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511.311 VVZWPEG CH-SZ

5 Verteidigung, Bevölkerungsschutz, Sicherheit und Gesundheit » 51 Verteidigung, Bevölkerungsschutz » 511 Verteidigung (VVZWPEG)

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

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Aufsicht

Das Sicherheitsdepartement übt die kantonale Aufsicht über die Erhebung der

Wehrpflichtersatzabgabe aus.

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Vollzug

1 Soweit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ für zustän-

dig erklären, vollzieht das Kreiskommando die Vorschriften über die Wehrpflicht-

ersatzabgabe.

2 Es ist insbesondere zuständig für

a) die Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe (Art. 25 ff. sowie

Art. 32 ff. WPEG);

b) den Erlass von Sicherstellungsverfügungen (Art. 36 WPEG);

c) die Stundung und den Erlass von Wehrpflichtersatzabgaben und Kosten

(Art. 37 WPEG);

d) die Beurteilung von Einsprachen gegen Veranlagungsverfügungen und Verfü-

gungen über die Ersatzbefreiung oder Ermässigung (Art. 30 WPEG).

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Amtshilfe

1 Die kantonale Steuerverwaltung gibt dem Kreiskommando im Sinne von Art. 24

Abs. 4 WPEG sämtliche Daten der direkten Bundessteuer und der Kantonssteuer

der im Kanton wohnhaften Ersatzpflichtigen weiter.

2 Sie ermöglicht dem Kreiskommando durch persönliche Einsichtnahme oder auf

elektronischen Datenträgern den Zugriff auf alle für die Veranlagung und den

Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe erforderlichen Steuerdaten.

3 Sie meldet dem Kreiskommando zudem

a) die für die Veranlagung der Ersatzabgabe massgebenden Einkommensbe-

standteile aufgrund der Einschätzung zur direkten Bundessteuer oder, wenn

keine solche vorliegt, zur Kantonssteuer;

b) das Ergebnis von Revisionen für die direkte Bundessteuer und die Kantons-

steuer;

c) die Eröffnung und das Ergebnis von Nachsteuerverfahren für die direkte Bun-

dessteuer und die Kantonssteuer;

d) ausserordentliche Einkünfte nach Art. 10 WPEV.

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Pass- und Schriftensperre

1 Unter den Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 und 2 WPEV stellt das Kreiskom-

mando beim Zwangsmassnahmengericht Antrag auf eine Pass- und Schriften-

sperre. Eine dagegen erhobene Beschwerde gemäss § 28a Abs. 2 des Justizgeset-

zes hat keine aufschiebende Wirkung; sie kann jedoch von der Rechtsmittelinstanz

in begründeten Fällen auf Antrag gewährt werden.

2 Das Kreiskommando weist das Passbüro und das zuständige Einwohneramt an

a) die rechtskräftige Pass- und Schriftensperre zu vollziehen;

b) die Pass- und Schriftensperre nach Wegfall der Voraussetzungen aufzuheben;

c) für die Rückgabe der Pass- und Ausweisschriften an den Berechtigten zu

sorgen.

3 Das Passbüro und das zuständige Einwohneramt informieren das Kreiskom-

mando über besondere Vorkommnisse beim Vollzug der Pass- und Schriftensperre.

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Verfahren und Rechtsschutz

1 Das Verfahren für den Erlass von Verfügungen und Entscheiden sowie die Erhe-

bung von Gebühren richten sich unter Vorbehalt des Bundesrechts nach dem

Verwaltungsrechtspflegegesetz und der Gebührenordnung für die Verwaltung und

die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975.

2 Das Verwaltungsgericht ist die zuständige Rekurskommission im Sinne

von Art. 22 Abs. 3 WPEG und die zuständige richterliche Behörde im Sinne von

Art. 52 Abs. 2 WPEV.

3 Die Kantonspolizei leistet den mit dem Vollzug der Wehrpflichtersatzabgabege-

setzgebung befassten kantonalen und kommunalen Behörden im Sinne von

§ 1 Abs. 2 Bst. c des Polizeigesetzes vom 22. März 2000 Vollzugshilfe.

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Strafverfolgung

1 Das Kreiskommando ist die Verwaltungsstrafbehörde im Sinne von Art. 44

Abs. 2 WPEG.

2 Die gerichtliche Beurteilung einer Strafverfügung des Kreiskommandos im Sinne

von Art. 44 Abs. 4 WPEG erfolgt durch das zuständige Bezirksgericht.

3 Ordentliche Strafverfolgungsbehörde gemäss Art. 44 Abs. 2 WPEG ist die

Staatsanwaltschaft.

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Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.9

2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

1 GS 24-33 mit Änderungen vom 10. November 2020 (VOSta, GS 26-25g).

2 SR 661.

3 SR 611.1.

4 SRSZ 231.110.

5 SRSZ 234.110.

6 SRSZ 171.111.

7 SRSZ 520.110.

8 Abs. 3 in der Fassung vom 10. November 2020.

9 Abl 2015 1366; Änderungen vom 10. November 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2850) in

Kraft getreten.

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