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Gesetzestext (4 Artikel)
Beginn und Dauer der Konzession
Die Konzession beginnt mit dem Tag, an welchem ihre Genehmigung durch den
Kantonsrat in Rechtskraft erwächst. Sie wird auf eine Dauer von 80 Jahren
verliehen.
Einschränkungen der Wasserentnahme
Bei ausserordentlichen Ausnahmezuständen kann der Bezirksrat zusätzlich zur
Restwassermenge eine kurzzeitige, vorübergehende Einschränkung des Betriebes
verlangen. Eine entsprechende Entschädigung der Kraftwerkbetreiber ist von Fall
zu Fall festzulegen. Zusätzlich vorbehalten bleiben zudem Einschränkungen
aufgrund von übergeordnetem Recht.
Betriebsbedingungen und Informationspflicht
1 Die Konzessionäre sind verpflichtet, die Bestandteile des Werkes bildenden
Anlagen und Einrichtungen stets in sicherem Zustand zu halten und zu betrei-
ben.
2 Der Unterhalt der Entnahmestelle in der Alp, des Wasserausleitungskanals bis
und mit der Rückgabestelle in die Alp ist Sache der Konzessionäre. Der Unter-
halt der Restwasserstrecke in der Alp ist nicht Sache der Konzessionäre.
3 Die Bezirksbehörden und das Amt für Wasserbau des kantonalen Umweltdepar-
tements sind über sämtliche ausserordentlichen Massnahmen und Ereignisse
möglichst frühzeitig, bei unvorhersehbaren Ereignissen sofort nach Bekannt-
werden, unaufgefordert zu informieren.
Gebühren
Die Konzessionäre bezahlen dem Bezirk für die Erteilung dieser Konzession eine
einmalige Konzessionsgebühr von Fr. 500.--, zahlbar innerhalb von 30 Tagen
nach der Genehmigung der Konzession durch den Kantonsrat. Der jährliche
Wasserzins richtet sich nach § 39 WRG.
Art.6 Haftpflicht und Schutz der öffentlichen Interessen
1 Die Konzessionäre sind für alle Schäden verantwortlich und haftbar, welche
durch den Bestand, die Erstellung oder den Betrieb des Werkes entstehen und
Leben und Gesundheit von Personen, das öffentliche oder private Vermögen des
Bezirkes oder Dritter betreffen. Sie ist zur Beseitigung der Schadensursachen
verpflichtet.
2 Für neu geschaffene massgebliche Zuleitungen ist nicht der Konzessionär
haftbar, sondern die Eigentümer des neuen Zuflusses. Für neu entstandenes
Schadenspotenzial (wie Bebauungen) ist der Ersteller für den Schutz desselben
verantwortlich.
3 Die Einleitung des Meteorstrassenwassers in den Kettkanal der heute projek-
tierten Grotzenmühle-/Allmeindstrasse ist weiterhin ohne zusätzliche Massnah-
men zu gewähren.
Art.7 Zutrittsrecht
Die Konzessionäre haben den zuständigen Organen des Bezirkes und des Kan-
tons auf Verlangen Zutritt zu den Anlagen zu gewähren.
Art. 8 Behinderung in der Ausübung des Rechts
1 Die Konzessionäre besitzen gegenüber dem Bezirk keinen Anspruch auf Ent-
schädigung, wenn sie durch äussere Ereignisse oder durch Verschulden Dritter
geschädigt oder in der Ausübung ihrer Rechte behindert werden oder wenn der
Betrieb ihrer Anlagen durch öffentliche Arbeiten für den Wasserbau oder den
Gewässerschutz vorübergehend erschwert oder kurzzeitig unterbrochen wird.
2 Allfällige Nutzungs- und Privatrechte Dritter bleiben vorbehalten. Die Konzes-
sionäre haben sich mit den Berechtigten selbst auseinanderzusetzen.
Art. 9 Änderung, Übertragung und Erneuerung der Konzession
Änderungen dieser Konzession, Übertragungen und Erneuerungen der Konzessi-
on bedürfen, unter Wahrung der öffentlichen Interessen, der Zustimmung der
Verleihungs-/Genehmigungsbehörde.
Art. 10 Erlöschen der Konzession
1 Sind die Anlagen während mehr als fünf Jahren dauernd ausser Betrieb, er-
lischt die Konzession nach zweimaliger, schriftlicher Mahnung.
Nach Beendigung bzw. Ablauf der Konzession haben die Konzessionäre die
Wasserentnahme- und Rückgabestelle in einen naturnahen, sicheren Zustand zu
versetzen.
2 Sie oder ihr Rechtsnachfolger haben keinen Anspruch auf Rückerstattung von
Beiträgen, die eventuell für Schutzbauten, Korrektions-, Unterhalts- und Gewäs-
serschutzarbeiten am genutzten Gewässer geleistet wurden.
Vorbehalten bleibt die Geltendmachung des Heimfalls durch den Bezirk.
Art. 11 Vorzugs- oder Mitbeteiligungsrecht sowie Rückkauf
1 Die Verleihungsbehörde verzichtet auf ihr Vorzugs- und Mitbeteiligungsrecht.
2 Der Rückkauf der Anlagen durch die Verleihungsbehörde während der Konzes-
sionsdauer ist ausgeschlossen.
Art. 12 Heimfall
Der Heimfall richtet sich nach übergeordnetem Recht, insbesondere nach § 36
des kantonalen Wasserrechtsgesetzes.
Art. 13 Vorbehalt des übergeordneten und künftigen Rechts
Das geltende und künftige übergeordnete Recht von Bund und Kanton, insbe-
sondere der eidgenössischen und kantonalen Wasserrechtsgesetzgebung bleiben
vorbehalten.
Art. 14 Streitigkeiten
Streitigkeiten, die sich aus dieser Konzession ergeben, beurteilt das Verwal-
tungsgericht des Kantons Schwyz.
Art. 15 Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat
Zu ihrer Gültigkeit bedarf die vorliegende Konzession der Genehmigung des
Kantonsrates.
Art. 16 Schlussbestimmung
Mit Inkrafttreten dieser Konzession fallen alle früher verliehenen Wassernut-
zungsrechte dahin.
1 GS 22-44.
2 SRSZ 451.100.