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Gesetzestext (1 Artikel)
Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Wasserrechtsverleihung des
Bezirkes Schwyz an die Aktiengesellschaft «Elektrizitätswerk des Bezirkes
Schwyz» zur Ausnützung der Wasserkräfte der Muota oberhalb Sahli
(Vom 27. Oktober 1958)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
auf das Gesuch des Bezirksrates Schwyz vom 12. September 1958 um Geneh-
migung der von der Bezirkslandsgemeinde Schwyz am 4. Mai 1958 an das
Elektrizitätswerk des Bezirkes Schwyz erteilten Wasserrechtsverleihung zur
2 auf Antrag
Ausnützung der Wasserkräfte der Muota oberhalb Sahli im Bisisthal,
des Regierungsrates,
beschliesst
I.
Die vorliegende Wasserrechtsverleihung des Bezirkes Schwyz wird unter Vorbe-
halt der bestehenden und künftigen Vorschriften des Bundes und des Kantons
über das Wasserrechtswesen und unter folgenden Bedingungen genehmigt
a) Konzessionsdauer
Die Konzession für die Ziff. 1 der Wasserrechtsverleihung genannten Anla-
gen dauert bis 1. Oktober 2030.
b) Wasserwirtschaft
3/Sek.
Die Ausbauwassermenge der Werkstufe Ruosalp soll minimal 2.0 m
betragen.
c) Bedingungen des Bundes
Die besondern Bedingungen des Bundes bezüglich der zweckmässigen
Nutzbarmachung der Wasserkräfte, der Landesverteidigung, des Forstwe-
sens, der Fischerei, der Wasserbaupolizei und des Natur- und Heimatschut-
zes bleiben vorbehalten.
d) Natur- und Heimatschutz
1. Alle Werkanlagen sind unter möglichster Anpassung an die Umgebung zu
erstellen.
2. Materialdeponien sind womöglich an wenig sichtbaren Stellen anzulegen
und gegen Abrutschen und Abschwemmen zu sichern.
e) Bau- und Betriebsbeginn
Mit den Bauarbeiten darf erst nach Erteilung der Baubewilligung begonnen
werden.
Bau- und Betriebsbeginn sind dem Regierungsrat schriftlich anzuzeigen.
f) Unterlagen für den Wasserzins
Die Konzessionärin hat dem Regierungsrat die zur Bestimmung des Wasser-
zinses erforderlichen Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
g) Wassermessungen und andere Untersuchungen
Die Konzessionärin hat dem Regierungsrat und dem Bezirksrat Schwyz je-
derzeit Einsicht in die Ergebnisse der Wassermessungen sowie in die wissen-
schaftlichen Ergebnisse von Unternehmungen (Bohrungen, Grundwasser-
messungen usw.) zu gewähren.
II.
Für die Nutzbarmachung privater Gewässerstrecken verständigt sich das Werk
mit den Berechtigten und holt die Bewilligung des Regierungsrates ein. Die
Gewährung des Enteignungsrechtes gemäss Art. 19 des Bundesgesetzes über
die Nutzbarmachung der Wasserkräfte bleibt vorbehalten.
III.
Der Konzessionärin wird die Enteignungsbefugnis nach den Vorschriften des
Bundesgesetzes über die Enteignung erteilt.
1 GS 14-155.
2 GS 14-157.