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Inhaltsübersicht (19)
Gesetzestext (19 Artikel)
Die Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der Uferkantone bei der In-
standsetzung, der Erneuerung, dem Ausbau, dem Betrieb und der Instandhal-
tung der Reusswehranlage in Luzern.
1 Die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees durch die Reusswehran-
lage hat im Interesse eines optimalen Hochwasserschutzes zu erfolgen.
2 Bisherige Nutzungen wie Schifffahrt, Fischerei, Ausnützung der Wasserkraft
und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Schutz der Natur, der
Umwelt und der Landschaft bleiben gewährleistet.
II. Reusswehrkommission
1 Die Reusswehrkommission ist das Aufsichtsorgan über den Vollzug der Verein-
barung. Sie besteht aus Mitgliedern mit und ohne Stimmrecht.
2 Die Uferkantone und der Betreiber der Reusswehranlage, soweit es sich dabei
nicht um einen Uferkanton handelt, sind Mitglieder mit je einem Stimmrecht.
3 Der Kanton Aargau und die Aufsichtskommission Vierwaldstättersee können
Mitglied der Reusswehrkommission ohne Stimmrecht sein. Diese beschliesst
über die Aufnahme von weiteren Mitgliedern ohne Stimmrecht.
4 Auftrag und Zuständigkeit der Reusswehrkommission richten sich nach dieser
Vereinbarung, dem Wehrreglement und dem Pflichtenheft.
Das jeweilige Mitglied bestimmt seinen Vertreter in der Reusswehrkommission.
III. Instandsetzung, Erneuerung und Ausbau sowie Eigentum
Die Reusswehranlage wird von den Uferkantonen gemeinsam in Stand gesetzt,
erneuert und ausgebaut. Für die entsprechenden Bewilligungsverfahren kommt
das Recht des Kantons Luzern zu Anwendung.
1 Die Instandsetzung besteht aus den periodisch wiederkehrenden, umfassenden
Massnahmen zur Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit der Reusswehranlage.
2 Mit der Erneuerung wird das Bauwerk zumindest in Teilen in einen dem ur-
sprünglichen Neubau vergleichbaren Zustand versetzt.
3 Mit dem Ausbau wird das Bauwerk neuen Anforderungen angepasst. Er kann
mittels einfachen Eingriffen vorgenommen werden oder aber einen Umbau oder
eine Erweiterung umfassen.
Die Uferkantone beschliessen auf Antrag der Reusswehrkommission über Mass-
nahmen für die Instandsetzung, die Erneuerung und den Ausbau der Reussweh-
ranlage.
Mit der Durchführung der Massnahmen (Bauherrschaft) wird der Kanton Luzern
beauftragt.
Der Kanton Luzern ist Eigentümer der Reusswehranlage.
IV. Betrieb und Instandhaltung
Betrieb und Instandhaltung der Reusswehranlage obliegen den Uferkantonen
gemeinsam.
Die Instandhaltung umfasst die Massnahmen zur Gewährleistung der dauernden
Betriebsbereitschaft der Reusswehranlage wie Reinigungs-, Kontroll- und Pfle-
gearbeiten, Ersatz von Verschleissteilen, Stromversorgung. Die Instandhaltung
schliesst die Behebung kleiner Schäden ein.
1 Mit dem Betrieb und der Instandhaltung der Reusswehranlage wird der Kanton
Luzern beauftragt.
2 Er kann diese Aufgabe in Absprache mit den Uferkantonen einem Dritten
übertragen.
Die Nutzung und der Betrieb der Reusswehranlage erfolgen gemäss einem nach
Zustimmung aller Uferkantone vom Kanton Luzern erlassenen Wehrreglement.
V. Finanzierung
Die Kosten für Instandsetzung, Erneuerung, Ausbau, Betrieb und Instandhaltung
der Reusswehranlage werden wie folgt von den Uferkantonen aufgeteilt
Luzern 48 %
Uri 13 %
Schwyz 16 %
Obwalden 8 %
Nidwalden 15 %
Total 100 %
1 Die Beiträge an die Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung des Vorjah-
res werden den anderen Uferkantonen vom Kanton Luzern spätestens auf Jah-
resende in Rechnung gestellt.
2 Der Kanton Luzern stellt den anderen Uferkantonen rechtzeitig den Prüfungs-
bericht der Reusswehrkommission sowie die Budgets und die Finanzplanung für
die Folgejahre zu.
VI. Schlussbestimmung
1 Die Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer.
2 Die Kostenverteilung kann auf Antrag neu ausgehandelt werden, wenn sich die
Verhältnisse wesentlich ändern.
Der Vertrag betreffend Verbesserung des Seeabflusses in Luzern vom
9. Oktober 1858 wird aufgehoben, soweit er das Verhältnis zwischen den Ufer-
kantonen betrifft.
Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Uferkantone.
Die Vereinbarung tritt mit der Zustimmung aller Uferkantone in Kraft.
1 GS 21-129.
2 In Kraft getreten am 19. September 2007 (Abl 2009 67).