Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
453.210.1 CH-SZ

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 45 Öffentliche Gewässer » 453 Hochwasserschutz

19 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (19)

Art. 1 Interkantonale Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees (IVRV), vom 19. Oktober 2006 Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees (IVRV), vom 19. Oktober 2006 Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees (IVRV), vom 19. Oktober 2006 Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees (IVRV), vom 19. Oktober 2006 Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees (IVRV), vom 19. Oktober 2006 Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees (IVRV), vom 19. Oktober 2006 Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees (IVRV), vom 19. Oktober 2006 Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees (IVRV), vom 19. Oktober 2006 Art. 9 Interkantonale Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees (IVRV), vom 19. Oktober 2006 Art. 10 Interkantonale Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees (IVRV), vom 19. Oktober 2006 Art. 11 Interkantonale Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees (IVRV), vom 19. Oktober 2006 Art. 12 Interkantonale Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees (IVRV), vom 19. Oktober 2006 Art. 13 Interkantonale Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees (IVRV), vom 19. Oktober 2006 Art. 14 Interkantonale Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees (IVRV), vom 19. Oktober 2006 Art. 15 Interkantonale Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees (IVRV), vom 19. Oktober 2006 Art. 16 Interkantonale Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees (IVRV), vom 19. Oktober 2006 Art. 17 Interkantonale Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees (IVRV), vom 19. Oktober 2006 Art. 18 Interkantonale Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees (IVRV), vom 19. Oktober 2006 Art. 19 Interkantonale Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees (IVRV), vom 19. Oktober 2006

Gesetzestext (19 Artikel)

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 45 Öffentliche Gewässer » 453 Hochwasserschutz

Die Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der Uferkantone bei der In-

standsetzung, der Erneuerung, dem Ausbau, dem Betrieb und der Instandhal-

tung der Reusswehranlage in Luzern.

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 45 Öffentliche Gewässer » 453 Hochwasserschutz

1 Die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees durch die Reusswehran-

lage hat im Interesse eines optimalen Hochwasserschutzes zu erfolgen.

2 Bisherige Nutzungen wie Schifffahrt, Fischerei, Ausnützung der Wasserkraft

und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Schutz der Natur, der

Umwelt und der Landschaft bleiben gewährleistet.

II. Reusswehrkommission

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 45 Öffentliche Gewässer » 453 Hochwasserschutz

1 Die Reusswehrkommission ist das Aufsichtsorgan über den Vollzug der Verein-

barung. Sie besteht aus Mitgliedern mit und ohne Stimmrecht.

2 Die Uferkantone und der Betreiber der Reusswehranlage, soweit es sich dabei

nicht um einen Uferkanton handelt, sind Mitglieder mit je einem Stimmrecht.

3 Der Kanton Aargau und die Aufsichtskommission Vierwaldstättersee können

Mitglied der Reusswehrkommission ohne Stimmrecht sein. Diese beschliesst

über die Aufnahme von weiteren Mitgliedern ohne Stimmrecht.

4 Auftrag und Zuständigkeit der Reusswehrkommission richten sich nach dieser

Vereinbarung, dem Wehrreglement und dem Pflichtenheft.

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 45 Öffentliche Gewässer » 453 Hochwasserschutz

Das jeweilige Mitglied bestimmt seinen Vertreter in der Reusswehrkommission.

III. Instandsetzung, Erneuerung und Ausbau sowie Eigentum

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 45 Öffentliche Gewässer » 453 Hochwasserschutz

Die Reusswehranlage wird von den Uferkantonen gemeinsam in Stand gesetzt,

erneuert und ausgebaut. Für die entsprechenden Bewilligungsverfahren kommt

das Recht des Kantons Luzern zu Anwendung.

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 45 Öffentliche Gewässer » 453 Hochwasserschutz

1 Die Instandsetzung besteht aus den periodisch wiederkehrenden, umfassenden

Massnahmen zur Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit der Reusswehranlage.

2 Mit der Erneuerung wird das Bauwerk zumindest in Teilen in einen dem ur-

sprünglichen Neubau vergleichbaren Zustand versetzt.

3 Mit dem Ausbau wird das Bauwerk neuen Anforderungen angepasst. Er kann

mittels einfachen Eingriffen vorgenommen werden oder aber einen Umbau oder

eine Erweiterung umfassen.

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 45 Öffentliche Gewässer » 453 Hochwasserschutz

Die Uferkantone beschliessen auf Antrag der Reusswehrkommission über Mass-

nahmen für die Instandsetzung, die Erneuerung und den Ausbau der Reussweh-

ranlage.

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 45 Öffentliche Gewässer » 453 Hochwasserschutz

Mit der Durchführung der Massnahmen (Bauherrschaft) wird der Kanton Luzern

beauftragt.

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 45 Öffentliche Gewässer » 453 Hochwasserschutz

Der Kanton Luzern ist Eigentümer der Reusswehranlage.

IV. Betrieb und Instandhaltung

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 45 Öffentliche Gewässer » 453 Hochwasserschutz

Betrieb und Instandhaltung der Reusswehranlage obliegen den Uferkantonen

gemeinsam.

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 45 Öffentliche Gewässer » 453 Hochwasserschutz

Die Instandhaltung umfasst die Massnahmen zur Gewährleistung der dauernden

Betriebsbereitschaft der Reusswehranlage wie Reinigungs-, Kontroll- und Pfle-

gearbeiten, Ersatz von Verschleissteilen, Stromversorgung. Die Instandhaltung

schliesst die Behebung kleiner Schäden ein.

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 45 Öffentliche Gewässer » 453 Hochwasserschutz

1 Mit dem Betrieb und der Instandhaltung der Reusswehranlage wird der Kanton

Luzern beauftragt.

2 Er kann diese Aufgabe in Absprache mit den Uferkantonen einem Dritten

übertragen.

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 45 Öffentliche Gewässer » 453 Hochwasserschutz

Die Nutzung und der Betrieb der Reusswehranlage erfolgen gemäss einem nach

Zustimmung aller Uferkantone vom Kanton Luzern erlassenen Wehrreglement.

V. Finanzierung

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 45 Öffentliche Gewässer » 453 Hochwasserschutz

Die Kosten für Instandsetzung, Erneuerung, Ausbau, Betrieb und Instandhaltung

der Reusswehranlage werden wie folgt von den Uferkantonen aufgeteilt

Luzern 48 %

Uri 13 %

Schwyz 16 %

Obwalden 8 %

Nidwalden 15 %

Total 100 %

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 45 Öffentliche Gewässer » 453 Hochwasserschutz

1 Die Beiträge an die Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung des Vorjah-

res werden den anderen Uferkantonen vom Kanton Luzern spätestens auf Jah-

resende in Rechnung gestellt.

2 Der Kanton Luzern stellt den anderen Uferkantonen rechtzeitig den Prüfungs-

bericht der Reusswehrkommission sowie die Budgets und die Finanzplanung für

die Folgejahre zu.

VI. Schlussbestimmung

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 45 Öffentliche Gewässer » 453 Hochwasserschutz

1 Die Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer.

2 Die Kostenverteilung kann auf Antrag neu ausgehandelt werden, wenn sich die

Verhältnisse wesentlich ändern.

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 45 Öffentliche Gewässer » 453 Hochwasserschutz

Der Vertrag betreffend Verbesserung des Seeabflusses in Luzern vom

9. Oktober 1858 wird aufgehoben, soweit er das Verhältnis zwischen den Ufer-

kantonen betrifft.

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 45 Öffentliche Gewässer » 453 Hochwasserschutz

Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Uferkantone.

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 45 Öffentliche Gewässer » 453 Hochwasserschutz

Die Vereinbarung tritt mit der Zustimmung aller Uferkantone in Kraft.

1 GS 21-129.

2 In Kraft getreten am 19. September 2007 (Abl 2009 67).

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →