Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
452.660.1 CH-SZ

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 45 Öffentliche Gewässer » 452 Wasserrechtskonzessionen

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (4 Artikel)

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 45 Öffentliche Gewässer » 452 Wasserrechtskonzessionen

Beginn und Dauer der Konzession

Die Konzession beginnt mit dem Tag, an welchem ihre Genehmigung durch den

Kantonsrat in Rechtskraft erwächst. Sie wird auf eine Dauer von 80 Jahren

verliehen.

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 45 Öffentliche Gewässer » 452 Wasserrechtskonzessionen

Einschränkungen der Wasserentnahme

Bei ausserordentlichen Ausnahmezuständen kann der Bezirksrat zusätzlich zur

Restwassermenge eine kurzzeitige, vorübergehende Einschränkung des Betriebes

verlangen. Eine entsprechende Entschädigung der Kraftwerkbetreiber ist von Fall

zu Fall festzulegen. Zusätzlich vorbehalten bleiben zudem Einschränkungen

aufgrund von übergeordnetem Recht.

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 45 Öffentliche Gewässer » 452 Wasserrechtskonzessionen

Betriebsbedingungen und Informationspflicht

1 Die Konzessionäre sind verpflichtet, die Bestandteile des Werkes bildenden

Anlagen und Einrichtungen stets in sicherem Zustand zu halten und zu betrei-

ben.

2 Der Unterhalt der Entnahmestelle in der Alp, des Wasserausleitungskanals bis

und mit der Rückgabestelle in die Alp ist Sache der Konzessionäre. Der Unter-

halt der Restwasserstrecke in der Alp ist nicht Sache der Konzessionäre.

3 Die Bezirksbehörden und das Amt für Wasserbau des kantonalen Umweltdepar-

tements sind über sämtliche ausserordentlichen Massnahmen und Ereignisse

möglichst frühzeitig, bei unvorhersehbaren Ereignissen sofort nach Bekannt-

werden, unaufgefordert zu informieren.

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 45 Öffentliche Gewässer » 452 Wasserrechtskonzessionen

Gebühren

Die Konzessionäre bezahlen dem Bezirk für die Erteilung dieser Konzession eine

einmalige Konzessionsgebühr von Fr. 500.--, zahlbar innerhalb von 30 Tagen

nach der Genehmigung der Konzession durch den Kantonsrat. Der jährliche

Wasserzins richtet sich nach § 39 WRG.

Art.6 Haftpflicht und Schutz der öffentlichen Interessen

1 Die Konzessionäre sind für alle Schäden verantwortlich und haftbar, welche

durch den Bestand, die Erstellung oder den Betrieb des Werkes entstehen und

Leben und Gesundheit von Personen, das öffentliche oder private Vermögen des

Bezirkes oder Dritter betreffen. Sie ist zur Beseitigung der Schadensursachen

verpflichtet.

2 Für neu geschaffene massgebliche Zuleitungen ist nicht der Konzessionär

haftbar, sondern die Eigentümer des neuen Zuflusses. Für neu entstandenes

Schadenspotenzial (wie Bebauungen) ist der Ersteller für den Schutz desselben

verantwortlich.

3 Die Einleitung des Meteorstrassenwassers in den Kettkanal der heute projek-

tierten Grotzenmühle-/Allmeindstrasse ist weiterhin ohne zusätzliche Massnah-

men zu gewähren.

Art.7 Zutrittsrecht

Die Konzessionäre haben den zuständigen Organen des Bezirkes und des Kan-

tons auf Verlangen Zutritt zu den Anlagen zu gewähren.

Art. 8 Behinderung in der Ausübung des Rechts

1 Die Konzessionäre besitzen gegenüber dem Bezirk keinen Anspruch auf Ent-

schädigung, wenn sie durch äussere Ereignisse oder durch Verschulden Dritter

geschädigt oder in der Ausübung ihrer Rechte behindert werden oder wenn der

Betrieb ihrer Anlagen durch öffentliche Arbeiten für den Wasserbau oder den

Gewässerschutz vorübergehend erschwert oder kurzzeitig unterbrochen wird.

2 Allfällige Nutzungs- und Privatrechte Dritter bleiben vorbehalten. Die Konzes-

sionäre haben sich mit den Berechtigten selbst auseinanderzusetzen.

Art. 9 Änderung, Übertragung und Erneuerung der Konzession

Änderungen dieser Konzession, Übertragungen und Erneuerungen der Konzessi-

on bedürfen, unter Wahrung der öffentlichen Interessen, der Zustimmung der

Verleihungs-/Genehmigungsbehörde.

Art. 10 Erlöschen der Konzession

1 Sind die Anlagen während mehr als fünf Jahren dauernd ausser Betrieb, er-

lischt die Konzession nach zweimaliger, schriftlicher Mahnung.

Nach Beendigung bzw. Ablauf der Konzession haben die Konzessionäre die

Wasserentnahme- und Rückgabestelle in einen naturnahen, sicheren Zustand zu

versetzen.

2 Sie oder ihr Rechtsnachfolger haben keinen Anspruch auf Rückerstattung von

Beiträgen, die eventuell für Schutzbauten, Korrektions-, Unterhalts- und Gewäs-

serschutzarbeiten am genutzten Gewässer geleistet wurden.

Vorbehalten bleibt die Geltendmachung des Heimfalls durch den Bezirk.

Art. 11 Vorzugs- oder Mitbeteiligungsrecht sowie Rückkauf

1 Die Verleihungsbehörde verzichtet auf ihr Vorzugs- und Mitbeteiligungsrecht.

2 Der Rückkauf der Anlagen durch die Verleihungsbehörde während der Konzes-

sionsdauer ist ausgeschlossen.

Art. 12 Heimfall

Der Heimfall richtet sich nach übergeordnetem Recht, insbesondere nach § 36

des kantonalen Wasserrechtsgesetzes.

Art. 13 Vorbehalt des übergeordneten und künftigen Rechts

Das geltende und künftige übergeordnete Recht von Bund und Kanton, insbe-

sondere der eidgenössischen und kantonalen Wasserrechtsgesetzgebung bleiben

vorbehalten.

Art. 14 Streitigkeiten

Streitigkeiten, die sich aus dieser Konzession ergeben, beurteilt das Verwal-

tungsgericht des Kantons Schwyz.

Art. 15 Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat

Zu ihrer Gültigkeit bedarf die vorliegende Konzession der Genehmigung des

Kantonsrates.

Art. 16 Schlussbestimmung

Mit Inkrafttreten dieser Konzession fallen alle früher verliehenen Wassernut-

zungsrechte dahin.

1 GS 22-44.

2 SRSZ 451.100.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →