§ 4 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (VVzWPEG), vom 9. Juni 2015
§ 4 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (VVzWPEG), vom 9. Juni 2015
Pass- und Schriftensperre
1 Unter den Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 und 2 WPEV stellt das Kreiskom-
mando beim Zwangsmassnahmengericht Antrag auf eine Pass- und Schriften-
sperre. Eine dagegen erhobene Beschwerde gemäss § 28a Abs. 2 des Justizgeset-
zes hat keine aufschiebende Wirkung; sie kann jedoch von der Rechtsmittelinstanz
in begründeten Fällen auf Antrag gewährt werden.
2 Das Kreiskommando weist das Passbüro und das zuständige Einwohneramt an
a) die rechtskräftige Pass- und Schriftensperre zu vollziehen;
b) die Pass- und Schriftensperre nach Wegfall der Voraussetzungen aufzuheben;
c) für die Rückgabe der Pass- und Ausweisschriften an den Berechtigten zu
sorgen.
3 Das Passbüro und das zuständige Einwohneramt informieren das Kreiskom-
mando über besondere Vorkommnisse beim Vollzug der Pass- und Schriftensperre.