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511.311 VVZWPEG CH-SZ

§ 3 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (VVzWPEG), vom 9. Juni 2015

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§ 3 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (VVzWPEG), vom 9. Juni 2015

Amtshilfe

1 Die kantonale Steuerverwaltung gibt dem Kreiskommando im Sinne von Art. 24

Abs. 4 WPEG sämtliche Daten der direkten Bundessteuer und der Kantonssteuer

der im Kanton wohnhaften Ersatzpflichtigen weiter.

2 Sie ermöglicht dem Kreiskommando durch persönliche Einsichtnahme oder auf

elektronischen Datenträgern den Zugriff auf alle für die Veranlagung und den

Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe erforderlichen Steuerdaten.

3 Sie meldet dem Kreiskommando zudem

a) die für die Veranlagung der Ersatzabgabe massgebenden Einkommensbe-

standteile aufgrund der Einschätzung zur direkten Bundessteuer oder, wenn

keine solche vorliegt, zur Kantonssteuer;

b) das Ergebnis von Revisionen für die direkte Bundessteuer und die Kantons-

steuer;

c) die Eröffnung und das Ergebnis von Nachsteuerverfahren für die direkte Bun-

dessteuer und die Kantonssteuer;

d) ausserordentliche Einkünfte nach Art. 10 WPEV.

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