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454.110 CH-SZ

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 45 Öffentliche Gewässer » 454 Strandboden

16 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (16)

§ 1 Verordnung über den öffentlichen Strandboden und Materialentnahmen aus öffentlichen Gewässern, vom 14. März 1975 § 2 Verordnung über den öffentlichen Strandboden und Materialentnahmen aus öffentlichen Gewässern, vom 14. März 1975 § 3 Verordnung über den öffentlichen Strandboden und Materialentnahmen aus öffentlichen Gewässern, vom 14. März 1975 § 4 Verordnung über den öffentlichen Strandboden und Materialentnahmen aus öffentlichen Gewässern, vom 14. März 1975 § 5 Verordnung über den öffentlichen Strandboden und Materialentnahmen aus öffentlichen Gewässern, vom 14. März 1975 § 6 Verordnung über den öffentlichen Strandboden und Materialentnahmen aus öffentlichen Gewässern, vom 14. März 1975 § 7 Verordnung über den öffentlichen Strandboden und Materialentnahmen aus öffentlichen Gewässern, vom 14. März 1975 § 8 Verordnung über den öffentlichen Strandboden und Materialentnahmen aus öffentlichen Gewässern, vom 14. März 1975 § 9 Verordnung über den öffentlichen Strandboden und Materialentnahmen aus öffentlichen Gewässern, vom 14. März 1975 § 10 Verordnung über den öffentlichen Strandboden und Materialentnahmen aus öffentlichen Gewässern, vom 14. März 1975 § 11 Verordnung über den öffentlichen Strandboden und Materialentnahmen aus öffentlichen Gewässern, vom 14. März 1975 § 12 Verordnung über den öffentlichen Strandboden und Materialentnahmen aus öffentlichen Gewässern, vom 14. März 1975 § 13 Verordnung über den öffentlichen Strandboden und Materialentnahmen aus öffentlichen Gewässern, vom 14. März 1975 § 14 Verordnung über den öffentlichen Strandboden und Materialentnahmen aus öffentlichen Gewässern, vom 14. März 1975 § 15 Verordnung über den öffentlichen Strandboden und Materialentnahmen aus öffentlichen Gewässern, vom 14. März 1975 § 16 Verordnung über den öffentlichen Strandboden und Materialentnahmen aus öffentlichen Gewässern, vom 14. März 1975

Gesetzestext (16 Artikel)

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 45 Öffentliche Gewässer » 454 Strandboden

1 Die Entnahme von Material aus öffentlichen Gewässern, das Bestandteil des

Strand- oder Bach- und Flussbodens ist oder auf ihm beweglich lagert, bedarf

einer Konzession, wenn das Gewässer im Sinne von § 4 Abs. 2 des Wasser-

rechtsgesetzes Eigentum des Hoheitsträgers ist.

2 Wird die Ausbeutung des Gewässers lediglich vorgenommen, um Gefährdungen

des Strandbodens oder des Bach- und Flussbettes vorzubeugen, Verbauungen zu

sichern oder Schäden zu beheben, so ist nur eine Bewilligung erforderlich.

3 Geringfügige Materialentnahmen zum eigenen Gebrauch aus öffentlichen

Gewässern, die im Eigentum des Hoheitsträgers stehen, sind, sofern dabei keine

maschinellen Einrichtungen verwendet werden, nicht konzessions- oder bewilli-

gungspflichtig.

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 45 Öffentliche Gewässer » 454 Strandboden

Wo ein Gewässer nicht Eigentum des Hoheitsträgers ist, bedarf die Entnahme

von Material einer Bewilligung.

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 45 Öffentliche Gewässer » 454 Strandboden

1 Konzessionen und Bewilligungen sind nur zulässig, wenn die Interessen der

Wasserverbauung, des Gewässerschutzes, des Natur- und Heimatschutzes und

der Fischerei nicht entgegenstehen, oder wenn das öffentliche Interesse an der

Ausbeutung überwiegt.

2 Das Bewilligungsverfahren für Materialentnahmen richtet sich nach den Be-

stimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung.

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 45 Öffentliche Gewässer » 454 Strandboden

Für den Inhalt einer Konzession gelten sinngemäss die §§ 14 Abs. 2 und 3

sowie 15 bis 21 des Wasserrechtsgesetzes. In der Konzessionsurkunde ist auf

diese Bestimmungen zu verweisen.

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II. Strandboden

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 45 Öffentliche Gewässer » 454 Strandboden

1 Die Verwaltung des Strandbodens öffentlicher Seen obliegt dem vom Regie-

rungsrat bezeichneten Departement.

2 Soweit nicht eine andere Instanz bezeichnet wird, ordnet das Departement die

zur Verwaltung des Strandbodens notwendigen Massnahmen an und erlässt die

erforderlichen Verfügungen.

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 45 Öffentliche Gewässer » 454 Strandboden

1 Über Ausbeutungskonzessionen entscheidet der Regierungsrat.

2 Er holt die Vernehmlassung des zuständigen Gemeinderates ein und übermit-

telt ihm eine Abschrift der Konzessionsurkunde.

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 45 Öffentliche Gewässer » 454 Strandboden

1 Konzessionen und Bewilligungen sind im Rahmen des vom Regierungsrat

erlassenen Tarifs gebührenpflichtig.

2 Die Gebühr kann herabgesetzt oder erlassen werden, wenn eine Konzession

oder eine Bewilligung im öffentlichen Interesse erteilt wird.

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 45 Öffentliche Gewässer » 454 Strandboden

1 Sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen, kann der Regierungsrat

ausnahmsweise öffentlichen Strandboden verpachten oder darauf ein Baurecht

einräumen.

2 Zu Eigentum kann Strandboden in der Regel nur abgetreten werden, wenn es

ein öffentliches Interesse erfordert.

3 Für die Einräumung solcher Rechte ist eine Vergütung zu verlangen, die ver-

gleichbaren Marktpreisen für Grund und Boden entspricht. Erfüllt die Einräu-

mung öffentliche Interessen eines Bezirks oder einer Gemeinde, so kann der

Preis angemessen herabgesetzt werden.

4 Im übrigen gilt sinngemäss § 3 dieser Verordnung.

III. Ausbeutung an fliessenden Gewässern

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1 Über Konzessionen und Bewilligungen zur Ausbeutung von Material an flies-

senden Gewässern entscheidet der Bezirksrat. Vor der Erteilung ist die Vernehm-

lassung des Kantonsingenieurs einzuholen.

2 § 26 des Wasserrechtsgesetzes bleibt vorbehalten.

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1 Der Bezirksrat kann für Konzessionen und Bewilligungen angemessene Gebüh-

ren erheben.

2 Die Gebühren fallen dem Bezirk zu.

3 Der Bezirksrat kann Gebühren ganz oder teilweise einer Wuhrkorporation abtre-

ten, wenn deren Aufwendungen für die Erstellung und den Unterhalt von Ver-

bauungswerken die Abtretung rechtfertigt.

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 45 Öffentliche Gewässer » 454 Strandboden

Der Bezirksrat übermittelt eine Abschrift jeder Konzession oder Bewilligung dem

Regierungsrat und dem zuständigen Gemeinderat.

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 45 Öffentliche Gewässer » 454 Strandboden

1 Wo es das öffentliche Interesse erfordert, kann der Bezirksrat die Enteignung

bestehender Ausbeutungsrechte an öffentlichen Flüssen und Bächen verfügen.

2 Das Verfahren und die Entschädigung richten sich nach den kantonalen Vor-

schriften über die Enteignung.

IV. Schlussbestimmungen

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Wer dieser Verordnung oder den Bestimmungen einer Konzession oder Bewilli-

gung zuwiderhandelt, wird mit Haft oder Busse bestraft.

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Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben

a) die Verordnung vom 26. Januar 1878 über den Verkauf von Strandboden,

b) die Verordnung vom 6. April 1970 betreffend die Erteilung von Baggerkon-

zessionen.

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 45 Öffentliche Gewässer » 454 Strandboden

1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung

aufgenommen.

2 Sie tritt mit der Veröffentlichung in Kraft. 7

1 GS 16-681 mit Änderungen vom 8. Mai 1996 (GS 19-126) und vom 19. September 2007

(PBG, GS 21-146f).

2 SRSZ 451.100.

3 Abs. 2 in der Fassung vom 19. September 2008.

4 Aufgehoben am 8. Mai 1996.

5 RGS II 383.

6 GS 15-743.

7 27. März 1975 (Abl 1975 337). Änderungen vom 8. Mai 1996 sind am 1. Januar 1997 (Abl

1996 1738) und vom 19. September 2007 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1314) in Kraft getreten.

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