Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
452.510 CH-SZ

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 45 Öffentliche Gewässer » 452 Wasserrechtskonzessionen

1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 45 Öffentliche Gewässer » 452 Wasserrechtskonzessionen

Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Wasserrechtsverleihung des

Bezirkes Schwyz an die Aktiengesellschaft «Elektrizitätswerk des Bezirkes

Schwyz» zur Ausnützung der Wasserkräfte der Muota oberhalb Sahli

(Vom 27. Oktober 1958)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

auf das Gesuch des Bezirksrates Schwyz vom 12. September 1958 um Geneh-

migung der von der Bezirkslandsgemeinde Schwyz am 4. Mai 1958 an das

Elektrizitätswerk des Bezirkes Schwyz erteilten Wasserrechtsverleihung zur

2 auf Antrag

Ausnützung der Wasserkräfte der Muota oberhalb Sahli im Bisisthal,

des Regierungsrates,

beschliesst

I.

Die vorliegende Wasserrechtsverleihung des Bezirkes Schwyz wird unter Vorbe-

halt der bestehenden und künftigen Vorschriften des Bundes und des Kantons

über das Wasserrechtswesen und unter folgenden Bedingungen genehmigt

a) Konzessionsdauer

Die Konzession für die Ziff. 1 der Wasserrechtsverleihung genannten Anla-

gen dauert bis 1. Oktober 2030.

b) Wasserwirtschaft

3/Sek.

Die Ausbauwassermenge der Werkstufe Ruosalp soll minimal 2.0 m

betragen.

c) Bedingungen des Bundes

Die besondern Bedingungen des Bundes bezüglich der zweckmässigen

Nutzbarmachung der Wasserkräfte, der Landesverteidigung, des Forstwe-

sens, der Fischerei, der Wasserbaupolizei und des Natur- und Heimatschut-

zes bleiben vorbehalten.

d) Natur- und Heimatschutz

1. Alle Werkanlagen sind unter möglichster Anpassung an die Umgebung zu

erstellen.

2. Materialdeponien sind womöglich an wenig sichtbaren Stellen anzulegen

und gegen Abrutschen und Abschwemmen zu sichern.

e) Bau- und Betriebsbeginn

Mit den Bauarbeiten darf erst nach Erteilung der Baubewilligung begonnen

werden.

Bau- und Betriebsbeginn sind dem Regierungsrat schriftlich anzuzeigen.

f) Unterlagen für den Wasserzins

Die Konzessionärin hat dem Regierungsrat die zur Bestimmung des Wasser-

zinses erforderlichen Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

g) Wassermessungen und andere Untersuchungen

Die Konzessionärin hat dem Regierungsrat und dem Bezirksrat Schwyz je-

derzeit Einsicht in die Ergebnisse der Wassermessungen sowie in die wissen-

schaftlichen Ergebnisse von Unternehmungen (Bohrungen, Grundwasser-

messungen usw.) zu gewähren.

II.

Für die Nutzbarmachung privater Gewässerstrecken verständigt sich das Werk

mit den Berechtigten und holt die Bewilligung des Regierungsrates ein. Die

Gewährung des Enteignungsrechtes gemäss Art. 19 des Bundesgesetzes über

die Nutzbarmachung der Wasserkräfte bleibt vorbehalten.

III.

Der Konzessionärin wird die Enteignungsbefugnis nach den Vorschriften des

Bundesgesetzes über die Enteignung erteilt.

1 GS 14-155.

2 GS 14-157.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →