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Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
Aufsicht
Das Sicherheitsdepartement übt die kantonale Aufsicht über die Erhebung der
Wehrpflichtersatzabgabe aus.
Vollzug
1 Soweit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ für zustän-
dig erklären, vollzieht das Kreiskommando die Vorschriften über die Wehrpflicht-
ersatzabgabe.
2 Es ist insbesondere zuständig für
a) die Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe (Art. 25 ff. sowie
Art. 32 ff. WPEG);
b) den Erlass von Sicherstellungsverfügungen (Art. 36 WPEG);
c) die Stundung und den Erlass von Wehrpflichtersatzabgaben und Kosten
(Art. 37 WPEG);
d) die Beurteilung von Einsprachen gegen Veranlagungsverfügungen und Verfü-
gungen über die Ersatzbefreiung oder Ermässigung (Art. 30 WPEG).
Amtshilfe
1 Die kantonale Steuerverwaltung gibt dem Kreiskommando im Sinne von Art. 24
Abs. 4 WPEG sämtliche Daten der direkten Bundessteuer und der Kantonssteuer
der im Kanton wohnhaften Ersatzpflichtigen weiter.
2 Sie ermöglicht dem Kreiskommando durch persönliche Einsichtnahme oder auf
elektronischen Datenträgern den Zugriff auf alle für die Veranlagung und den
Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe erforderlichen Steuerdaten.
3 Sie meldet dem Kreiskommando zudem
a) die für die Veranlagung der Ersatzabgabe massgebenden Einkommensbe-
standteile aufgrund der Einschätzung zur direkten Bundessteuer oder, wenn
keine solche vorliegt, zur Kantonssteuer;
b) das Ergebnis von Revisionen für die direkte Bundessteuer und die Kantons-
steuer;
c) die Eröffnung und das Ergebnis von Nachsteuerverfahren für die direkte Bun-
dessteuer und die Kantonssteuer;
d) ausserordentliche Einkünfte nach Art. 10 WPEV.
Pass- und Schriftensperre
1 Unter den Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 und 2 WPEV stellt das Kreiskom-
mando beim Zwangsmassnahmengericht Antrag auf eine Pass- und Schriften-
sperre. Eine dagegen erhobene Beschwerde gemäss § 28a Abs. 2 des Justizgeset-
zes hat keine aufschiebende Wirkung; sie kann jedoch von der Rechtsmittelinstanz
in begründeten Fällen auf Antrag gewährt werden.
2 Das Kreiskommando weist das Passbüro und das zuständige Einwohneramt an
a) die rechtskräftige Pass- und Schriftensperre zu vollziehen;
b) die Pass- und Schriftensperre nach Wegfall der Voraussetzungen aufzuheben;
c) für die Rückgabe der Pass- und Ausweisschriften an den Berechtigten zu
sorgen.
3 Das Passbüro und das zuständige Einwohneramt informieren das Kreiskom-
mando über besondere Vorkommnisse beim Vollzug der Pass- und Schriftensperre.
Verfahren und Rechtsschutz
1 Das Verfahren für den Erlass von Verfügungen und Entscheiden sowie die Erhe-
bung von Gebühren richten sich unter Vorbehalt des Bundesrechts nach dem
Verwaltungsrechtspflegegesetz und der Gebührenordnung für die Verwaltung und
die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975.
2 Das Verwaltungsgericht ist die zuständige Rekurskommission im Sinne
von Art. 22 Abs. 3 WPEG und die zuständige richterliche Behörde im Sinne von
Art. 52 Abs. 2 WPEV.
3 Die Kantonspolizei leistet den mit dem Vollzug der Wehrpflichtersatzabgabege-
setzgebung befassten kantonalen und kommunalen Behörden im Sinne von
§ 1 Abs. 2 Bst. c des Polizeigesetzes vom 22. März 2000 Vollzugshilfe.
Strafverfolgung
1 Das Kreiskommando ist die Verwaltungsstrafbehörde im Sinne von Art. 44
Abs. 2 WPEG.
2 Die gerichtliche Beurteilung einer Strafverfügung des Kreiskommandos im Sinne
von Art. 44 Abs. 4 WPEG erfolgt durch das zuständige Bezirksgericht.
3 Ordentliche Strafverfolgungsbehörde gemäss Art. 44 Abs. 2 WPEG ist die
Staatsanwaltschaft.
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.9
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 GS 24-33 mit Änderungen vom 10. November 2020 (VOSta, GS 26-25g).
2 SR 661.
3 SR 611.1.
4 SRSZ 231.110.
5 SRSZ 234.110.
6 SRSZ 171.111.
7 SRSZ 520.110.
8 Abs. 3 in der Fassung vom 10. November 2020.
9 Abl 2015 1366; Änderungen vom 10. November 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2850) in
Kraft getreten.