-

ten erforderlich sind (§ 11 Abs. 4 GBZ). Ihm obliegen insbesondere

a) die Erarbeitung der politischen Entscheidgrundlagen für die Bewältigung von

Katastrophen und Notlagen sowie für Fälle von bewaffneten Konflikten;

b) die Planung der Katastrophenvorsorgemassnahmen des Kantons und deren

Koordination mit den Massnahmen der Gemeinden und privaten Organisati-

onen;

c) die Sicherstellung der zeit- und lagegerechten Führung;

d) die Vorbereitung und Durchführung der Ausbildung der Stäbe;

e) die Förderung und Pflege der interkantonalen Zusammenarbeit;

f) die Vorbereitung der Verträge mit privaten Firmen sowie Hilfs- und Rettungs-

organisationen über ihre Mitwirkung im Rahmen der Organisation der Katast-

rophenhilfe.

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b) Im Einsatzfall

Bei Katastrophen, Notlagen und in bewaffneten Konflikten stellt der kantonale

Führungsstab die operative Führung sicher (§ 11 Abs. 1 und 3 GBZ). Ihm oblie-

gen insbesondere

a) die Lagebeurteilung und Entschlussfassung für Hilfeleistungen innerhalb des

Kantons;

b) die Koordination und Aufteilung der vorhandenen Mittel;

c) die Beratung, Information und Umsetzung der Entscheide der politischen

Führung;

d) die Sicherstellung der Verbindung vom Kanton zu den Gemeinden und Part-

nerorganisationen;

e) die Beratung und Unterstützung der regionalen und kommunalen Führungs-

stäbe;

f) die Behandlung und Beurteilung von Hilfeleistungsbegehren an die Armee

oder an andere Kantone.

III. Zuständigkeiten der Gemeinden

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Gemeinderat

1 So weit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ zustän-

dig erklären, vollzieht der Gemeinderat die ortsgebundenen Aufgaben im Bevöl-

kerungsschutz, Zivilschutz und Kulturgüterschutz.

2 Er ist insbesondere zuständig für

a) die Umsetzung der vom Bund und Kanton vorgeschriebenen ortsgebundenen

Aufgaben und Massnahmen (§§ 20 ff. und 24 GBZ);

b) die Bildung der Führungsorgane (§ 11 Abs. 1 GBZ);

c) die Ernennung des Stabschefs und dessen Stellvertreters sowie des Zivil-

schutzchefs (§ 11 Abs. 2 GBZ);

d) die Bezeichnung eines Alarmierungsverantwortlichen;

e) die Umsetzungsplanung zur Verteilung von Jodtabletten und die Evakuati-

onsplanung bei Wasseralarm;

f) die Planung und Durchführung von Massnahmen zum Schutz der eigenen

und anvertrauten Kulturgüter (Art. 4 Abs. 1 KGSV);

g) die Erstellung der Verzeichnisse der Kulturgüter von lokaler Bedeutung (Art.

3 Abs. 3 KGSV).

IV. Grundausbildung und Weiterbildung

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Grundsatz

1 Die Einsatzbereitschaft der Führungsorgane und Einsatzkräfte ist in Ergänzung

zu den Kursen des Bundes durch kantonsinterne Grundausbildung und Weiter-

bildung (Ausbildung) sicherzustellen.

2 Die Vorbereitung und Durchführung der Ausbildung der Angehörigen des Zivil-

schutzes erfolgt nach den Vorgaben des Bundes.

3 Die Partnerorganisationen bilden ihre Angehörigen nach der jeweiligen Spezial-

gesetzgebung und weiteren fachspezifischen Vorgaben des Kantons selbststän-

dig aus.

4 Die Kaderangehörigen der Führungsorgane besuchen neben den kantonalen

Kursen die vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz angebotene Ausbildung.

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Stabsübungen

Die Weiterbildung der Führungsorgane erfolgt vorab im Rahmen von Stabsübun-

gen in den Führungsstäben sowie im Verbund mit den Partnerorganisationen.

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Kombinierte Übungen

1 Der Regierungsrat legt periodisch kombinierte Übungen aller Partnerorganisati-

onen mit mehreren Gemeinden oder Regionen fest.

2 Er ernennt die Übungsleitung und bestimmt, wer die Vorbereitungen zu treffen

und das Aufgebot für die kombinierten Übungen zu erlassen hat.

3 Er regelt die Kostenbeteiligung der Übungsteilnehmer.

V. Einsatzformationen

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Organisation und Aufgebot

1 Das Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz stellt die Zuteilung der Schutz-

dienstpflichtigen, die Organisation und Führung, die Alarmierung sowie die

personelle und materielle Bereitschaft der Einsatzformationen sicher (§ 19

GBZ).

2 Die Kompetenz zum Aufgebot der Einsatzkompanien bei Katastrophen, Not-

lagen und in bewaffneten Konflikten steht zu

a) dem Stabschef des kantonalen Führungsstabes oder dessen Stellvertreter für

Einsätze bis zu sieben Tagen;

b) dem zuständigen Departementsvorsteher für verlängerte Einsätze bis zu

sieben weiteren Tagen;

c) dem Regierungsrat für länger dauernde Einsätze.

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Unterstützungsbegehren

a) für Einsatzfälle der Gemeinden

1 Unterstützungsbegehren der Gemeinden für materielle oder personelle Mittel

der Einsatzkompanien oder anderweitige Mittel sind an den kantonalen Füh-

rungsstab zu richten.

2 Der kantonale Führungsstab beurteilt die Begehren unter Berücksichtigung der

Gesamtschadensituation, gewährt gegebenenfalls Unterstützung und orientiert

umgehend den Regierungsrat.

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b) für ausserkantonale Einsatzfälle

1 Unterstützungsbegehren für ausserkantonale Einsatzfälle sind an den kanto-

nalen Führungsstab zu richten. Dieser prüft die Begehren und stellt dem Regie-

rungsrat Antrag.

2 Der Regierungsrat entscheidet über Einsatzmittel, Einsatzdauer und Kosten-

tragung. Der kantonale Führungsstab vollzieht den Entscheid.

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c) für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft

1 Für Unterstützungsbegehren für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft gilt die

Verordnung über Einsätze des Zivilschutzes zu Gunsten der Gemeinschaft

(VEZG). Sie sind an das Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz zu richten.

Dieses prüft die Voraussetzungen und stellt dem Regierungsrat Antrag.

2 Der Regierungsrat entscheidet über das Begehren und legt die Kostenauf-

teilung fest. Das Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz vollzieht den Entscheid.

VI. Schutzbauten

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1. Schutzräume

a) Steuerung des Schutzraumbaus

1 Die Steuerung des Schutzraumbaus und die Erstellung, Ausrüstung und der

Unterhalt der Schutzräume obliegt den Gemeinden. Sie erarbeiten die erforderli-

chen Unterlagen und führen sie laufend nach.

2 Das Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz erarbeitet die Vorgaben, unterstützt

die Gemeinden und kontrolliert die Planungsunterlagen auf deren Rechtmässig-

keit, Vollständigkeit und Aktualität.

3 Die bestehenden Schutzräume sind nach den Weisungen des Bundesamtes für

Bevölkerungsschutz periodisch zu kontrollieren.

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b) Zuweisungsplanung

1 Die Gemeinden erstellen nach den Vorgaben des Bundes eine Zuweisungspla-

nung (ZUPLA). Sie ist alle vier bis sechs Jahre zu überprüfen und der neuen

Situation anzupassen.

2 Die Gemeinden bezeichnen eine Auskunftsstelle für Anfragen bezüglich der

Schutzplatzzuteilung.

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c) Aufhebung öffentlicher Schutzräume

Werden öffentliche Schutzräume, die den Mindestanforderungen entsprechen,

aufgehoben, so sind die für den Bau ausgerichteten Bundes- und Kantonsbeiträ-

ge zurückzuerstatten.

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d) Ersatzbeiträge

aa) Ansätze

Der Regierungsrat legt die Ansätze für die Ersatzbeiträge nach den Vorgaben des

Bundes periodisch fest und veröffentlicht sie (§ 26 Abs. 2 Bst. f GBZ; Art. 47

Abs. 4 und 5 BZG; Art. 21 ZSV).

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bb) Verwendung der Ersatzbeiträge

1 Die bei den Gemeinden vorhandenen Ersatzbeiträge für Schutzräume dürfen

nur für Zivilschutzmassnahmen verwendet werden (§§ 22 und 26 Abs. 2 Bst. g

GBZ; Art. 47 Abs. 5 BZG).

2 Als zweckgebunden gilt insbesondere deren Verwendung für den Bau, die

Erneuerung und die Ausrüstung von öffentlichen Sammelschutzräumen zwecks

Reduktion örtlicher Schutzplatzdefizite sowie für den Unterhalt und Reparaturen

an Schutzanlagen und öffentlichen Sammelschutzräumen der Gemeinden sowie

Kulturgüterschutzräumen.

3 Als weitere Zivilschutzmassnahmen gelten

a) die Nachrüstung von Infrastrukturen in Schutzanlagen, die der Führung

dienen;

b) die Finanzierung der jährlich anlaufenden Kapitalzinsen für Darlehen zur

Erstellung von Schutzanlagen;

c) die einmalige Teilamortisation der Erstellungskosten von Schutzanlagen

(maximal 50 Prozent der vorhandenen Ersatzbeiträge);

d) die Bevorschussung von zugesicherten Bundesbeiträgen an die Teilerneue-

rung von Schutzanlagen, Kulturgüterschutzräumen sowie Alarmierungs- und

Fernsteuerungseinrichtungen;

e) die Inspektions- und Kontrollgebühren für Starkstrominstallationen, Öltanks,

usw. in Sammelschutzräumen und Schutzanlagen;

f) die Beschaffungskosten von Alarmierungsmitteln für den Führungsstab;

g) die Abonnementskosten für Alarmierungseinrichtungen der Bevölkerung;

h) die Durchführung des jährlichen Sirenentests;

i) die Beschaffungskosten der Planungsunterlagen für die ZUPLA, die Steue-

rung des Schutzraumbaus und die Merkblätter;

j) die Durchführung der ZUPLA und der periodischen Schutzraumkontrolle;

k) die Kosten für Ernstfalleinsätze im Rahmen der ortsgebundenen Aufgaben.

4 Ergreifen mehrere Gemeinden diese Zivilschutzmassnahmen gemeinsam, wer-

den die Kosten im Verhältnis zu den Einwohnerzahlen gemäss der jährlichen

Statistik des Volkswirtschaftsdepartements auf die betroffenen Gemeinden auf-

geteilt.

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2. Schutzanlagen

a) Anlagen des Zivilschutzes

1 Der Bedarf an Schutzanlagen richtet sich nach den Vorgaben des Bundes und

der jeweiligen Organisation des Zivilschutzes (§ 21 GBZ; Art. 47 BZG).

2 Der Regierungsrat erlässt ein entsprechendes Dispositiv, das vom Amt für

Militär, Feuer- und Zivilschutz erarbeitet und laufend überprüft wird.

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b) Anlagen des Sanitätsdienstes

1 Der Kanton Schwyz bildet einen sanitätsdienstlichen Raum mit den erforderli-

chen geschützten Spitälern und Sanitätsstellen (§ 21 Abs. 1 Bst. b GBZ; Art. 52

und Art. 53 BZG).

2 Die den Eigentümern der Anlagen des Sanitätsdienstes anfallenden Kosten an

deren Unterhalt und Werterhaltung werden im Verhältnis zu den Einwohnerzah-

len gemäss der jährlichen Statistik des Volkswirtschaftsdepartements auf alle

Gemeinden aufgeteilt (§ 24 Abs. 1 Bst. f GBZ). Der Vollzug obliegt dem Amt für

Militär, Feuer- und Zivilschutz.

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c) Schutzbauten des Kulturgüterschutzes

1 Die Eigentümer und Besitzer unbeweglicher und beweglicher Kulturgüter sind

für vorsorgliche Schutzmassnahmen, für die Sicherstellungsdokumentation und

die geeignete Aufbewahrung der Kulturgüter verantwortlich.

2 Die Gemeinden erstellen die zum Schutz der beweglichen Kulturgüter erforder-

lichen Schutzräume (§§ 21 Abs. 1 Bst. c und 26 Abs. 2 Bst. d GBZ). Für den

Bau, die Erneuerung und Ausstattung ist eine Bewilligung des Amtes für Militär,

Feuer- und Zivilschutz erforderlich. Das Amt für Kulturpflege ist anzuhören.

3 Das Amt für Kulturpflege prüft im Einzelfall nach Anhörung des Amtes für

Militär, Feuer- und Zivilschutz die Notwendigkeit baulicher Massnahmen zum

Schutz unbeweglicher und beweglicher Kulturgüter (§ 26 Abs. 2 Bst. d GBZ;

Art. 46 Abs. 3 BZG; Art. 14 KGSG).

VII. Schlussbestimmungen

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Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Vollzugsverordnung werden aufgehoben

a) Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über den

Zivilschutz, über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz und über

den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten vom 25. November

1997;

b) Vollzugsverordnung über Massnahmen bei schweren Unglücksfällen und

Katastrophen vom 17. Mai 1994.

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Publikation und Inkrafttreten

1 Diese Vollzugsverordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttre-

ten in die Gesetzsammlung aufgenommen.

2 Sie tritt auf den 1. Januar 2006 in Kraft.12

1 GS 21-45 mit Änderungen vom 17. Juni 2008 (GS 22-22t) und vom 18. Juni 2008 (VVzPBG,

GS 22-19g).

2 GS 21-18.

3 SR 520.1.

4 SR 520.11.

5 SR 520.3.

6 SR 520.31.

7 Fassung vom 17. Juni 2008.

8 Abs. 3 neu eingefügt am 18. Juni 2008.

9 SR 520.14.

10 GS 19-240.

11 GS 18-441.

12 Abl 2005 2020; Änderungen vom 17. und 18. Juni 2008 sind am 1. Juli 2008 (Abl 2008

1323, 1339) in Kraft getreten.

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