§ 3 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (VVzWPEG), vom 9. Juni 2015
§ 3 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (VVzWPEG), vom 9. Juni 2015
Amtshilfe
1 Die kantonale Steuerverwaltung gibt dem Kreiskommando im Sinne von Art. 24
Abs. 4 WPEG sämtliche Daten der direkten Bundessteuer und der Kantonssteuer
der im Kanton wohnhaften Ersatzpflichtigen weiter.
2 Sie ermöglicht dem Kreiskommando durch persönliche Einsichtnahme oder auf
elektronischen Datenträgern den Zugriff auf alle für die Veranlagung und den
Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe erforderlichen Steuerdaten.
3 Sie meldet dem Kreiskommando zudem
a) die für die Veranlagung der Ersatzabgabe massgebenden Einkommensbe-
standteile aufgrund der Einschätzung zur direkten Bundessteuer oder, wenn
keine solche vorliegt, zur Kantonssteuer;
b) das Ergebnis von Revisionen für die direkte Bundessteuer und die Kantons-
steuer;
c) die Eröffnung und das Ergebnis von Nachsteuerverfahren für die direkte Bun-
dessteuer und die Kantonssteuer;
d) ausserordentliche Einkünfte nach Art. 10 WPEV.