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4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 45 Öffentliche Gewässer » 452 Wasserrechtskonzessionen

1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Gesetzestext (1 Artikel)

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 45 Öffentliche Gewässer » 452 Wasserrechtskonzessionen

Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Wasserrechtskonzession der

Spinnerei Ibach-Schwyz zur Ausnützung der Wasserkräfte der Muota in

Hinteribach

(Vom 19. Januar 1950)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,

auf das Gesuch des Bezirksrates Schwyz vom 20. Oktober 1947 um Genehmi-

gung der von der Bezirkslandsgemeinde Schwyz am 4. Mai 1947 an die Spinne-

rei Ibach, in Hinteribach-Schwyz, erteilten Konzession vom 23. April 1946 zur

2 und auf Antrag des

Ausnützung der Wasserkräfte an der Muota in Hinteribach,

Regierungsrates,

beschliesst

I.

Die vorliegende Wasserrechtskonzession des Bezirks Schwyz an die Spinnerei

Ibach-Schwyz wird unter Vorbehalt der bestehenden und künftigen Vorschriften

des Bundes und des Kantons über das Wasserrechtswesen und unter folgenden

Bedingungen genehmigt

a) Konzessionsdauer

Die Konzession für die untere und obere Werkstufe dauert vom 19. Januar

1950 bis 18. Januar 2030.

b) Wasserkraftsteuer (Art. 5 der Konzession)

Die kantonale Wasserkraftsteuer beträgt für die untere Werkstufe (Ausbau

der bestehenden Anlage) Fr. 994.-. Sie ist jährlich auf den 1. Januar des

laufenden Jahres dem kantonalen Finanzdepartement im voraus zu entrich-

ten.

Die kantonale Wasserkraftsteuer für die obere Werkstufe ist nach Vorlage der

endgültigen Ausbaupläne vom Regierungsrat festzusetzen.

c) Wasserwirtschaft

1. Die Ausbauwassermenge der obern Stufe (Art. 1 der Konzession) ist,

3/Sek. zu erhöhen.

wenn möglich, von 5 auf 7 m

2. Die Konzessionärin hat, soweit der Stau des neuen Wehres reicht, bezie-

hungsweise den natürlichen Abfluss verändert, den Uferschutz an der

Muota zu übernehmen. Durch den Bau und Betrieb der obern Werkstufe

darf die Kraftwerkanlage Wernisberg nicht benachteiligt werden. Entsteht

Schaden, so hat die Konzessionärin ihn zu vergüten und seine Ursachen

zu beseitigen.

3. Wird durch die Erstellung und den Betrieb von Kraftwerken und Stau-

wehren oberhalb des Wehres Wernisberg die Wasserführung der Muota

verändert und dadurch eine Änderung der Turbinenleistung der Konzes-

sionärin verursacht, so verzichten die Werkeigentümer und die Konzes-

sionärin auf Schadenersatz.

4. Bei einer Wasserableitung aus dem Einzugsgebiet der Muota in ein ande-

res Einzugsgebiet gilt Ziff. 3 nicht.

d) Wasserbaupolizei

1. Die Konzessionärin hat die Bauten in der Muota in enger Fühlungnahme

mit dem Baudepartement (Kantonsingenieur) durchzuführen. Dessen

Weisungen über die Kontrolle des Muotabettes sind strikte zu befolgen.

So hat die Konzessionärin zum Beispiel periodische Aufnahmen zweck-

mässig gewählter Profile im Muotabett auszuführen. Diese Kontrollmass-

nahmen gehen zu Lasten der Konzessionärin.

Sand, Kies und Steine dürfen aus der Muota nur im Rahmen des eidge-

nössischen Wasserbaupolizeigesetzes und der kantonalen Vorschriften

entnommen werden.

2. Art. 6 der Konzession ist dahin zu ergänzen, dass die Haftpflicht der

Konzessionärin ausdrücklich auch für die Folgen gilt, die allenfalls we-

gen Behinderung des natürlichen Geschiebetriebes durch die Stauanlage

im Laufe der Muota, namentlich unterhalb der Stauanlage, verursacht

werden.

e) Forstwesen

Im Sinne von Art. 31 des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössische

Oberaufsicht über die Forstpolizei ist für die zeitweise überflutete Waldflä-

che beim Ausbau der II. Werkstufe eine Ersatzaufforstung durchzuführen.

f) Fischerei (Art. 7 der Konzession)

Die zum Schutze der Fischerei zu treffenden Massnahmen, insbesondere

eine allfällige Verpflichtung zur Schaffung geeigneter Fischaufstiegsmöglich-

keiten und zum Einsatze von Jungfischen, werden ausdrücklich vorbehalten.

Die Bedingungen werden im einzelnen bekanntgegeben werden, sobald sie

im Einvernehmen zwischen dem zuständigen eidgenössischen und kantona-

len Fischereidienst festgelegt sind.

Für den Ausfall, den die Fischerei durch die Kraftwerkbaute in der obern

Werkstufe erleidet, hat die Konzessionärin eine jährliche Gebühr von wenig-

stens Fr. 500.- zu leisten. Die Gebühr kann nach Inbetriebnahme der oberen

Stufe alle fünf Jahre vom Regierungsrat neu festgesetzt werden. Die Voraus-

setzungen für eine solche Erhöhung werden vom Polizeidepartement unter

Anhörung der eidgenössischen Fischereiaufsicht geprüft.

g) Natur- und Heimatschutz

Die vorgelegten Konzessionspläne entsprechen den Vorschriften des Natur-

und Heimatschutzes. Für allfällige Änderungen an diesen Plänen wird eine

Überprüfung durch den Regierungsrat vorbehalten.

h) Planauflage für die Genehmigung der oberen Stufe

Vor Beginn der Bauten der oberen Stufe ist das Plangenehmigungsverfahren

durchzuführen. Die Detailpläne (mit den eingezeichneten Eigentumsgrenzen)

über die Werkanlagen sind auf der Bezirkskanzlei Schwyz während 30 Tagen

öffentlich aufzulegen. Die Planauflage ist im Amtsblatt zweimal anzuzeigen.

i) Inbetriebnahme der Kraftwerkanlagen

Die Inbetriebnahme der Kraftwerkanlagen ist dem Regierungsrat und dem

Eidgenössischen Amt für Wasserwirtschaft in Bern schriftlich anzuzeigen.

k) Planvorlagen

Die dem kantonalen Baudepartement jeweils vorzulegenden Projektausfüh-

rungspläne und Reglemente sind im RRB Nr. 1970 vom 4. August 1948

genannt.

l) Änderungen an Werkbauten

Änderungen an Werkbauten und ihren Anlageteilen bedürfen der Genehmi-

gung des Regierungsrates.

m) Erstellung und Unterhalt der Bauten

Alle zum Werk gehörenden Bauten und Anlagen sind so zu erstellen und zu

unterhalten, dass sie stets ihrem Zwecke dienen können und der öffentli-

chen Sicherheit und den Anforderungen des Heimatschutzes genügen.

II.

Abänderungen von Ausführungsplänen

Für alle Abänderungen von Ausführungsplänen wird die Genehmigung der zu-

ständigen Instanzen vorbehalten.

1 GS 13-173.

2 GS 13-176.

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