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Gesetzestext (1 Artikel)
Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Wasserrechtskonzession der
Spinnerei Ibach-Schwyz zur Ausnützung der Wasserkräfte der Muota in
Hinteribach
(Vom 19. Januar 1950)
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,
auf das Gesuch des Bezirksrates Schwyz vom 20. Oktober 1947 um Genehmi-
gung der von der Bezirkslandsgemeinde Schwyz am 4. Mai 1947 an die Spinne-
rei Ibach, in Hinteribach-Schwyz, erteilten Konzession vom 23. April 1946 zur
2 und auf Antrag des
Ausnützung der Wasserkräfte an der Muota in Hinteribach,
Regierungsrates,
beschliesst
I.
Die vorliegende Wasserrechtskonzession des Bezirks Schwyz an die Spinnerei
Ibach-Schwyz wird unter Vorbehalt der bestehenden und künftigen Vorschriften
des Bundes und des Kantons über das Wasserrechtswesen und unter folgenden
Bedingungen genehmigt
a) Konzessionsdauer
Die Konzession für die untere und obere Werkstufe dauert vom 19. Januar
1950 bis 18. Januar 2030.
b) Wasserkraftsteuer (Art. 5 der Konzession)
Die kantonale Wasserkraftsteuer beträgt für die untere Werkstufe (Ausbau
der bestehenden Anlage) Fr. 994.-. Sie ist jährlich auf den 1. Januar des
laufenden Jahres dem kantonalen Finanzdepartement im voraus zu entrich-
ten.
Die kantonale Wasserkraftsteuer für die obere Werkstufe ist nach Vorlage der
endgültigen Ausbaupläne vom Regierungsrat festzusetzen.
c) Wasserwirtschaft
1. Die Ausbauwassermenge der obern Stufe (Art. 1 der Konzession) ist,
3/Sek. zu erhöhen.
wenn möglich, von 5 auf 7 m
2. Die Konzessionärin hat, soweit der Stau des neuen Wehres reicht, bezie-
hungsweise den natürlichen Abfluss verändert, den Uferschutz an der
Muota zu übernehmen. Durch den Bau und Betrieb der obern Werkstufe
darf die Kraftwerkanlage Wernisberg nicht benachteiligt werden. Entsteht
Schaden, so hat die Konzessionärin ihn zu vergüten und seine Ursachen
zu beseitigen.
3. Wird durch die Erstellung und den Betrieb von Kraftwerken und Stau-
wehren oberhalb des Wehres Wernisberg die Wasserführung der Muota
verändert und dadurch eine Änderung der Turbinenleistung der Konzes-
sionärin verursacht, so verzichten die Werkeigentümer und die Konzes-
sionärin auf Schadenersatz.
4. Bei einer Wasserableitung aus dem Einzugsgebiet der Muota in ein ande-
res Einzugsgebiet gilt Ziff. 3 nicht.
d) Wasserbaupolizei
1. Die Konzessionärin hat die Bauten in der Muota in enger Fühlungnahme
mit dem Baudepartement (Kantonsingenieur) durchzuführen. Dessen
Weisungen über die Kontrolle des Muotabettes sind strikte zu befolgen.
So hat die Konzessionärin zum Beispiel periodische Aufnahmen zweck-
mässig gewählter Profile im Muotabett auszuführen. Diese Kontrollmass-
nahmen gehen zu Lasten der Konzessionärin.
Sand, Kies und Steine dürfen aus der Muota nur im Rahmen des eidge-
nössischen Wasserbaupolizeigesetzes und der kantonalen Vorschriften
entnommen werden.
2. Art. 6 der Konzession ist dahin zu ergänzen, dass die Haftpflicht der
Konzessionärin ausdrücklich auch für die Folgen gilt, die allenfalls we-
gen Behinderung des natürlichen Geschiebetriebes durch die Stauanlage
im Laufe der Muota, namentlich unterhalb der Stauanlage, verursacht
werden.
e) Forstwesen
Im Sinne von Art. 31 des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössische
Oberaufsicht über die Forstpolizei ist für die zeitweise überflutete Waldflä-
che beim Ausbau der II. Werkstufe eine Ersatzaufforstung durchzuführen.
f) Fischerei (Art. 7 der Konzession)
Die zum Schutze der Fischerei zu treffenden Massnahmen, insbesondere
eine allfällige Verpflichtung zur Schaffung geeigneter Fischaufstiegsmöglich-
keiten und zum Einsatze von Jungfischen, werden ausdrücklich vorbehalten.
Die Bedingungen werden im einzelnen bekanntgegeben werden, sobald sie
im Einvernehmen zwischen dem zuständigen eidgenössischen und kantona-
len Fischereidienst festgelegt sind.
Für den Ausfall, den die Fischerei durch die Kraftwerkbaute in der obern
Werkstufe erleidet, hat die Konzessionärin eine jährliche Gebühr von wenig-
stens Fr. 500.- zu leisten. Die Gebühr kann nach Inbetriebnahme der oberen
Stufe alle fünf Jahre vom Regierungsrat neu festgesetzt werden. Die Voraus-
setzungen für eine solche Erhöhung werden vom Polizeidepartement unter
Anhörung der eidgenössischen Fischereiaufsicht geprüft.
g) Natur- und Heimatschutz
Die vorgelegten Konzessionspläne entsprechen den Vorschriften des Natur-
und Heimatschutzes. Für allfällige Änderungen an diesen Plänen wird eine
Überprüfung durch den Regierungsrat vorbehalten.
h) Planauflage für die Genehmigung der oberen Stufe
Vor Beginn der Bauten der oberen Stufe ist das Plangenehmigungsverfahren
durchzuführen. Die Detailpläne (mit den eingezeichneten Eigentumsgrenzen)
über die Werkanlagen sind auf der Bezirkskanzlei Schwyz während 30 Tagen
öffentlich aufzulegen. Die Planauflage ist im Amtsblatt zweimal anzuzeigen.
i) Inbetriebnahme der Kraftwerkanlagen
Die Inbetriebnahme der Kraftwerkanlagen ist dem Regierungsrat und dem
Eidgenössischen Amt für Wasserwirtschaft in Bern schriftlich anzuzeigen.
k) Planvorlagen
Die dem kantonalen Baudepartement jeweils vorzulegenden Projektausfüh-
rungspläne und Reglemente sind im RRB Nr. 1970 vom 4. August 1948
genannt.
l) Änderungen an Werkbauten
Änderungen an Werkbauten und ihren Anlageteilen bedürfen der Genehmi-
gung des Regierungsrates.
m) Erstellung und Unterhalt der Bauten
Alle zum Werk gehörenden Bauten und Anlagen sind so zu erstellen und zu
unterhalten, dass sie stets ihrem Zwecke dienen können und der öffentli-
chen Sicherheit und den Anforderungen des Heimatschutzes genügen.
II.
Abänderungen von Ausführungsplänen
Für alle Abänderungen von Ausführungsplänen wird die Genehmigung der zu-
ständigen Instanzen vorbehalten.
1 GS 13-173.
2 GS 13-176.