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511.311 VVZWPEG CH-SZ

§ 4 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (VVzWPEG), vom 9. Juni 2015

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§ 4 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (VVzWPEG), vom 9. Juni 2015

Pass- und Schriftensperre

1 Unter den Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 und 2 WPEV stellt das Kreiskom-

mando beim Zwangsmassnahmengericht Antrag auf eine Pass- und Schriften-

sperre. Eine dagegen erhobene Beschwerde gemäss § 28a Abs. 2 des Justizgeset-

zes hat keine aufschiebende Wirkung; sie kann jedoch von der Rechtsmittelinstanz

in begründeten Fällen auf Antrag gewährt werden.

2 Das Kreiskommando weist das Passbüro und das zuständige Einwohneramt an

a) die rechtskräftige Pass- und Schriftensperre zu vollziehen;

b) die Pass- und Schriftensperre nach Wegfall der Voraussetzungen aufzuheben;

c) für die Rückgabe der Pass- und Ausweisschriften an den Berechtigten zu

sorgen.

3 Das Passbüro und das zuständige Einwohneramt informieren das Kreiskom-

mando über besondere Vorkommnisse beim Vollzug der Pass- und Schriftensperre.

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