Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
452.910 CH-SZ

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 45 Öffentliche Gewässer » 452 Wasserrechtskonzessionen

1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 45 Öffentliche Gewässer » 452 Wasserrechtskonzessionen

Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Wasserrechtsverleihung des

Bezirkes Höfe zur Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl oberhalb Schindellegi

(Vom 21. September 1983)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

auf das Gesuch des Bezirksrates Höfe vom 17. Mai 1983 um Genehmigung der

von der Bezirksgemeinde Höfe am 15. Mai 1983 der Kraftwerk Feusisberg AG

erteilten Konzession zur Ausnützung der Wasserkräfte an der Sihl oberhalb

Schindellegi, auf den Antrag des Regierungsrates,

beschliesst

I.

1 Die vorliegende Wasserrechtsverleihung des Bezirkes Höfe wird mit Ausnahme

von § 9 der Konzession genehmigt.

2 Der Heimfall der Wasserkraftanlagen nach Ablauf der Konzession richtet sich

nach § 36 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes.

II.

1 Die Vorschriften des Bundes und des Kantons über das Wasserrecht werden

vorbehalten.

2 Der Konzessionärin werden ausserdem folgende Bedingungen und Auflagen

überbunden

a) Wasserwirtschaft

Die Ausbauwassermenge wird höchstens für eine Wassermenge von

3/Sek. erteilt. Die minimale Restwassermenge beträgt 0.4 m 3/Sek. im

3.5 m

3/Sek. im Winter (1. November

Sommer (1. April bis 31. Oktober) und 0.3 m

bis 31. März).

b) Weitere Bedingungen und Auflagen des Kantons

aa) Alle Werkanlagen sind unter möglichster Anpassung an die Umgebung zu

erstellen.

bb) Der Fahrweg über der Druckleitung anstelle des bestehenden Fussweges

soll eine durchgehende Breite von 3 m und Bankette aufweisen. Es sind

Vorkehren zu treffen, dass sämtliches Hang- und Sickerwasser geordnet

der Sihl zugeleitet wird, so dass unnatürliche Durchnässung der Sihlufer

vermieden wird. Schäden an der SihI durch den Bau und Betrieb der

Anlagen trägt vollumfänglich die Konzessionärin. Diese Haftpflicht der

Konzessionärin gilt ausdrücklich auch für die Folgen, die allenfalls durch

Behinderung des natürlichen Geschiebebetriebes durch die Stauanlage

an der Sihl verursacht werden. Die Entfernung von angeschwemmtem

Kiesmaterial darf nur im Rahmen des Wasserbaupolizeigesetzes und der

kantonalen Vorschriften vorgenommen werden.

cc) Es sind die erforderlichen Schutzmassnahmen zu treffen, um Gefähr-

dungen oder Beeinträchtigungen der Grundwasserfassung Schindellegi

der Korporation Wollerau durch den Bau und Betrieb der Anlagen zu ver-

hindern. Die diesbezügliche definitive Baubewilligung durch das Amt für

Umweltschutz bleibt ausdrücklich vorbehalten.

c) Bedingungen des Bundes

Die besonderen Bedingungen des Bundes bezüglich der zweckmässigen

Nutzbarmachung der Wasserkräfte, der Landesverteidigung, des Forstwe-

sens, der Fischerei, der Wasserbaupolizei und des Natur- und Heimatschut-

zes bleiben vorbehalten.

d) Bau- und Betriebsbeginn

Mit den Bauarbeiten darf erst nach Erteilung der definitiven Baubewilligung

begonnen werden.

Bau- und Betriebsbeginn sind dem Regierungsrat schriftlich anzuzeigen.

e) Unterlagen für den Wasserzins und die Wasserkraftsteuer

Die Konzessionärin hat dem Regierungsrat die zur Bestimmung des Wasser-

zinses und der Wasserkraftsteuer erforderlichen Unterlagen auf Verlangen

zur Verfügung zu stellen.

f) Wassermessungen und andere Untersuchungen

Die Konzessionärin hat dem Regierungsrat oder dessen Beauftragten jeder-

zeit Einsicht in die Ergebnisse der Wassermessungen sowie der wissen-

schaftlichen Ergebnisse von Untersuchungen (Bohrungen, Grundwassermes-

sungen usw.) zu gewähren.

g) Den Beauftragten des Regierungsrates ist jederzeit Zutritt zu den Bauten

und Anlagen zu Kontrollzwecken zu gewähren.

III.

Der Konzessionärin wird die Enteignungsbefugnis nach den Vorschriften des

Bundesgesetzes über die Enteignung erteilt.

IV.

1 Dieser Beschluss wird mit dem Konzessionstext im Amtsblatt veröffentlicht

und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

2 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

1 GS 17-466.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →