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§ 7 Wasserverordnung, vom 23. Juni 2020

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§ 7 Wasserverordnung, vom 23. Juni 2020

Amt für Gewässer

a) Allgemein

1 Das Amt für Gewässer ist

a) die kantonale Gewässerschutzfachstelle nach GSchG (§ 5 EGzGSchG) mit

Ausnahme des Bereichs Grundwasserschutz (§ 29 EGzGSchG);

b) das zuständige Amt gemäss Wasserrechtsgesetz und vollzieht die Wasser-

rechtsgesetzgebung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2 Das Amt für Gewässer ist insbesondere zuständig für

a) die Koordination von Massnahmen verschiedener Behörden und Amtsstellen

im Bereich Wasserrecht und Gewässerschutzrecht;

b) die Überwachung der Qualität der Oberflächengewässer;

c) die Durchführung von Erhebungen an Oberflächengewässern und die Mittei-

lung der Ergebnisse (Art. 58 Abs. 1 GSchG, Art. 14 WBG, Art. 27 der Ver-

ordnung über den Wasserbau vom 2. November 1994, WBV), soweit das

Gesetz oder die Verordnung keine anderen Zuständigkeiten vorsehen;

d) die Feststellung, ob ein Gewässer im Sinne von Art. 2 GSchG vorliegt;

e) die Begleitung von Projekten an Oberflächengewässern in der Planung, Reali-

sierung und Erfolgskontrolle;

f) die Bewilligung für technische Eingriffe in öffentlichen und privaten Seen;

g) die Berichterstattung an den Bund in den Bereichen Wasserbau, Wassernut-

zung und Gewässerschutz mit Ausnahme des Grundwasserschutzes;

h) die Information der Öffentlichkeit über den Gewässerschutz und den Zustand

der oberirdischen Gewässer;

i) die Beratung von Behörden und Privaten;

j) die Empfehlung von Massnahmen zur Verhinderung und zur Verminderung

nachteiliger Einwirkungen auf Gewässer (Art. 50 GSchG);

k) die Information über die von ausserordentlichen Ereignissen verursachten

möglichen nachteiligen Einwirkungen auf Oberflächengewässer (Art. 17

Abs. 3 GSchV);

l) die wasserbaupolizeiliche Aufsicht an Seen;

m) die Beurteilung von Gewässerverunreinigungen, Ermittlung der Ursache, Be-

urteilung der Wirksamkeit möglicher Massnahmen und Einleitung von Mass-

nahmen betreffend Oberflächengewässer (Art. 47 GSchV);

n) den Erlass von erforderlichen Anweisungen im Einzelfall (§ 5 Abs. 2

EGzGSchG);

o) die Anordnung betreffend Mitteilungspflicht von Verfügungen und Entschei-

den der Gemeinden und Bezirke (§ 39 Abs. 3 EGzGSchG);

p) die Ausübung der Behördenbeschwerde gegen Verfügungen und Entscheide

der Gemeinden und Bezirke (§ 40 EGzGSchG);

q) die Ausübung der Parteirechte im Strafverfahren (§ 48 Abs. 2 EGzGSchG);

r) die Führung des Verzeichnisses der öffentlichen Seen (§ 6 Abs. 1 WRG);

s) den Vollzug der Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung, soweit keine

besonderen Zuständigkeiten festgelegt sind (§ 5 Abs. 3 EGzGSchG).

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