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452.710.1 CH-SZ

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 45 Öffentliche Gewässer » 452 Wasserrechtskonzessionen

11 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 45 Öffentliche Gewässer » 452 Wasserrechtskonzessionen

Umfang der Konzession, technische Unterlagen

1. Die Konzession erstreckt sich auf die Ausnützung von Gefälle und Wasser-

menge an der Sihl bei Schindellegi, von der Kote 751.0 bei Normalstau bis

zur Kantonsgrenze Schwyz / Zürich.

Für die Verleihung sind folgende technische Unterlagen und Verträge mass-

gebend

a) Projekt Ing. Schwander vom August 1958,

b) Wehrreglement von Prof. Müller vom 6. Februar 1954,

c) Vertrag zwischen den Schweizerischen Bundesbahnen, dem Bezirk Höfe

und dem Staate Zürich vom 10. April 1958,

d) Betriebsvertrag zwischen dem Bezirk Höfe und den Elektrizitätswerken

des Kantons Zürich vom 26. März 1958 und 3. April 1958.

2. Vor Baubeginn des Kraftwerkes ist das Plangenehmigungsverfahren gemäss

Art. 5 EWRG durchzuführen, sofern solches nicht bereits stattgefunden hat.

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Konzessionsdauer, Übertragbarkeit der Konzession, Heimfall

1. Die Konzession beginnt mit dem Tage ihrer Genehmigung durch den Kan-

tonsrat des Kantons Schwyz und wird auf eine Dauer von 80 Jahren, vom

Tage der Verleihung an gerechnet, erteilt.

2. Der Bezirk Höfe ist befugt, mit Zustimmung der Bezirksgemeinde sämtliche

Rechte und Pflichten aus dieser Konzession auf das Elektrizitätswerk Höfe in

Pfäffikon SZ (EWH) zu übertragen. Soweit der Bezirk Höfe haftungsmässig

auf Grund des Vertrages zwischen den SBB, dem Bezirk Höfe und dem

Staate Zürich vom 10. April 1958 und des Betriebsvertrages zwischen dem

Bezirk Höfe und den Elektrizitätswerken des Kantons Zürich vom 26. März

1958 / 3. April 1958 bereits gebunden ist, übt die Übertragung der Konzes-

sion auf das Elektrizitätswerk Höfe (EWH) im Verhältnis zu den in erwähnten

Verträgen genannten Partnern keinen Einfluss aus.

3. Wird die Konzession nach Ablauf der Konzessionsdauer nicht erneuert, oder

erlischt dieselbe gemäss § 5 lit. b KWRG, so fallen die gesamten Wasser-

kraft-Erzeugungsanlagen unentgeltlich an den Bezirk Höfe.

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Vorbehalt der Rechte Dritter

Durch die Verleihung werden Privatrechte Dritter und die früheren Verleihungen

an Dritte nicht berührt.

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Enteignungsbefugnis

Der Bezirk Höfe, gegebenenfalls das Elektrizitätswerk Höfe (EWH) haben unter

Vorbehalt der Bewilligung des Expropriationsrechtes durch den Kantonsrat die

Befugnis, die zum Bau, zur Umänderung oder Erweiterung ihrer Anlagen not-

wendigen Grundstücke und dinglichen Rechte auf dem Weg der Enteignung zu

erwerben.

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Konzessionsgebühr und Wasserzins

1. Der Bezirk Höfe hat eine einmalige Konzessionsgebühr von Fr. 80 000.- zu

entrichten, zahlbar je hälftig bei Baubeginn und bei Vollendung des Werkes.

Von der Konzessionsgebühr sind Fr. 40 000.- als Entgelt für die verursach-

ten Mühen und Auslagen des Bezirkes zu konzipieren.

2. Der Bezirk Höfe (eventuell das EWH) hat für die ihm verliehene Wasser-

kraftnutzung einen jährlichen Wasserzins von Fr. 6.- pro Bruttopferdekraft zu

entrichten.

Die dem Kanton zu leistende Wasserkraftsteuer von Fr. 2.- ist darin in-

begriffen.

Wasserzins und Wasserkraftsteuer sind jeweils per 30. September jeden

Jahres zu bezahlen.

3. Die Ermittlung der wasserzinspflichtigen Bruttopferdestärken erfolgt auf

Grund des EWRG und der einschlägigen eidgenössischen Verordnungen. Die

Berechnung der mittleren Bruttoleistungen zur Ermittlung der wasserzins-

pflichtigen Bruttopferdestärken geschieht auf Grund der tatsächlichen jährli-

chen Feststellungen nach erfolgter Verleihung.

Während den für den Bau bewilligten Fristen (§ 6) ist kein Wasserzins zu

bezahlen.

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Fristen für den Baubeginn und die Betriebseröffnung

Mit den Bauarbeiten ist spätestens innert fünf Jahren ab Konzessionserteilung

zu beginnen, jedenfalls so zeitig, dass die Inbetriebsetzung des Werkes gemäss

§ 5 lit. b KWRG erfolgen kann.

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Haftpflicht

Der Bezirk Höfe (eventuell das Elektrizitätswerk Höfe) haftet für jeden Schaden,

der nachweisbar infolge des Baues, Bestandes oder Betriebes des geplanten

Kraftwerkes an der Gesundheit oder dem Eigentum Dritter, oder am öffentlichen

Grunde entsteht, sofern er durch fehlerhafte Anlagen oder durch mangelhaften

Unterhalt verursacht wurde.

Spezielle Haftungsverpflichtungen des Bezirkes auf Grund bestehender Verträge

bleiben ausdrücklich vorbehalten.

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Fischerei

Für den Ausfall am Fischereiertrag hat der Bezirk gemäss Regierungsratsbe-

schluss Nr. 1540 vom 15. Juni 1955 den Kanton zu entschädigen.

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Strassenbauten und Unterhalt

Die durch die Kraftwerkanlagen notwendigen Strassenbauten sind vom Bezirk

auf eigene Kosten in fachmännischer Weise auszuführen und zu unterhalten.

Sollten Scheerenbrücke und Strasse durch den Bau des Kraftwerkes ausseror-

dentlich beansprucht werden, so hat der Bezirk die dadurch verursachten Unter-

haltskosten während der Bauzeit zu tragen.

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Hydrometrie

Die Wassermessungen erfolgen in den beiden Messstellen Alp und Blattwaag.

Bezüglich der technischen Ausgestaltung der Messstellen wird auf das einschlä-

gige in § 1 erwähnte Protokoll vom 12. Februar 1958 verwiesen.

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Vorbehalte bezüglich zukünftiger Gesetzgebung, Genehmigung

Zwingende Bestimmungen zukünftiger eidgenössischer und kantonaler Gesetz-

gebung bleiben dieser Konzession gegenüber vorbehalten.

Die Konzession bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat des Kantons

Schwyz.

1 GS 14-208.

2 GS 5-594, 9-131.

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