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470.111 ENTV CH-SZ

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 47 Enteignungsrecht (ENTV)

24 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (24)

§ 1 Verordnung zum Enteignungsgesetz (EntV), vom 30. November 2010 § 2 Verordnung zum Enteignungsgesetz (EntV), vom 30. November 2010 § 3 Verordnung zum Enteignungsgesetz (EntV), vom 30. November 2010 § 4 Verordnung zum Enteignungsgesetz (EntV), vom 30. November 2010 § 5 Verordnung zum Enteignungsgesetz (EntV), vom 30. November 2010 § 6 Verordnung zum Enteignungsgesetz (EntV), vom 30. November 2010 § 7 Verordnung zum Enteignungsgesetz (EntV), vom 30. November 2010 § 8 Verordnung zum Enteignungsgesetz (EntV), vom 30. November 2010 § 9 Verordnung zum Enteignungsgesetz (EntV), vom 30. November 2010 § 10 Verordnung zum Enteignungsgesetz (EntV), vom 30. November 2010 § 11 Verordnung zum Enteignungsgesetz (EntV), vom 30. November 2010 § 12 Verordnung zum Enteignungsgesetz (EntV), vom 30. November 2010 § 13 Verordnung zum Enteignungsgesetz (EntV), vom 30. November 2010 § 14 Verordnung zum Enteignungsgesetz (EntV), vom 30. November 2010 § 15 Verordnung zum Enteignungsgesetz (EntV), vom 30. November 2010 § 16 Verordnung zum Enteignungsgesetz (EntV), vom 30. November 2010 § 17 Verordnung zum Enteignungsgesetz (EntV), vom 30. November 2010 § 18 Verordnung zum Enteignungsgesetz (EntV), vom 30. November 2010 § 19 Verordnung zum Enteignungsgesetz (EntV), vom 30. November 2010 § 20 Verordnung zum Enteignungsgesetz (EntV), vom 30. November 2010 § 21 Verordnung zum Enteignungsgesetz (EntV), vom 30. November 2010 § 22 Verordnung zum Enteignungsgesetz (EntV), vom 30. November 2010 § 23 Verordnung zum Enteignungsgesetz (EntV), vom 30. November 2010 § 24 Verordnung zum Enteignungsgesetz (EntV), vom 30. November 2010

Gesetzestext (24 Artikel)

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 47 Enteignungsrecht

Gleichstellung

Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich auf Frauen und Männer.

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Verfahrensgrundsätze

1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, richtet sich das Verfahren nach dem Ver-

waltungsrechtspflegegesetz.

2 Insbesondere kommen die §§ 17 bis 33 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

zur Anwendung.

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Vorbereitende Handlungen

1 Eigentümer haben die vorbereitenden Handlungen wie Begehungen, Planauf-

nahmen, Bodenproben, Aussteckungen und Vermessungen nach vorgängiger

Benachrichtigung zu dulden.

2 Für Schäden hat der Enteigner Ersatz zu leisten.

II. Enteignungsverfahren

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Zuständigkeiten

Über die Zulässigkeit der Enteignung nach § 6 Abs. 1 EntG entscheidet für die

Gemeinde der Gemeinderat, für den Bezirk der Bezirksrat und für den Kanton

der Regierungsrat.

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Verhältnis zu Bau- und Projektbewilligungsverfahren

Im Rahmen des Bau- und Projektbewilligungsverfahrens ist in den Auflageakten

darauf hinzuweisen, dass enteignungsrechtlich relevante Rügen, soweit diese die

Pläne betreffen, bereits in diesem Verfahren anzubringen sind.

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Einigungsverhandlung

1 Vor dem Entscheid über die Enteignung hat der Enteigner eine Einigungsver-

handlung durchzuführen.

2 Zur Einigungsverhandlung ist mit eingeschriebenem Brief einzuladen.

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Entscheid

1 Die zuständige Behörde entscheidet über die Zulässigkeit der Enteignung, falls

in der Einigungsverhandlung keine Einigung erzielt werden kann.

2 Kommt es im Rahmen des Enteignungsverfahrens zu einer Einigung, ist die

Einigung durch die zuständige Behörde zu genehmigen.

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Zusammenlegung mit dem Enteignungsverfahren

Der Beschluss zur Zusammenlegung des Bau- und Projektbewilligungsverfahrens

mit dem Enteignungsverfahren ist nicht anfechtbar.

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Durchführung für Dritte

1 Dritte haben ihren Antrag auf Durchführung der Enteignung mit Begründung

und den für die Enteignung notwendigen Unterlagen der zuständigen Behörde

nach § 6 Abs. 2 EntG einzureichen.

2 Die Behörde entscheidet über die Durchführung der Enteignung.

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Ausdehnung der Enteignung

1 Begehren nach §§ 12 und 13 EntG sind spätestens im Schätzungsverfahren zu

stellen, indem eine doppelte Schätzung verlangt wird.

2 Bei der doppelten Schätzung hat die Schätzungskommission sowohl die bei

Teilenteignung als auch die bei Enteignung des Ganzen zu bezahlende Entschä-

digung festzusetzen.

3 Der Enteigner bzw. der Enteignete kann innert 20 Tagen nach rechtskräftiger

Festsetzung der Entschädigung dem Enteigneten bzw. dem Enteigner mit einge-

schriebenem Brief mitteilen, ob er die Teilenteignung oder die Enteignung des

Ganzen wählt.

III. Verfahren bei materieller Enteignung

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Einleitung

1 Auf Begehren des Enteigneten oder des Enteigners entscheidet die Schät-

zungskommission

a) ob die Voraussetzungen einer materiellen Enteignung gegeben sind;

b) über die Höhe der Entschädigung bei materieller Enteignung.

2 Das Begehren ist zu begründen und die Entschädigungsforderung womöglich zu

substantiieren.

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Einigungsverhandlung

1 Die Schätzungskommission oder ihr Präsident führt zwischen Enteigner und

Enteigneten eine Einigungsverhandlung durch.

2 Die Einigungsverhandlung wird in der Regel mit einem Augenschein verbun-

den.

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Rückerstattung nach Art. 15 EntG

1 Ist der Enteignete zur Rückerstattung der Entschädigung verpflichtet, ist bei

der Festsetzung des Zeitpunktes auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Be-

troffenen Rücksicht zu nehmen.

2 Es können Ratenzahlungen vorgesehen werden.

IV. Schätzungsverfahren

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Einleitung

1 Das Schätzungsverfahren wird durch ein schriftliches Begehren an den Präsi-

denten der Schätzungskommission eingeleitet.

2 Sowohl der Enteigner als auch der Enteignete sind berechtigt, das Begehren zu

stellen.

3 Die Begehren sind zu begründen und womöglich zu substantiieren.

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Einigungsverhandlung

1 Die Schätzungskommission oder ihr Präsident führt zwischen Enteigner und

Enteigneten eine Einigungsverhandlung durch.

2 Die Einigungsverhandlung wird in der Regel mit einem Augenschein verbun-

den.

V. Schätzungskommission

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Wahlvoraussetzungen

1 Für die Wahl als Mitglieder der Schätzungskommission gelten die Unvereinbar-

keitsbestimmungen nach Justizgesetz.

2 Die Mitglieder der Kommission sollen über Kenntnisse und Erfahrungen verfü-

gen, welche für die Aufgabenerfüllung der Schätzungskommission von Bedeu-

tung sind.

3 Das zuständige Departement erstellt ein Anforderungsprofil mit den persönli-

chen und fachlichen Voraussetzungen, welche das neu zu wählende Mitglied

erfüllen sollte. Dieses Anforderungsprofil wird den im Kantonsrat vertretenen

politischen Parteien und auf Wunsch weiteren Interessierten abgegeben.

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Ausschreibung

Die neu zu besetzenden Schätzungskommissionssitze sind öffentlich auszu-

schreiben.

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Amtsdauer

1 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.

2 Frei gewordene Sitze werden für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt.

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Entschädigung der Kommission und juristischen Sekretärs

1 Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach dem Gesetz

über die Entschädigung der nebenamtlichen Richter, Erziehungsräte und aus-

serparlamentarischen Kommissionsmitglieder.

2 Die Anstellung und Entschädigung des juristischen Sekretärs richtet sich nach

dem kantonalen Personal- und Besoldungsrecht.

3 Die nicht durch Kostenauflagen und Gebühren gedeckten Aufwendungen der

Schätzungskommission werden durch die Staatskasse gedeckt. Das Baudepar-

tement führt ein entsprechendes Aufwandkonto im Voranschlag.

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Verfahrenskosten

Die Verfahrenskosten werden nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und

die Rechtspflege festgelegt.

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Kassen- und Rechnungsführung

Das Baudepartement ordnet zusammen mit dem Amt für Finanzen des Finanz-

departements die Kassen- und Rechnungsführung der Schätzungskommission.

VI. Enteignungsbann

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Wirkung und Eintrag im Grundbuch

1 Die Wirkung des Enteignungsbannes tritt mit der Zustellung der Einladung zur

Einigungsverhandlung nach § 6 ein.

2 Das Gesuch um Eintragung erfolgt mit Beschluss der zuständigen Behörde

nach § 3.

VII. Schlussbestimmungen

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Aufhebung bisherigen Rechts

Die Vollzugsverordnung zum Enteignungsrecht vom 23. Dezember 1974 wird

aufgehoben.

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Inkrafttreten

1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung

aufgenommen.

2 Sie tritt am 1. April 2011 in Kraft.11

1 GS 22-127 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfas-

sung, GS 23-97) und vom 9. Dezember 2015 (FHV, GS 24-60g).

2 SRSZ 470.100.

3 SRSZ 234.110.

4 SRSZ 470.100.

5 SRSZ 231.110.

6 Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

7 SRSZ 140.520.

8 SRSZ 173.111.

9 Fassung vom 9. Dezember 2015.

10 GS 16-628.

11 Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 9.

Dezember 2015 am 1. Januar 2016 (Abl 2015 2849) in Kraft getreten.

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