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4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 47 Enteignungsrecht (ENTG)

53 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (53)

§ 1 Enteignungsgesetz (EntG), vom 22. April 2009 § 2 Enteignungsgesetz (EntG), vom 22. April 2009 § 3 Enteignungsgesetz (EntG), vom 22. April 2009 § 4 Enteignungsgesetz (EntG), vom 22. April 2009 § 5 Enteignungsgesetz (EntG), vom 22. April 2009 § 6 Enteignungsgesetz (EntG), vom 22. April 2009 § 7 Enteignungsgesetz (EntG), vom 22. April 2009 § 8 Enteignungsgesetz (EntG), vom 22. April 2009 § 9 Enteignungsgesetz (EntG), vom 22. April 2009 § 10 Enteignungsgesetz (EntG), vom 22. April 2009 § 11 Enteignungsgesetz (EntG), vom 22. April 2009 § 12 Enteignungsgesetz (EntG), vom 22. April 2009 § 13 Enteignungsgesetz (EntG), vom 22. April 2009 § 14 Enteignungsgesetz (EntG), vom 22. April 2009 § 15 Enteignungsgesetz (EntG), vom 22. April 2009 § 16 Enteignungsgesetz (EntG), vom 22. April 2009 § 17 Enteignungsgesetz (EntG), vom 22. April 2009 § 18 Enteignungsgesetz (EntG), vom 22. April 2009 § 19 Enteignungsgesetz (EntG), vom 22. April 2009 § 20 Enteignungsgesetz (EntG), vom 22. April 2009 § 21 Enteignungsgesetz (EntG), vom 22. April 2009 § 22 Enteignungsgesetz (EntG), vom 22. April 2009 § 23 Enteignungsgesetz (EntG), vom 22. April 2009 § 24 Enteignungsgesetz (EntG), vom 22. April 2009 § 25 Enteignungsgesetz (EntG), vom 22. April 2009 § 26 Enteignungsgesetz (EntG), vom 22. April 2009 § 27 Enteignungsgesetz (EntG), vom 22. April 2009 § 28 Enteignungsgesetz (EntG), vom 22. April 2009 § 29 Enteignungsgesetz (EntG), vom 22. April 2009 § 30 Enteignungsgesetz (EntG), vom 22. April 2009 § 31 Enteignungsgesetz (EntG), vom 22. April 2009 § 32 Enteignungsgesetz (EntG), vom 22. April 2009 § 33 Enteignungsgesetz (EntG), vom 22. April 2009 § 34 Enteignungsgesetz (EntG), vom 22. April 2009 § 35 Enteignungsgesetz (EntG), vom 22. April 2009 § 36 Enteignungsgesetz (EntG), vom 22. April 2009 § 37 Enteignungsgesetz (EntG), vom 22. April 2009 § 38 Enteignungsgesetz (EntG), vom 22. April 2009 § 39 Enteignungsgesetz (EntG), vom 22. April 2009 § 40 Enteignungsgesetz (EntG), vom 22. April 2009 § 41 Enteignungsgesetz (EntG), vom 22. April 2009 § 42 Enteignungsgesetz (EntG), vom 22. April 2009 § 43 Enteignungsgesetz (EntG), vom 22. April 2009 § 44 Enteignungsgesetz (EntG), vom 22. April 2009 § 45 Enteignungsgesetz (EntG), vom 22. April 2009 § 46 Enteignungsgesetz (EntG), vom 22. April 2009 § 47 Enteignungsgesetz (EntG), vom 22. April 2009 § 48 Enteignungsgesetz (EntG), vom 22. April 2009 § 49 Enteignungsgesetz (EntG), vom 22. April 2009 § 50 Enteignungsgesetz (EntG), vom 22. April 2009 § 51 Enteignungsgesetz (EntG), vom 22. April 2009 § 52 Enteignungsgesetz (EntG), vom 22. April 2009 § 53 Enteignungsgesetz (EntG), vom 22. April 2009

Gesetzestext (53 Artikel)

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 47 Enteignungsrecht

1. Geltungsbereich

1 Das Gesetz findet auf alle Enteignungen Anwendung, die auf dem Gebiet des

Kantons Schwyz vorgenommen werden.

2 Das Gesetz ist ebenfalls anwendbar auf die Feststellung und Entschädigung von

Eigentumsbeschränkungen, die in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommen

(materielle Enteignung).

3 Vorbehalten bleibt die Bundesgesetzgebung.

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2. Begriffe

a) Enteigner

Juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, öffentliche Gemein-

wesen oder natürliche Personen, die das Enteignungsrecht geltend machen.

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b) Enteigneter

Natürliche Personen oder juristische Personen des öffentlichen oder privaten

Rechts, öffentliche Gemeinwesen, gegenüber denen das Enteignungsrecht gel-

tend gemacht wird.

II. Enteignungsrecht

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 47 Enteignungsrecht

1. Enteignungsgründe

Die Enteignung ist zulässig für

a) Bau, Betrieb und Unterhalt sowie künftige Erweiterung von Werken, die im

öffentlichen Interesse liegen;

b) Bezug, Transport und Lagerung von Bau- und Aushubmaterial, das für Werke,

welche im öffentlichen Interesse liegen, erforderlich ist;

c) Ausführung von Schutzbauwerken und Renaturierungsmassnahmen an öffent-

lichen und privaten Gewässern sowie von Schutzbauten für die Abwehr von

Naturgefahren;

d) Inanspruchnahme von Materialien für Gewässerverbauung, Hochwasserschutz

und Schutz vor Naturgefahren;

e) Erhaltung von Bauten und Objekten, die dem Schutz nach den Vorschriften des

Natur- und Heimatschutzes unterstehen und von erheblicher Bedeutung sind;

f) weitere in Gesetzen vorgesehene Gründe.

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2. Verhältnismässigkeit

1 Die Enteignung ist nur zulässig, wenn und soweit sie zur Erreichung des öffent-

lichen Zweckes geeignet und erforderlich ist.

2 Die Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung ist zu wahren.

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3. Berechtigung und Durchführung für Dritte

1 Enteignungsberechtigt sind der Kanton, die Bezirke, die Gemeinden und weitere

Körperschaften nach der Spezialgesetzgebung.

2 Wenn Dritte einen Enteignungsgrund haben und dieser im öffentlichen Interesse

liegt, können sie die Durchführung einer Enteignung beantragen

a) beim Gemeinderat am Ort der gelegenen Sache;

b) beim Regierungsrat, wenn die Enteignung Rechte in mehreren Gemeinden

betrifft.

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4. Gegenstand

1 Enteignet werden können

a) Grundeigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken;

b) Nachbarrechte;

c) Persönliche Rechte am zu enteignenden Grundstück, insbesondere Miet-,

Pacht-, Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechte.

2 Soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, können auch Rechte an

Grundstücken, die einem öffentlichen Zweck dienen, enteignet werden.

3 Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt

werden.

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5. Beschränkungen

a) Zeitliche

1 Eine vorübergehende Enteignung ist auf fünf Jahre ab der Besitzeseinweisung

beschränkt.

2 Sie endigt drei Monate nach Vollendung des Werkes, ausser wenn sie im Hin-

blick auf eine künftige Erweiterung desselben ausgesprochen wurde.

3 Anderslautende gesetzliche und vertragliche Bestimmungen bleiben vorbehal-

ten.

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b) Öffentlich-rechtliche und nachbarrechtliche

1 Werden bestehende öffentliche Einrichtungen und Anlagen durch die Ausfüh-

rung oder den Betrieb des Unternehmens des Enteigners in Mitleidenschaft ge-

zogen, so hat er alle Vorkehren zu treffen, um deren Fortbenützung sicherzustel-

len, soweit dies durch das öffentliche Interesse gefordert wird.

2 Ebenso ist der Enteigner verpflichtet, die geeigneten Vorrichtungen zu erstellen,

um die Öffentlichkeit und die benachbarten Grundstücke gegen Gefahren und

Nachteile zu schützen, die mit der Erstellung und dem Betrieb seines Unterneh-

mens notwendig verbunden und nicht nach Nachbarrecht zu dulden sind.

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c) Brunnen und Quellen

Rechte an Brunnen, Quellen und anderen Wasserläufen, die für ein Grundstück,

eine Wasserversorgung oder eine andere dem allgemeinen Wohl dienende wasser-

bauliche Anlage unentbehrlich sind, können nur enteignet werden, wenn der Ent-

eigner genügend Ersatz an Wasser leistet.

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d) Bestandteile und Zugehör

Bestandteile und Zugehör eines Grundstückes, die ohne unverhältnismässige Kos-

ten abgetrennt werden können, sind von der Enteignung auszunehmen

a) auf Verlangen des Enteigneten, wenn sie für das Unternehmen des Enteigners

nicht notwendig sind;

b) auf Verlangen des Enteigners, wenn sie vom Enteigneten auch ohne die Haupt-

sache nutzbringend verwendet werden können.

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6. Ausdehnung der Enteignung

a) Auf Begehren des Enteigneten

1 Wird von einem Grundstück oder mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden

Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen und dadurch die bestimmungs-

gemässe Verwendung des verbleibenden Teils verunmöglicht oder unverhältnis-

mässig erschwert, so kann der Enteignete die Enteignung des Ganzen verlangen.

2 Wird dem Enteigneten durch die Einräumung eines beschränkten dinglichen

Rechts die bestimmungsgemässe Verwendung des Grundstückes verunmöglicht

oder unverhältnismässig erschwert, so kann er die Enteignung des Grundstücks

verlangen.

3 Verliert bei vorübergehender Enteignung das Recht für den Enteigneten seinen

hauptsächlichen Wert, so kann er die Enteignung des Grundstücks verlangen.

4 Das Verfahren zur Geltendmachung der Ausdehnung der Enteignung wird durch

den Regierungsrat bestimmt.

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b) Auf Begehren des Enteigners

Der Enteigner kann die Enteignung des Ganzen verlangen, wenn bei Teilenteig-

nungen die Entschädigung für die Wertverminderung des verbleibenden Teils

mehr als zwei Drittel seines Wertes beträgt und der betreffende Teil für sich allein

nicht mehr genutzt werden kann.

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7. Materielle Enteignung

a) Feststellung

1 Bei Eigentumsbeschränkungen, die in ihrer Wirkung einer Enteignung gleich-

kommen, ist volle Entschädigung zu leisten.

2 Die Schätzungskommission stellt fest, ob eine materielle Enteignung vorliegt.

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b) Rückerstattung

1 Wird der Eingriff in das Recht nachträglich aufgehoben oder wesentlich gemil-

dert, so hat der Enteignete die Entschädigung zurückzuerstatten. Die Zeit der ef-

fektiven Eigentumsbeschränkung ist anzurechnen. Der Rückerstattungsbetrag ist

nicht zu verzinsen.

2 Die Rückerstattung ist bei der Schätzungskommission innert eines Jahres seit

der Aufhebung oder Milderung des Eingriffs geltend zu machen.

3 Sofern zwischen der Eigentumsbeschränkung und deren Aufhebung 15 Jahre

vergangen sind, fällt die Rückerstattungspflicht dahin.

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8. Verzicht

1 Innert 20 Tagen ab Rechtskraft des Entscheides über die Entschädigung kann

der Enteigner, sofern er nicht schon die vorläufige Besitzeseinweisung verlangt

hat, gegenüber dem Enteigneten auf die Enteignung verzichten.

2 Der Enteigner haftet für den aus seinem Verzicht entstandenen Schaden. Die

Entschädigungsklage ist innert einem Jahr nach Empfang der Verzichtserklärung

bei der Schätzungskommission anzubringen.

III. Entschädigung

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1. Grundsatz

Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen.

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2. Art der Entschädigung

1 Der Enteignete hat Anspruch auf Entschädigung in Geld.

2 Enteigner und Enteignete können eine Sachleistung vereinbaren.

3 Ein Ersatzgrundstück darf nur zugewiesen werden, wenn der Enteignete zu-

stimmt und die Pfandgläubiger des enteigneten Grundstücks, deren Rechte nicht

abgelöst werden, das Ersatzgrundstück als Pfand annehmen. In diesem Fall wer-

den die Pfandrechte gemäss Art. 802 ZGB verlegt. Vorbehalten bleiben die Vor-

schriften über Güterzusammenlegung und Bodenverbesserung.

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3. Umfang der Entschädigung

Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die

dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwach-

sen. Demnach sind zu vergüten

a) der volle Verkehrswert des enteigneten Rechts;

b) für Kulturland im Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche

Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB) das Dreifache des ermittelten

Höchstpreises gemäss Art. 66 Abs. 1 BGBB, mindestens aber Fr. 20.-- pro m;

c) der Minderwert, der entsteht, wenn von einem Grundstück oder von mehreren

wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch

genommen wird;

d) die weiteren geldwerten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der

Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.

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4. Bemessung der Entschädigung

a) Grundsätze

1 Der Verkehrswert ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen.

2 Die Möglichkeit einer besseren Verwendung des Grundstücks ist angemessen zu

berücksichtigen.

3 Soweit der Enteignete durch die Enteignung von besonderen Lasten befreit wird,

ist deren Wert abzuziehen.

4 Die Sondervorteile, die durch das Werk des Enteigners entstehen und für deren

Abgeltung kein Beitrag erhoben wird, sind angemessen abzuziehen.

5 Allgemeine Wertveränderungen, die durch das Werk des Enteigners entstehen,

werden nicht berücksichtigt.

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b) Belastungen

1 Bei der Schätzung des Verkehrswerts von Grundstücken sind die Dienstbarkeiten,

die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen und die im Grundbuch vor-

gemerkten Miet- und Pachtrechte, mit Ausnahme der Nutzniessung, anzurechnen.

2 Sind andere persönlichen Rechte wie Vorkaufs-, Rückkaufs- und Kaufsrechte im

Grundbuch vorgemerkt, so ist der Betrag der nach § 24 den persönlich Berechtig-

ten zu entrichtenden Entschädigung abzuziehen.

3 Sind solche Rechte ohne Zustimmung der im Range vorgehenden Grundpfand-

und Grundlastberechtigten im Grundbuch eingetragen oder vorgemerkt worden

und werden diese Grundpfand- und Grundlastberechtigten bei Anwendung des in

den Abs. 1 und 2 geordneten Vorgehens geschädigt, so können sie spätestens bis

zur Schätzungsverhandlung verlangen, dass jene Rechte bei der Ermittlung des

Verkehrswertes nicht berücksichtigt werden.

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c) Teilenteignung

1 Bei einer Teilenteignung ist für den Minderwert des verbleibenden Teils insoweit

kein Ersatz zu leisten, als er durch besondere Vorteile, die dem Enteigneten aus

dem Unternehmen des Enteigners entstehen, aufgewogen wird.

2 Dagegen ist auch derjenige Schaden zu berücksichtigen, der aus dem Entzug

oder der Beeinträchtigung solcher den Verkehrswert beeinflussender Eigenschaf-

ten entsteht, die ohne die Enteignung aller Voraussicht nach dem verbleibenden

Teile erhalten geblieben wären.

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d) Zeitpunkt

1 Massgebend sind in der Regel die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtskraft der

Enteignung.

2 Bei der materiellen Enteignung ist auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ei-

gentumsbeschränkung abzustellen.

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5. Entschädigung für beschränkte dingliche und persönliche Rechte

a) Entschädigung für Dienstbarkeiten und persönliche Rechte

1 Für enteignete Dienstbarkeiten mit Ausnahme der Nutzniessungen und für die

im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte ist den Berechtigten der ganze

aus ihrer Beschränkung oder ihrem Erlöschen entstehende Schaden zu vergüten,

soweit diese Rechte nach § 21 Abs. 3 berücksichtigt werden können.

2 Personen mit Miet- und Pachtrechten können, auch wenn ihre Rechte im Grund-

buch nicht vorgemerkt sind, Ersatz allen Schadens verlangen, der ihnen aus der

vorzeitigen Aufhebung ihrer vor Einleitung des Enteignungsverfahrens abgeschlos-

senen Miet- und Pachtverträge entsteht.

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b) Entschädigung für Grundpfandrechte, Grundlasten und Nutz-

niessungen

1 Den Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten haftet an Stelle

der enteigneten Sache die dafür geleistete Entschädigung.

2 Sie haben das Recht zur selbstständigen Antragstellung, soweit eine Benachtei-

ligung ihrer Rechte in Frage kommen kann.

3 Die Nutzniessungsberechtigten können ausserdem selbstständig Ersatz für den

Schaden verlangen, der ihnen aus dem Entzug des Nutzniessungsgegenstandes

erwächst.

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6. Ausschluss einer Entschädigung

1 Soweit Ansprüche durch widerrechtliche oder missbräuchliche Handlungen be-

gründet wurden, ist kein Ersatz zu leisten.

2 Dasselbe gilt für Handlungen, die im Hinblick auf eine mögliche Enteignung

ausgeführt wurden und offensichtlich dazu dienten, den Schaden und die Ent-

schädigung zu vergrössern.

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7. Fälligkeit der Entschädigung

1 Die Entschädigung wird 30 Tage nach der rechtskräftigen Festsetzung fällig.

2 Bei Sachleistung bestimmt die Schätzungskommission die Fälligkeit.

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8. Verzugszinsen

1 Die Entschädigung ist ab Fälligkeit zu verzinsen.

2 Bei vorzeitiger Besitzeseinweisung besteht die Zinspflicht ab Vollzug.

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9. Rechtserwerb und Grundbucheintrag

1 Der Enteigner erwirbt das Recht mit der Leistung der vollen Entschädigung.

2 Das erworbene Recht wird auf Anmeldung des Enteigners im Grundbuch einge-

tragen.

IV. Enteignungsverfahren

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1. Entscheid über die Zulässigkeit

1 Über die Zulässigkeit der Enteignung entscheiden

a) für die Gemeinde und im Falle von § 6 Abs. 2 Bst. a der Gemeinderat;

b) für den Bezirk der Bezirksrat;

c) für den Kanton und im Falle von § 6 Abs. 2 Bst. b der Regierungsrat;

d) für eine nach der Spezialgesetzgebung enteignungsberechtigte Körperschaft

ihr geschäftsführendes Organ.

2 Gegen die Enteignung steht den Betroffenen die Beschwerdemöglichkeit nach

dem Verwaltungsrechtspflegegesetz zur Verfügung.

3 Dem Verwaltungsgericht steht volle Kognition zu.

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2. Verfahrensvorschriften

Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Vorschriften für das Enteignungsver-

fahren.

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3. Verhältnis zu Bau- und Projektbewilligungsverfahren

1 Im Beschwerdeverfahren gegen die Enteignung sind Begehren, welche die Än-

derung eines Planes bezwecken, der einem Auflage- und Einspracheverfahren

unterzogen wurde, unzulässig.

2 In diesem Falle sind die enteignungsrechtlichen relevanten Rügen, soweit diese

die Pläne betreffen, bereits im Bau- und Projektbewilligungsverfahren anzubrin-

gen.

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4. Zusammenlegung mit dem Enteignungsverfahren

1 Sofern aus verfahrensökonomischen Gründen angezeigt, kann die Baubewilli-

gungsbehörde auf Antrag der Enteignungsbehörde das Bau- oder Projektbewilli-

gungsverfahren mit dem Enteignungsverfahren zusammenlegen.

2 Die für die Baubewilligung zuständige Behörde befindet diesfalls auch über die

Zulässigkeit der Enteignung nach § 30 Abs. 1.

3 Es kommen auch § 30 Abs. 2 und 3 zur Anwendung.

V. Schätzungsverfahren

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1. Einleitung

Kommt nach Rechtskraft der Enteignungsverfügung keine Einigung über die Ent-

schädigung zustande, ist das Schätzungsverfahren einzuleiten.

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2. Schätzungskommission

1 Der Kanton stellt einen Schätzungskreis dar.

2 Der Kantonsrat wählt für die Dauer einer vierjährigen Amtsperiode die Schät-

zungskommission, bestehend aus dem Präsidium, dem Vizepräsidium, drei Mit-

gliedern und drei Ersatzmitgliedern.

3 Die Schätzungskommission stellt eine Person mit juristischem Hochschulab-

schluss als Sekretärin bzw. Sekretär an.

4 Das Verwaltungsgericht ist die Aufsichtsbehörde.

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3. Zuständigkeit

Die Schätzungskommission ist namentlich zuständig für

a) Art und Höhe der Entschädigung (§§ 17ff.);

b) Begehren um Ausdehnung der Enteignung (§§ 12 und 13) und um Abtren-

nung von Bestandteilen und Zugehör (§ 11);

c) Feststellen einer materiellen Enteignung (§ 14) und deren Entschädigung;

d) Entschädigungsbegehren aus Enteignungsbann (§ 39);

e) Begehren um vorzeitige Besitzeseinweisung und die damit verbundenen Leis-

tungen (§ 40);

f) Streitigkeiten über das Rückforderungsrecht, die Höhe der Gegenleistung und

den Wertausgleich (§ 45 und 47);

g) alle anderen Begehren, die der Schätzungskommission in diesem oder einem

anderen Gesetz zum Entscheid übertragen werden.

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4. Verfahrensvorschriften

Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Vorschriften für das Schätzungsver-

fahren, die Wahlvoraussetzungen der Mitglieder der Schätzungskommission, die

Entschädigung der Mitglieder und der Sekretärin oder des Sekretärs der Schät-

zungskommission. Er gewährleistet das Beschwerderecht der Parteien.

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5. Entscheid der Schätzungskommission

Die Entscheide der Schätzungskommission können ans Verwaltungsgericht weiter-

gezogen werden.

VI. Enteignungsbann

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Inhalt

1 Vom Zeitpunkt der Mitteilung der Einleitung des Enteignungsverfahrens dürfen

ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtli-

chen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden.

2 Der Enteigner kann von diesem Zeitpunkt an den Enteignungsbann im Grund-

buch anmerken lassen.

3 Für Schaden aus dem Enteignungsbann hat der Enteigner Ersatz zu leisten.

4 Der Regierungsrat erlässt hierzu die Verfahrensbestimmungen.

VII. Vorzeitige Besitzeseinweisung

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Voraussetzung und Inhalt

1 Der Enteigner kann nach Rechtskraft der Enteignung jederzeit die vorzeitige

Besitzeseinweisung oder die vorzeitige Ausübung des Rechts schon vor der Be-

zahlung der Entschädigung verlangen.

2 Dem Gesuch ist zu entsprechen, sofern die Prüfung der Entschädigungsforde-

rung trotz Besitzeseinweisung noch möglich ist oder durch Mittel wie Fotografien,

Skizzen, Zustandsaufnahmen und dgl. gesichert werden kann.

3 Solange jedoch über Beschwerden gegen die Enteignung noch nicht rechtskräf-

tig entschieden ist, darf dem Gesuch nur entsprochen werden, wenn der Enteigner

nachweist, dass dem Unternehmen sonst bedeutende Nachteile entstünden und

wenn keine bei nachträglicher Gutheissung nicht wieder gutzumachenden Schä-

den entstehen.

4 Der Enteigner ist auf Verlangen des Enteigneten zur vorherigen Sicherstellung einer

angemessenen Summe oder zu Abschlagszahlungen oder zu beidem zu verhalten.

VIII. Rückforderungsrecht

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1. Voraussetzungen

1 Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf ver-

zichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Rücker-

stattung des Wertes und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes

verlangen

a) wenn es innert fünf Jahren seit dem Erwerb des Rechts durch den Enteigner

nicht zu dem Zwecke verwendet wurde, zu dem es enteignet worden ist. Im

Falle unverschuldeter Unmöglichkeit der Vollendung des Werkes kann der Ent-

eigner die Frist erstrecken;

b) wenn bei Enteignung für die künftige Erweiterung eines bestehenden Werkes

das enteignete Recht innert 25 Jahren nicht zu diesem Zwecke verwendet

wurde;

c) wenn es, ohne eine Verwendung zu einem öffentlichen Zwecke erhalten zu

haben, veräussert oder zu einem Zwecke verwendet werden soll, für den das

Enteignungsrecht nicht bewilligt ist.

2 Im Falle der Ausdehnung der Enteignung nach den §§ 12 und 13 kann das

Rückforderungsrecht nur ausgeübt werden, wenn seine Voraussetzungen für das

Ganze zutreffen, und es kann sich auch nur auf das Ganze erstrecken.

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2. Berechtigte

Das Rückforderungsrecht kann vom Enteigneten und von seinen Erben geltend

gemacht werden. Wurde jedoch nur ein Teil eines Grundstückes oder eine Grund-

dienstbarkeit enteignet, so sind der Enteignete und seine Erben zur Rückforde-

rung nur berechtigt, wenn ihnen das Restgrundstück oder das früher herrschende

Grundstück noch zu Eigentum gehört.

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3. Anzeige

1 Der Enteigner muss es den Rückforderungsberechtigten anzeigen, wenn er das

enteignete Recht veräussern oder zu einem Zwecke verwenden will, für den das

Enteignungsrecht nicht bewilligt ist.

2 Kann infolge schuldhafter Unterlassung der Anzeige das Rückforderungsrecht

nicht mehr ausgeübt werden, so wird der Enteigner den Berechtigten schadener-

satzpflichtig.

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4. Verjährung

1 Das Rückforderungsrecht wegen Nichtverwendung des enteigneten Rechtes ver-

jährt in einem Jahr nach Ablauf der in § 41 Abs. 1 Bst. a und b genannten Fristen.

2 Im Falle des § 41 Abs. 1 Bst. c verjährt das Rückforderungsrecht nach Ablauf

eines Jahres, seitdem die Berechtigten die Anzeige erhalten haben, oder wenn sie

unterblieb, seitdem die Veräusserung oder andere Verwendung ihm bekannt ge-

worden ist, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Veräusserung oder

anderweitigen Verwendung.

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5. Wertausgleich

1 Das enteignete Recht ist in dem Zustande zurückzugeben, in dem es sich bei

der Rückforderung befindet.

2 Sind vom Enteigner Veränderungen vorgenommen worden und kann der frühere

Zustand nicht mehr oder nur mit unverhältnismässigen Kosten wieder hergestellt

werden, so ist ein Mehrwert angemessen zu vergüten und ein Minderwert abzu-

ziehen. Verwendungen auf die Sache kann der Enteigner wegnehmen, soweit es

ohne Nachteil für das zurückzugebende Recht möglich ist.

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6. Vollzug

Ist die Pflicht zur Rückübertragung und die Höhe der Gegenleistung vom Enteig-

ner anerkannt oder rechtskräftig festgestellt, haben der Enteignete oder seine

Erben dem Enteigner die Gegenleistung innert drei Monaten zu bezahlen. Die

Nichtbeachtung der Frist hat den Verlust des Rückforderungsrechtes zur Folge.

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7. Entscheid

1 Wird das Rückforderungsrecht bestritten oder können sich die Parteien über die

Höhe der Gegenleistung nicht verständigen, so entscheidet die Schätzungskom-

mission.

2 Die Beschwerde ans Verwaltungsgericht bleibt vorbehalten.

IX. Kosten und Entschädigung

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1. Kostenregelung

1 Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechtes entstehenden Kosten trägt

im erstinstanzlichen Verfahren der Enteigner.

2 Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetz-

ten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt

werden.

3 Im Rechtsmittelverfahren richtet sich die Kostenfolge nach dem Verwaltungs-

rechtspflegegesetz.

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2. Parteientschädigung

1 Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigne-

ten im erstinstanzlichen Enteignungs- und im Schätzungsverfahren eine ange­

messene Entschädigung zu bezahlen.

2 Bei offensichtlich miss­bräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetz-

ten Forderungen kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder

teilweise abgesehen werden und der Enteignete kann zur Bezahlung einer Partei-

entschädigung an den Enteigner verhalten werden.

3 Im Rechtsmittelverfahren richtet sich die Parteientschädigung nach dem Ver-

waltungsrechtspflegegesetz.

X. Übergangs- und Schlussbestimmungen

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1. Vollzugsbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Vollzugsbestimmungen.

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2. Aufhebung und Änderungen von Erlassen

a) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Expropriationsgesetz des Kan-

tons Schwyz vom 1. Dezember 1870 aufgehoben.

b) Das Planungs- und Baugesetz vom 14. Mai 1987 wird wie folgt geändert

§ 34

1 Der Eigentümer eines Grundstückes, das teilweise für öffentliche Bauten oder

Anlagen abgetreten werden muss, kann die Übernahme des gesamten Grundstü-

ckes verlangen, wenn die bestimmungsgemässe Verwendung des verbleibenden

Teils verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert ist.

2 Wird durch die Eigentumsbeschränkungen im Sinne von § 33 Abs. 1 die Über-

bauung des unbelasteten Teils verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert,

so kann der Eigentümer vom Gemeinwesen die sofortige Übernahme des ganzen

Grundstückes verlangen.

§ 35 Abs. 2

2 Beträgt die Entschädigungsforderung für die Einräumung beschränkter dingli-

cher Rechte oder für Eigentumsbeschränkungen mehr als zwei Drittel des Ver-

kehrswertes und kann der Rest für sich alleine nicht mehr genutzt werden, kann

das Gemeinwesen die Zusprechung des Landes zu Eigentum verlangen.

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3. Übergangsbestimmung

1 Hängige Enteignungs- und Schätzungsverfahren werden nach altem Recht zu

Ende geführt.

2 Die vom Kantonsrat gewählten Mitglieder der Schätzungskommission sind bis

Ende der laufenden Legislatur gewählt.

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4. Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-

verfassung.

2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach dem Inkrafttreten in die Gesetz-

sammlung aufgenommen.

3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.9

1 GS 22-72 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfas-

sung, GS 23-97) und vom 26. Oktober 2022 (GS 26-89).

2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. September 2009 mit 22 894 Ja gegen 11 525

Nein (Abl 2009 2245).

3 Bst. b und c in der Fassung vom, Bst. d neu eingefügt am 26. Oktober 2022.

4 SR 211.412.11.

5 SRSZ 234.110.

6 RGS II 376.

7 GS 17-685; SRSZ 400.100.

8 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

9 1. April 2011 (Abl 2010 2648); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl

2013 2974) und vom 26. Oktober 2022 am 1. Februar 2023 (Abl 2023 114) in Kraft getreten.

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