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4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 45 Öffentliche Gewässer » 452 Wasserrechtskonzessionen

1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Gesetzestext (1 Artikel)

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 45 Öffentliche Gewässer » 452 Wasserrechtskonzessionen

Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Wasserrechtsverleihung des

Bezirkes Höfe zur Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl bei Schindellegi

(Vom 19. Dezember 1958)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

auf das Gesuch des Bezirksrates Höfe vom 4. Dezember 1958 um Genehmigung

der von der Bezirksgemeinde Höfe am 30. November 1958 dem Bezirk Höfe

erteilten Konzession zur Ausnützung der Wasserkräfte an der SihI bei Schindel-

2 auf Antrag des Regierungsrates,

legi,

beschliesst

I.

Die vorliegende Wasserrechtsverleihung des Bezirkes Höfe wird mit Ausnahme

von § 2 Ziff. 3 der Konzession genehmigt.

Die Konzession kann gemäss Art. 58 des Bundesgesetzes über die Nutzbarma-

chung der Wasserkräfte nach Ablauf erneuert werden. Wird sie nicht erneuert

oder erlischt sie gemäss § 5 lit. b des kantonalen Wasserrechtsgesetzes, so

fallen die gesamten Wasserkrafterzeugungsanlagen unentgeltlich je zur Hälfte an

den Kanton und an den Bezirk Höfe.

II.

Die geltenden und künftigen Vorschriften des Bundes und des Kantons über das

Wasserrechtswesen werden vorbehalten.

Dem Konzessionär werden ausserdem folgende Bedingungen und Auflagen

überbunden

a) Konzessionsdauer

Die Konzession für die in § 1 Ziff. 1 der Wasserrechtsverleihung genannten

Anlagen dauert bis 29. November 2038.

b) Wasserwirtschaft

3/Sek. zu betragen.

Die Ausbauwassermenge hat minimal 2.5 m

c) Bedingungen des Bundes

Die besonderen Bedingungen des Bundes bezüglich der zweckmässigen

Nutzbarmachung der Wasserkräfte, der Landesverteidigung, des Forstwe-

sens, der Fischerei, der Wasserbaupolizei und des Natur- und Heimatschut-

zes bleiben vorbehalten.

d) Natur- und Heimatschutz

1. Alle Werkanlagen sind unter möglichster Anpassung an die Umgebung zu

erstellen.

2. Materialdeponien sind womöglich an wenig sichtbaren Stellen anzulegen

und gegen Abrutschen und Abschwemmen zu sichern.

e) Bau- und Betriebsbeginn

Mit den Bauarbeiten darf erst nach Erteilung der Baubewilligung begonnen

werden.

Bau- und Betriebsbeginn sind dem Regierungsrat schriftlich anzuzeigen.

f) Unterlagen für den Wasserzins und die Wasserkraftsteuer

Der Konzessionär hat dem Regierungsrat die zur Bestimmung des Wasser-

zinses und der Wasserkraftsteuer erforderlichen Unterlagen auf Verlangen

zur Verfügung zu stellen.

g) Wassermessungen und andere Untersuchungen

Der Konzessionär hat dem Regierungsrat beziehungsweise dessen Beauftrag-

ten jederzeit Einsicht in die Ergebnisse der Wassermessungen, sowie der

wissenschaftlichen Ergebnisse von Unternehmungen (Bohrungen, Grundwas-

sermessungen usw.) zu gewähren.

h) Den Beauftragten des Regierungsrates ist jederzeit Zutritt zu den Bauten

und Anlagen zu Kontrollzwecken zu gewähren.

III.

Dem Konzessionär wird die Enteignungsbefugnis nach den Vorschriften des

Bundesgesetzes über die Enteignung erteilt.

1 GS 14-206.

2 GS 14-208.

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