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452.111.2 CH-SZ

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 45 Öffentliche Gewässer » 452 Wasserrechtskonzessionen

1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Gesetzestext (1 Artikel)

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 45 Öffentliche Gewässer » 452 Wasserrechtskonzessionen

Zusatzvertrag zwischen dem Kanton Schwyz, den Bezirken Einsiedeln und Höfe

sowie den Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG über die Steuerung des

­Sihlsees bei Hochwassergefahr

(Vom 15. März 2023)

1. Gegenstand der Vereinbarung

1.1 Basierend auf der Etzelwerk-Konzession betreibt die Konzessionärin in Al-

tendorf ein Elektrizitätswerk zur Produktion von Bahnstrom.

1.2 Die vorliegende Vereinbarung regelt Art und Umfang der Massnahmen im

Interesse des Hochwasserschutzes und die Entschädigungspflicht gemäss

Ziffer 20 der Etzelwerkkonzession. Die Massnahmen im Interesse des

Hochwasserschutzes haben zum Ziel, das Hochwasserrisiko, insbesondere

das Risiko an Personen- und Sachschäden durch Hochwasser entlang der

Sihl zu reduzieren. Alle Massnahmen müssen im Sinne des Hochwasser-

schutzes verhältnismässig sein.

1.3 In der Etzelwerk-Konzession ist festgelegt

a. Ziffer 20.1.

Die Parteien gehen davon aus, dass das Etzelwerk und sein Betrieb die

Hochwassergefährdung insbesondere der Unterlieger gegenüber dem

Zustand vor der Erstellung des Etzelwerks nicht verschlechtern. Ändern

die Parteien diese Beurteilung der Hochwassergefährdung, insbeson-

dere, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern, oder weil neue

Erkenntnisse vorliegen, vereinbaren sie Massnahmen zur Verbesserung

der Hochwassersicherheit, die der Verursacher trägt.

b. Ziffer 20.2.

Jeder Konzedent kann die Konzessionärin auffordern, verhältnismäs-

sige Massnahmen im Interesse des Hochwasserschutzes zu treffen, ins-

besondere den Seespiegel innert einem bestimmten Zeitraum auf eine

bestimmte Kote abzusenken.

c. Ziffer 20.3.

Die Parteien, seitens der Konzedenten insbesondere die Bezirke Ein-

siedeln und Höfe, regeln das Weitere, insbesondere auch die Entschä-

digungspflicht für die Absenkung des Seespiegels im ZUSATZVER-

TRAG über die Steuerung des Sihlsees bei Hochwassergefahr.

2. Grundlagen

[1] Etzelwerk-Konzession vom 1. Januar 2023.

[2] Etzelwerk AG / Stauanlage Sihlsee; Wehrreglement V1.0 vom 23.2.2018

[3] Scherrer (2020) Ergänzung zum «Factsheet Sihlsee» hinsichtlich der

verwendeten Niederschlag-Szenarien in Scherrer AG (2013) und WSL

(2014) vom Juli 2020

[4] Scherrer (2013) Hochwasser Hydrologie der Sihl (12/159)

[5] WSL (2018) Einfluss des Sihlsees auf den Abfluss der Sihl, Nachrech-

nungen mit PREVAH

[6] SBB (2020) Factsheet «Hochwasserschutz Sihl/Egg, Schwammwir-

kung Moorfläche ohne Sihlsee» vom 14. Mai 2020

[7] beffa tognacca gmbh (2019) Hochwasserrisiko Sihl SZ, Vorstudie vom

1.1.2019 (mit Stellungnahmen SBB vom 14 Mai 2020 und Scherrer

vom Juli 2020)

[8] TK Consult AG (2021), Fliesszeiten Sihl, vom 14.12.2021

3. Hochwasserabflüsse und Haftung

3.1 Als massgebende Hochwasser (Basis ohne Stauanlage) werden folgende

Abflüsse definiert

Wiederkehrperiode Natürlicher Abfluss

in Jahren bei In den Schlagen in m/s

(300) (320)

Länge der vorliegenden Datenreihe gemäss

gängiger Hochwasserstatistik ungenügend

Tabelle 1 Massgebende Abflüsse

3.2 Die Abflüsse gemäss Tabelle 1 entsprechen den Hochwasserabflüssen vor

dem Bau des Stausees.

3.3 Für den Hochwasserschutz im Unterlauf gelten die Schutzziele gemäss

Naturgefahrenstrategie des Kantons Schwyz. Die SBB muss sich an den

baulichen Massnahmen nicht beteiligen.

3.4 Die Haftung der Parteien richtet sich nach dem Gesetz.

3.5 Bei Wehrabflüssen grösser als 260 m/s (natürliches Hochwasser mit einer

Wiederkehrperiode von 100 Jahren, vgl. Ziffer 3.1) hält die SBB die Unter-

lieger schadlos, sofern der Abfluss aufgrund der Bewirtschaftung des Sihl-

sees grösser ist, als die massgebenden Hochwasserabflüsse ohne Stausee.

Die Beweispflicht liegt bei der SBB.

4. Wehrreglement und aktive Sihlseesteuerung

4.1 Das Wehrreglement regelt die Handhabung der Entlastungs- und Ablassvor-

richtungen der Stauanlage Sihlsee im Falle eines Hochwassers. Die vor-

liegende Vereinbarung ergänzt das Wehrreglement. Grundlage ist das Wehr-

reglement von 2018 mit der aktiven Sihlseesteuerung.

4.2 Die aktive Sihlseesteuerung steuert den Abfluss aus dem Sihlsee bei einem

Hochwasser unter Einbezug der Abflüsse von Alp und Biber. Ziel ist es, den

Abfluss von Sihl, Alp und Biber im Gebiet «Dreiwässern» auf max. 220

m/s zu limitieren. Während der Abfluss von Alp und Biber nicht beeinflusst

werden kann, ist der Überlauf bei der Staumauer In den Schlagen regulier-

bar. Die aktive Sihlseesteuerung ist beizubehalten. Der Betrieb, die In-

standhaltung, die Instandstellung und ein allfälliger Rückbau der Anlage-

teile der aktiven Sihlseesteuerung gehen zulasten der SBB.

4.3 lm Normalbetrieb wird der Sihlsee durch die Konzessionärin bis zum Stau-

ziel bei 889.34 m ü. M. bewirtschaftet.

4.4 Der Normalbetrieb gemäss Wehrreglement 2018 wird eingestellt, wenn

a. der Sihlsee oberhalb einer Kote von 888.70 m ü. M. mit einer Ge-

schwindigkeit von mehr als 2 cm innerhalb einer halben Stunde an-

steigt. In diesem Fall tritt die vorsorgliche Entlastung (Phase 1 gemäss

Wehrreglement, Ziff. 6.1ff) in Kraft.

b. der Sihlsee über das Stauziel (889.34 m ü. M.) steigt, und es tritt

Phase 2 gemäss Wehrreglement Ziff. 6.2.2 in Kraft. Die Entlastung

wird unter Einhaltung der 3-Wässernbedingung erhöht, mit dem Ziel,

den Seestand wieder auf das Stauziel (889.34 m ü. M.) zu bringen.

c. der Seestand 889.59 m ü. M. übersteigt, und es tritt die Phase 3 Stau-

anlagensicherheit in Kraft. Die Entlastung erfolgt gemäss Regulierta-

belle des Wehrreglements. In dieser Phase nimmt die Entlastungs-

menge bei einem Pegelanstieg aufgrund der Stauanlagensicherheit

stark zu. Die 3-Wässernbedingung wird nicht mehr eingehalten. Um

das Hochwasserrisiko entlang der Sihl zu minimieren, ist die Phase 3

möglichst zu vermeiden.

4.5 Einstellung des Normalbetriebs aufgrund von Prognosen

Bei Prognosen, die ohne vorsorgliche Entlastung einen Seestand über

889.59 m ü. M. voraussagen, tritt eine vorsorgliche Entlastung gemäss die-

ser Vereinbarung (Ziffer 5) in Kraft.

5. Seeabsenkung bei Hochwassergefahr und Entschädigung

5.1 Die Konzessionärin verpflichtet sich, die Entwicklung der Zuflüsse, des

Seepegels und des Wehrabflusses durch geeignete, dem neusten Stand der

Technik entsprechende Werkzeuge vorherzusagen.

5.2 Ergibt eine Dreitagesprognose, trotz 100% Turbineneinsatz und Verzicht

auf einen Pumpeinsatz, einen Pegelanstieg von über 889.59 m ü. M. , ist

der See vorsorglich abzusenken. Der Umfang der Vorabsenkung hat das

Ziel, die Phase 3 des Wehrreglements zu vermeiden.

5.3 Während der Seeabsenkung bei Hochwassergefahr aufgrund dieser Verein-

barung dürfen weder die Bevölkerung gefährdet werden noch grössere

Schäden entstehen. Dazu gilt es insbesondere zu beachten, dass sich die

Wellenform mit zunehmender Gewässerlauflänge verändern kann, wenn

grössere Abflüsse – aufgrund der höheren Fliessgeschwindigkeit – die klei-

neren Abflüsse einholen und es dadurch zu einem Anstieg der Abflussän-

derungsraten Richtung Zürich kommen kann (=Aufstellen der Schwall-

front). Die Entlastung über die Entlastungs- und Ablassvorrichtungen hat

maximal auf Basis folgender Vorgaben zu erfolgen, unter Vorbehalt anders-

lautender Regelungen gemäss Wehr- oder Notfallreglement

Entlastungsmenge Max. Änderung der Entlastungsmenge

< 100 m/s 0.1 m/ pro Minute

> 100 m/s 1.0 m/s pro Minute

Tabelle 2 Rückgangsrate gemäss Wehrreglement

5.4 Der Abfluss an der Staumauer in den Schlagen im Rahmen der Vorabsen-

kung im Sinne von Ziffer 5.2 darf maximal 150 m/s betragen.

5.5 Entstehen aufgrund der Entlastungen gemäss 5.2 bei der Energieproduk-

tion Verluste, sind diese von den Vertragspartnern (Kanton Schwyz und

Bezirke Einsiedeln und Höfe) nicht zu entschädigen.

5.6 Werden die Voraussetzungen für Entschädigungszahlungen in der Bundes-

gesetzgebung so angepasst, dass Energieverluste im Sinne von Entlastun-

gen von Speicherseen zu Gunsten des Hochwasserschutzes entschädi-

gungsberechtigt werden, wird die Konzessionärin ihre Ansprüche anmelden.

Die Vertragsparteien sichern der Konzessionärin ihre Unterstützung im

Rahmen ihrer Möglichkeiten und Kompetenzen zu, z.B. bei der Integration

der Vorabsenkung beim planerischen Hochwasserschutz und bei der An-

meldung von Bundesbeiträgen.

5.7 Können künftig mittels «einfachen» Mitteln Personen im Bereich der Sihl

gezielt informiert bzw. alarmiert werden (z.B. Cell Broadcast), prüfen der

Kanton Schwyz bzw. die Bezirke zusammen mit dem Werksbetreiber deren

Einsatz. Der Kanton Schwyz stellt im Anwendungsfall die überkantonale

Koordination der Massnahme sicher.

6. Vereinbarungsdauer und -übertragung

6.1 Die vorliegende Vereinbarung gilt bis zum Ablauf der Etzelwerk-Konzession

am 31. Dezember 2102.

7. Mitteilungspflicht gegenüber Dritten

7.1 Für die Seeabsenkung bei Hochwassergefahr gemäss Ziffer 5 gilt die Mit-

teilungspflicht gemäss Notfallreglement Etzelwerk AG / Stauanlagen Sihlsee.

7.2 Es ist eine Kontaktstelle zu definieren und allen involvierten Parteien be-

kannt zu geben.

8. Schriftlichkeit

Abschluss, Änderungen und Ergänzungen der vorliegenden Vereinbarung

und ihrer Bestandteile bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, der

Genehmigung der Kantone Zürich und Zug sowie der Unterzeichnung

durch die schwyzerischen Parteien und die SBB.

9. Inkrafttreten

9.1 Diese Vereinbarung tritt nach Eintreten folgender Bedingungen in Kraft

a. nach Unterzeichnung durch den Kanton Schwyz, den Bezirk Einsie-

deln, den Bezirk Höfe sowie die SBB,

b. nach Eintritt der Rechtskraft der neuen Konzession und

c. nach der Beendigung des Vertrages «Vorabsenkung des Sihlsees im

Hochwasserfall» zwischen Kanton Zürich und der Etzelwerk AG vom

08.01.2016.

10. Ausfertigungen

10.1 Die vorliegende Vereinbarung wird 5-fach ausgefertigt. Der Bezirk Einsie-

deln, der Bezirk Höfe, der Kanton Schwyz, die Etzelwerk AG und die SBB

erhalten je ein vollständig unterzeichnetes Exemplar.

10.2 Die weiteren Konzedenten Kanton Zug und der Kanton Zürich erhalten je

eine Kopie der Vereinbarung.

1 GS 27-16b.

2 1. Januar 2023 (Abl 2023 2018).

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