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453.110 CH-SZ

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 45 Öffentliche Gewässer » 453 Hochwasserschutz

1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Gesetzestext (1 Artikel)

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 45 Öffentliche Gewässer » 453 Hochwasserschutz

Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat der Kantone Uri und

Schwyz über Massnahmen zur Sicherung des Riemenstaldnerbaches und seines

Einzugsgebietes

(Vom 25. April 1991)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

2 nach Einsicht in den Bericht des

gestützt auf § 42 der Kantonsverfassung,

Regierungsrates,

beschliesst

1. Der Kanton Schwyz tritt dem Konkordat vom 13. Februar 1991 der Kantone

Uri und Schwyz über Massnahmen zur Sicherung des Riemenstaldnerbaches

3 bei.

und seines Einzugsgebietes

2. Der Bezirk Schwyz trägt die Hälfte der Kosten, die dem Kanton aus diesem

Konkordat erwachsen.

3. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

4. Dieser Beschluss wird dem fakultativen Referendum gemäss § 31 Abs. 1 der

Kantonsverfassung unterstellt. Er wird mit dem Konkordatstext im Amtsblatt

veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.

1 GS 18-116.

2 SRSZ 100.000.

3 GS 18-117.

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