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§ 4 Wasserverordnung, vom 23. Juni 2020

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 45 Öffentliche Gewässer » 451 Wasserrecht
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§ 4 Wasserverordnung, vom 23. Juni 2020

Verzeichnis der öffentlichen Gewässer

1 Die zuständigen Behörden führen ein Verzeichnis der in ihre Hoheit fallenden

öffentlichen Gewässer auf der Grundlage eines Datenmodells.

2 Das Amt für Gewässer stellt die entsprechende Datenmodellstruktur bereit.

3 Das Verzeichnis ist periodisch mindestens alle fünf Jahre zu aktualisieren und

dem Amt für Gewässer zuzustellen.

II. Zuständigkeiten

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