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452.111.3 CH-SZ

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 45 Öffentliche Gewässer » 452 Wasserrechtskonzessionen

1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Gesetzestext (1 Artikel)

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 45 Öffentliche Gewässer » 452 Wasserrechtskonzessionen

Zusatzvereinbarung zwischen den Bezirken Einsiedeln und Höfe, den Gemeinden

Altendorf und Unteriberg sowie dem Kanton Schwyz über die innerkantonale

­Verteilung der Abgeltungen aus der Etzelwerkkonzession

(Vom 15. März 2023)

1. Gegenstand der Vereinbarung

1.1 Entsprechend Artikel 48 Abs. 1 i.V.m. Artikel 54 des Bundesgesetzes über

die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 (Wasser-

rechtsgesetz, SR 721.80, WRG) werden in der Etzelwerkkonzession der

Umfang des Nutzungsrechts sowie die Leistungen und Bedingungen,

gegen die dem Konzessionär das Nutzungsrecht erteilt wird, geregelt.

1.2 Zusätzlich wird in der Etzelwerkkonzession, basierend auf den gesetzlichen

Grundlagen und den interkantonalen Verhandlungen die Verteilung der Ab-

geltungen der Konzessionärin an die Konzedenten zwischen den Kantonen

festgelegt. Dabei kommen folgende Verteilungen zur Anwendung

Leistung Kanton Kanton Kanton Konzession

Schwyz Zürich Zug

Konzessionsgebühr 10.0% 67.5% 22.5% Ziff. 3.2

Pumpgebühr 100.0% 0.0% 0.0% Ziff. 2

Verwaltungsgebühr 55.0% 25.0% 20.0% Ziff. 2.3

Wasserzins 37.2% 47.1% 15.7% Ziff. 3.1

Pumpabgabe 100.0% 0.0% 0.0% Ziff. 2

Selbstkostenenergie 100.0% 0.0% 0.0% Ziff. 3.2

Gratisenergie 68.5 23.6% 7.9% Ziff. 3.2

1.3 Die Verteilung unter den beitragsberechtigten Schwyzer Gemeinwesen ist

in der Etzelwerkkonzession nicht geregelt. Gemäss Ziffer 3.3 der Etzel-

werkkonzession richtet sich die interne Verteilung unter den schwyzeri-

schen Konzedenten

a. nach der Gesetzgebung des Kantons Schwyz;

b. nach der vorliegenden Vereinbarung.

1.4 Die vorliegende Vereinbarung regelt die innerkantonale Verteilung der Ab-

geltungen aus der Etzelwerkkonzession unter den Schwyzer Konzedenten

und den weiteren beitragsberechtigten Gemeinwesen.

2. Grundlagen

Diese Vereinbarung basiert auf folgenden Grundlagen

a. Etzelwerkkonzession vom 1. Januar 2023,

b. Regierungsratsbeschluss vom 23. Juni 2020 (RRB Nr. 470/2020),

c. Bezirksratsbeschluss Einsiedeln vom 22. April 2020 (BRB Nr.

2020.90),

d. Bezirksratsbeschluss Höfe vom 12. Mai 2020 (BRB Nr. 91),

e. Gemeinderat Altendorf, Auszug aus dem Protokoll, 5. Juni 2020,

f. Gemeinderat Unteriberg, Auszug aus dem Protokoll, 9. Juni 2020

(GRB Nr. 2020-0217).

3. Verteilung der Konzessionsgebühr aus der Fliesswasserkonzession

3.1 Gemäss Ziffer 37.1 i.V.m. Ziffer 3.2 der Etzelwerkkonzession haben die

Schwyzer Konzedenten einen gemeinsamen Anspruch auf eine einmalige

Konzessionsgebühr (Fliesswasserkonzession) von Fr. 800 000.--.

3.2 Gemäss § 28 Abs. 1 i.V.m. § 38 des Wasserrechtsgesetzes vom 11. Sep-

tember 1973 (SRSZ 451.100, KWRG) erteilen die Bezirke die Fliessge-

wässerkonzession und setzen für die Konzessionserteilung eine einmalige

Konzessionsgebühr fest.

3.3 Bei Konzessionen, welche von zwei Bezirken gemeinsam erteilt werden, ist

die Verteilung zwischen den beitragsberechtigten Bezirken gesetzlich nicht

vorgegeben.

3.4 Gemäss den Beschlüssen der zuständigen Bezirksräte (vgl. Ziffer 2) wird

die Konzessionsgebühr zu zwei Drittel an den Bezirk Einsiedeln und zu

einem Drittel an den Bezirk Höfe verteilt. Es kommt folgende innerkanto-

nale Verteilung zur Anwendung

Leistung Bezirk Einsiedeln Bezirk Höfe

Konzessionsgebühr 66.7% 33.3%

(Fr. 533 333.30) (Fr. 266 666.70)

4. Verteilung der Konzessionsgebühr aus der Pumpkonzession

4.1 Gemäss Ziffer 37.3 der Etzelwerkkonzession beträgt die einmalige Pump-

gebühr (Konzessionsgebühr) zur Erteilung der Pumpkonzession

Fr. 500 000.--.

4.2 Gemäss § 29 Absatz 1 i.V.m. § 25 KWRG erteilt der Regierungsrat die

Pumpkonzession und legt eine einmalige Pumpgebühr fest. Ein Fünftel

fällt an die Gemeinden, in denen sich die Wasserwerkanlagen befinden.

Mehrere beteiligte Gemeinden verständigen sich über ihre Anteile (§ 25

Abs. 3 KWRG).

4.3 Gemäss den Beschlüssen der zuständigen schwyzerischen Gemeinwesen

(vgl. Ziffer 2) kommt bei der Verteilung der Pumpgebühr folgende inner-

kantonale Verteilung zur Anwendung

Leistung Kanton Schwyz Bezirk Einsiedeln Gemeinde

­Altendorf

Pumpgebühr 80.0% 12% 8%

(Fr. 40 000.--)

(Fr. 400 000.--) (Fr. 60 000.--)

5. Verteilung der Verwaltungsgebühr

5.1 Gemäss Ziffer 38.1 i.V.m. Ziffer 3.2 der Etzelwerkkonzession hat die Kon-

zessionärin den Schwyzer Konzedenten zusätzlich zum Aufwand für die

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) eine Verwaltungsgebühr von 1.1 Mio.

Franken zu bezahlen.

5.2 Jedem Schwyzer Konzedenten sind die effektiven externen Kosten zurück-

zuerstatten, welche bisher angefallen sind und bis zur Konzessionsertei-

lung noch anfallen.

5.3 Als anrechenbare Kosten gelten

a. Aufträge/Expertisen und Sekretariat der Verhandlungen, Projektgruppe

und Vorbereitungsgruppe;

b. Aufträge/Expertisen und Leitung der Fachgruppen;

c. Aufwände für die gemeinsame Kommunikation.

5.4 Der Restbetrag hat die internen Aufwände der Schwyzer Konzedenten

gleichmässig zu decken (je ein Viertel). Der Kanton Schwyz erhält eine Zu-

lage für die Projektleitung (plus ein Viertel). Es kommt folgende innerkan-

tonale Verteilung zur Anwendung

Leistung Kanton Schwyz Bezirk Einsiedeln Bezirk Höfe

Verwaltungsgebühr

50.0% 25.0% 25.0%

(Restbetrag)

6. Verteilung des Wasserzinses

6.1 Gemäss Ziffer 39.2 der Etzelwerkkonzession bezahlt die Konzessionärin

den Konzedenten für das Nutzungsrecht (Fliesswasserkonzession) jährlich

den Wasserzins gemäss der jeweils geltenden Rechtsordnung.

6.2 Gemäss § 40 KWRG wird der Wasserzins zu vier Neunteln an die Bezirke,

welche die Fliessgewässerkonzession erteilen, zu einem Drittel an den Kan-

ton und zwei Neunteln an die Gemeinden, in welchen Gewässer von einem

Kraftwerk genutzt werden, verteilt.

6.3 Die Verteilung unter den Bezirken und den Gemeinden ist gesetzlich nicht

geregelt.

6.4 Gemäss den Beschlüssen der zuständigen schwyzerischen Gemeinwesen

(vgl. Ziffer 2) wird der Wasserzinsanteil abzüglich des gesetzlichen Anteils

des Kantons Schwyz zu zwei Drittel an den Bezirk Einsiedeln und zu einem

Drittel an den Bezirk Höfe verteilt. Es kommt folgende innerkantonale Ver-

teilung zur Anwendung

Leistung Kanton Schwyz Bezirk Einsiedeln Bezirk Höfe

Wasserzins 33.3% 44.4% 22.2%

6.5 Der Bezirk Höfe hat gemäss § 40 KWRG rund einen Drittel seines Anteils

an die Gemeinden Wollerau und Feusisberg weiterzuleiten, an denen die

Sihl genutzt wird. Die Verteilung zwischen den Gemeinden ist Aufgabe des

Bezirks Höfe und nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.

7. Verteilung der Pumpabgabe

7.1 Gemäss Ziffer 39.3 der Etzelwerkkonzession bezahlt die Konzessionärin

dem Kanton Schwyz für die Pumpkonzession eine jährliche Entschädigung

(Pumpabgabe).

7.2 Ein Fünftel der jährlichen Pumpabgabe fällt gemäss § 25 Absatz 3 KWRG

an die Gemeinden, in denen sich die Wasserwerkanlagen befinden. Meh-

rere beteiligte Gemeinden verständigen sich über ihre Anteile.

7.3 Gemäss den Beschlüssen der zuständigen schwyzerischen Gemeinwesen

(vgl. Ziffer 2) wird der Anteil der Gemeinden zu drei Fünftel an den Bezirk

Einsiedeln und zu zwei Fünftel an die Gemeinde Altendorf verteilt. Es

kommt folgende innerkantonale Verteilung zur Anwendung

Leistung Kanton Schwyz Bezirk Einsiedeln Gemeinde Altendorf

Pumpabgabe 80.0% 12.0% 8.0%

8. Verteilung der Gratisenergie

8.1 Gemäss Ziffer 24.1 i.V.m. Ziffer 3.2 der Etzelwerkkonzession haben die

Schwyzer Konzedenten einen gemeinsamen Anspruch auf die Lieferung

von 0.685% Gratisenergie der erzeugten Jahresproduktion.

8.2 Die Ausübung des Energiebezugsrechts inklusive den Zahlungsmodalitäten

wird zwischen der Konzessionärin und den bezugsberechtigten Konzeden-

ten in separaten Vereinbarungen geregelt.

8.3 Die Verteilung zwischen den bezugsberechtigten Schwyzer Gemeinwesen

ist gesetzlich nicht vorgegeben.

8.4 Gemäss den Beschlüssen der zuständigen schwyzerischen Gemeinwesen

(vgl. Ziffer 2) wird die Gratisenergie zu zwei Drittel an den Bezirk Einsie-

deln und zu einem Drittel an den Bezirk Höfe verteilt. Es kommt folgende

innerkantonale Verteilung zur Anwendung

Leistung Kanton Schwyz Bezirk Einsiedeln Bezirk Höfe

Gratisenergie 0.0% 66.7% 33.3%

9. Verteilung der Selbstkostenenergie

9.1 Gemäss Ziffer 24.3 i.V.m Ziffer 3.2 der Etzelwerkkonzession haben die

Schwyzer Gemeinwesen gemeinsam Anspruch auf die Lieferung von 15%

Selbstkostenenergie der erzeugten Jahresproduktion.

9.2 Die Ausübung des Energiebezugsrechts inklusive den Zahlungsmodalitäten

wird zwischen der Konzessionärin und den bezugsberechtigten Konzeden-

ten in separaten Vereinbarungen geregelt.

9.3 Die Verteilung zwischen den bezugsberechtigten Schwyzer Gemeinwesen

ist gesetzlich nicht vorgegeben.

9.4 Gemäss den Beschlüssen der zuständigen schwyzerischen Gemeinwesen

(vgl. Ziffer 2) kommt bei der Verteilung der Selbstkostenenergie folgende

innerkantonale Verteilung zur Anwendung

Leistung Kanton Bezirk Bezirk Gemeinde Gemeinde

Schwyz Einsiedeln Höfe Altendorf Unteriberg

Selbst­

0.0% 71.0% 25.0% 0.0% 4.0%

kostenergie

10. Zahlungsmodalitäten

10.1 Gemäss Ziffer 37.2 der Etzelwerkkonzession werden die einmaligen Kon-

zessionsgebühren (Ziffer 3 und Ziffer 4) in zehn Jahresraten zur Zahlung

fällig. Die Raten basieren auf dem Stand des Landesindex der Konsumen-

tenpreise am Tag der rechtskräftigen Konzessionserteilung. Die Raten sind

dem Index anzupassen.

Die beitragsberechtigten Gemeinwesen der Gebühr für die Fliessgewässer-

konzession (Bezirke Einsiedeln und Höfe, vgl. Ziffer 3) stellen ihren Anteil

an der Gebühr gemeinsam mit dem Anteil an den Wasserzins der Konzes-

sionärin direkt in Rechnung.

Die beitragsberechtigten Gemeinwesen der Gebühr für die Pumpkonzes-

sion (Bezirk Einsiedeln und Gemeinde Altendorf, vgl. Ziffer 4) stellen ihren

Anteil an der Gebühr gemeinsam mit dem Anteil an der Pumpabgabe der

Konzessionärin direkt in Rechnung.

10.2 Gemäss Ziffer 38.2 der Etzelwerkkonzession wird die Verwaltungsgebühr

30 Tage nach Inkrafttreten der Konzessionen zur Zahlung fällig.

Der Kanton Schwyz stellt den Anteil der Schwyzer Konzedenten der Kon-

zessionärin in Rechnung und bezahlt die Anteile den übrigen beitragsbe-

rechtigten Gemeinwesen (Bezirke Einsiedeln und Höfe, vgl. Ziffer 5) aus.

Die Parteien haben ihre externen Aufwände zu belegen.

10.3 Die Abrechnung des jährlichen totalen Wasserzinses des Etzelwerks wird

von der Konzessionärin dem Kanton Schwyz zugestellt. Dieser kontrolliert

die Abrechnung und stellt sicher, dass die nutzbare Wassermenge nach den

bundesrechtlichen Bestimmungen ermittelt worden ist.

Nach der Prüfung der Abrechnung und nach Abzug des schwyzerischen

Anteils am «Landschaftsfranken» gemäss Artikel 49 Absatz 1 WRG werden

die Bezirke Einsiedeln und Höfe über die Höhe ihres Wasserzinsanteils

informiert. Der Kanton und die Bezirke Einsiedeln und Höfe stellen ihre

Anteile der Konzessionärin direkt in Rechnung.

10.4 Die Abrechnung der jährlichen Pumpabgabe des Etzelwerks wird von der

Konzessionärin dem Kanton Schwyz zugestellt. Dieser kontrolliert die Ab-

rechnung und stellt sicher, dass die nutzbare Wassermenge nach den bun-

desrechtlichen Bestimmungen ermittelt worden ist.

Nach der Prüfung der Abrechnung werden der Bezirk Einsiedeln und die

Gemeinde Altendorf (vgl. Ziffer 7) über die Höhe ihres Anteils an der

Pumpabgabe informiert. Der Kanton, der Bezirk Einsiedeln und die Ge-

meinde Altendorf stellen ihre Anteile der Konzessionärin direkt in Rech-

nung.

10.5 Die Zahlungsmodalitäten zur Gratisenergie (Ziffer 8) und Selbstkostenener-

gie (Ziffer 9) werden in den separaten Vereinbarungen zur Ausübung des

Energiebezugsrechts zwischen der Konzessionärin und den bezugsberech-

tigten Konzedenten geregelt.

10.6 Die Vertragsparteien beauftragen das zuständige Amt des Kantons, die

jährlichen Kontrollen vorzunehmen.

11. Vorbehalt

11.1 Der Vereinbarung vorbehalten sind Änderungen an den gesetzlich begrün-

deten Anteilen.

11.2 Sofern sich die gesetzlich begründeten Anteile ändern und die Vereinba-

rung nicht im gemeinsamen Einverständnis angepasst wird, sind die nicht

gesetzlich vorgegebenen Anteile im gleichen Verhältnis anzupassen.

12. Vereinbarungsdauer und -übertragung

12.1 Die vorliegende Vereinbarung gilt längstens bis zum Ablauf der Etzelwerk-

Konzession am 31. Dezember 2102.

12.2 Die in der vorliegenden Vereinbarung verbrieften Rechte dürfen ohne

schriftliche Zustimmung der Parteien nicht auf einen Dritten übertragen

werden.

13. Schriftlichkeit

Abschluss, Änderungen und Ergänzungen der vorliegenden Vereinbarung

und ihrer Bestandteile bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und der

Unterzeichnung durch alle Parteien.

14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Zuständig bei Streitigkeiten sind die Gerichte im Kanton Schwyz.

15. Inkrafttreten

15.1 Diese Vereinbarung wird nach Unterzeichnung durch den Bezirk Einsie-

deln, den Bezirk Höfe, die Gemeinde Altendorf, die Gemeinde Unteriberg

und den Kanton Schwyz am Datum des Inkrafttretens der Konzession gül-

tig.

15.2 Die vorliegende Vereinbarung wird 5-fach ausgefertigt. Der Bezirk Einsie-

deln, der Bezirk Höfe, die Gemeinde Altendorf, die Gemeinde Unteriberg

und der Kanton Schwyz erhalten je ein vollständig unterzeichnetes Exem-

plar.

15.3 Die weiteren Konzedenten, nämlich der Kanton Zug und der Kanton Zürich,

sowie die Konzessionärin erhalten je eine Kopie der Vereinbarung.

1 GS 27-16c.

2 1. Januar 2023 (Abl 2023 2023).

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