4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 45 Öffentliche Gewässer » 452 Wasserrechtskonzessionen
Gesetzestext (1 Artikel)
Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Wasserrechtsverleihung des
Bezirkes Höfe zur Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl bei Schindellegi
(Vom 19. Dezember 1958)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
auf das Gesuch des Bezirksrates Höfe vom 4. Dezember 1958 um Genehmigung
der von der Bezirksgemeinde Höfe am 30. November 1958 dem Bezirk Höfe
erteilten Konzession zur Ausnützung der Wasserkräfte an der SihI bei Schindel-
2 auf Antrag des Regierungsrates,
legi,
beschliesst
I.
Die vorliegende Wasserrechtsverleihung des Bezirkes Höfe wird mit Ausnahme
von § 2 Ziff. 3 der Konzession genehmigt.
Die Konzession kann gemäss Art. 58 des Bundesgesetzes über die Nutzbarma-
chung der Wasserkräfte nach Ablauf erneuert werden. Wird sie nicht erneuert
oder erlischt sie gemäss § 5 lit. b des kantonalen Wasserrechtsgesetzes, so
fallen die gesamten Wasserkrafterzeugungsanlagen unentgeltlich je zur Hälfte an
den Kanton und an den Bezirk Höfe.
II.
Die geltenden und künftigen Vorschriften des Bundes und des Kantons über das
Wasserrechtswesen werden vorbehalten.
Dem Konzessionär werden ausserdem folgende Bedingungen und Auflagen
überbunden
a) Konzessionsdauer
Die Konzession für die in § 1 Ziff. 1 der Wasserrechtsverleihung genannten
Anlagen dauert bis 29. November 2038.
b) Wasserwirtschaft
3/Sek. zu betragen.
Die Ausbauwassermenge hat minimal 2.5 m
c) Bedingungen des Bundes
Die besonderen Bedingungen des Bundes bezüglich der zweckmässigen
Nutzbarmachung der Wasserkräfte, der Landesverteidigung, des Forstwe-
sens, der Fischerei, der Wasserbaupolizei und des Natur- und Heimatschut-
zes bleiben vorbehalten.
d) Natur- und Heimatschutz
1. Alle Werkanlagen sind unter möglichster Anpassung an die Umgebung zu
erstellen.
2. Materialdeponien sind womöglich an wenig sichtbaren Stellen anzulegen
und gegen Abrutschen und Abschwemmen zu sichern.
e) Bau- und Betriebsbeginn
Mit den Bauarbeiten darf erst nach Erteilung der Baubewilligung begonnen
werden.
Bau- und Betriebsbeginn sind dem Regierungsrat schriftlich anzuzeigen.
f) Unterlagen für den Wasserzins und die Wasserkraftsteuer
Der Konzessionär hat dem Regierungsrat die zur Bestimmung des Wasser-
zinses und der Wasserkraftsteuer erforderlichen Unterlagen auf Verlangen
zur Verfügung zu stellen.
g) Wassermessungen und andere Untersuchungen
Der Konzessionär hat dem Regierungsrat beziehungsweise dessen Beauftrag-
ten jederzeit Einsicht in die Ergebnisse der Wassermessungen, sowie der
wissenschaftlichen Ergebnisse von Unternehmungen (Bohrungen, Grundwas-
sermessungen usw.) zu gewähren.
h) Den Beauftragten des Regierungsrates ist jederzeit Zutritt zu den Bauten
und Anlagen zu Kontrollzwecken zu gewähren.
III.
Dem Konzessionär wird die Enteignungsbefugnis nach den Vorschriften des
Bundesgesetzes über die Enteignung erteilt.
1 GS 14-206.
2 GS 14-208.