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Gesetzestext (1 Artikel)
Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Wasserrechtsverleihung des
Bezirkes Schwyz an das «Elektrizitätswerk des Bezirkes Schwyz» zur Ausnützung
der Wasserkräfte an der Muota im Bisisthal
(Vom 13. März 1952)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
auf das Gesuch des Bezirksrates Schwyz vom 7. Juni 1951 um Genehmigung
der von der Bezirkslandsgemeinde Schwyz am 6. Mai 1951 an das «Elektrizi-
tätswerk des Bezirkes Schwyz» erteilten Wasserrechtsverleihung zur Ausnützung
2 auf Antrag des Regierungsrates,
der Wasserkräfte an der Muota im Bisisthal,
beschliesst
I.
Die vorliegende Wasserrechtsverleihung des Bezirkes Schwyz an das «Elektrizi-
tätswerk des Bezirkes Schwyz» wird unter Vorbehalt der bestehenden und künf-
tigen Vorschriften des Bundes und des Kantons über das Wasserrechtswesen
und unter folgenden Bedingungen genehmigt
a) Konzessionsdauer
Die Konzession für die in § 1 der Wasserrechtsverleihung genannten Was-
serwerkanlagen dauert bis 1. Oktober 2030.
b) Wasserwirtschaft
3/Sek.
Die Ausbauwassermenge der obern Werkstufe soll minimal 2.5 m
betragen.
c) Landesverteidigung
Die Grundablässe bei den beiden Staudämmen sind beim Ausgleichsbecken
3/Sek. und beim Ausgleichsbecken Mettlen
Sahliboden für mindestens 10 m
3/Sek. zu dimensionieren.
für mindestens 5 m
d) Forstwesen (§ 18)
Die Beliehene hat für die Ausführung des Projektes einen Realersatz von
einer ha Waldfläche zu leisten.
e) Fischerei (§ 19)
Die Beliehene hat dem Kanton als Inhaber des Fischereiregals für den Aus-
fall im Fischertrag eine jährliche Entschädigung gemäss Bericht der Eidge-
nössischen Forstinspektion (RRB Nr. 626 / 1951) zu leisten.
f) Natur- und Heimatschutz
1. In der Muota und im Hüribach ist in den Monaten Mai bis September
eine bescheidene Wassermenge zu belassen, sofern dadurch die Turbi-
nenleistung nicht beeinträchtigt wird.
2. Alle Werkbauten sind in möglichster Anpassung an die Umgebung zu
erstellen und durch Pflanzen zu tarnen.
3. Materialdeponien sind an wenig sichtbaren Stellen anzulegen und wenn
nötig wieder zu begrünen. Sie sind auch gegen Rutschungen zu sichern.
g) Baubeginn und Betriebsbeginn der Werkanlagen sind dem Regierungsrat
schriftlich anzuzeigen.
h) Im übrigen wird auf den Wortlaut der Vorschriften des Eidgenössischen Post-
und Eisenbahndepartements (RRB Nr. 626 vom 7. März 1951) verwiesen.
II.
Die Konzessionärin wird verpflichtet, dem kantonalen Baudepartement die Pläne
(Situation, Längen- und Querprofile) des bestehenden Laufwerkes Wernisberg
über die wichtigsten Werkbestandteile (Wasserfassung, Rohrleitung, Maschinen-
haus und Unterwasserkanal bis zur Wasserrückgabe) im Doppel abzugeben. Die
Übergabe der Pläne hat spätestens Ende des Jahres 1958 zu geschehen.
III.
Der Beliehenen wird die Enteignungsbefugnis gemäss § 8 der vorliegenden
Konzession nach kantonalem Recht erteilt.
1 GS 13-377.
2 GS 13-379.