§ 7 Wasserverordnung, vom 23. Juni 2020
§ 7 Wasserverordnung, vom 23. Juni 2020
Amt für Gewässer
a) Allgemein
1 Das Amt für Gewässer ist
a) die kantonale Gewässerschutzfachstelle nach GSchG (§ 5 EGzGSchG) mit
Ausnahme des Bereichs Grundwasserschutz (§ 29 EGzGSchG);
b) das zuständige Amt gemäss Wasserrechtsgesetz und vollzieht die Wasser-
rechtsgesetzgebung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2 Das Amt für Gewässer ist insbesondere zuständig für
a) die Koordination von Massnahmen verschiedener Behörden und Amtsstellen
im Bereich Wasserrecht und Gewässerschutzrecht;
b) die Überwachung der Qualität der Oberflächengewässer;
c) die Durchführung von Erhebungen an Oberflächengewässern und die Mittei-
lung der Ergebnisse (Art. 58 Abs. 1 GSchG, Art. 14 WBG, Art. 27 der Ver-
ordnung über den Wasserbau vom 2. November 1994, WBV), soweit das
Gesetz oder die Verordnung keine anderen Zuständigkeiten vorsehen;
d) die Feststellung, ob ein Gewässer im Sinne von Art. 2 GSchG vorliegt;
e) die Begleitung von Projekten an Oberflächengewässern in der Planung, Reali-
sierung und Erfolgskontrolle;
f) die Bewilligung für technische Eingriffe in öffentlichen und privaten Seen;
g) die Berichterstattung an den Bund in den Bereichen Wasserbau, Wassernut-
zung und Gewässerschutz mit Ausnahme des Grundwasserschutzes;
h) die Information der Öffentlichkeit über den Gewässerschutz und den Zustand
der oberirdischen Gewässer;
i) die Beratung von Behörden und Privaten;
j) die Empfehlung von Massnahmen zur Verhinderung und zur Verminderung
nachteiliger Einwirkungen auf Gewässer (Art. 50 GSchG);
k) die Information über die von ausserordentlichen Ereignissen verursachten
möglichen nachteiligen Einwirkungen auf Oberflächengewässer (Art. 17
Abs. 3 GSchV);
l) die wasserbaupolizeiliche Aufsicht an Seen;
m) die Beurteilung von Gewässerverunreinigungen, Ermittlung der Ursache, Be-
urteilung der Wirksamkeit möglicher Massnahmen und Einleitung von Mass-
nahmen betreffend Oberflächengewässer (Art. 47 GSchV);
n) den Erlass von erforderlichen Anweisungen im Einzelfall (§ 5 Abs. 2
EGzGSchG);
o) die Anordnung betreffend Mitteilungspflicht von Verfügungen und Entschei-
den der Gemeinden und Bezirke (§ 39 Abs. 3 EGzGSchG);
p) die Ausübung der Behördenbeschwerde gegen Verfügungen und Entscheide
der Gemeinden und Bezirke (§ 40 EGzGSchG);
q) die Ausübung der Parteirechte im Strafverfahren (§ 48 Abs. 2 EGzGSchG);
r) die Führung des Verzeichnisses der öffentlichen Seen (§ 6 Abs. 1 WRG);
s) den Vollzug der Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung, soweit keine
besonderen Zuständigkeiten festgelegt sind (§ 5 Abs. 3 EGzGSchG).