451.111
CH-SZ
§ 4 Wasserverordnung, vom 23. Juni 2020
4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 45 Öffentliche Gewässer » 451 Wasserrecht
§ 4 Wasserverordnung, vom 23. Juni 2020
Verzeichnis der öffentlichen Gewässer
1 Die zuständigen Behörden führen ein Verzeichnis der in ihre Hoheit fallenden
öffentlichen Gewässer auf der Grundlage eines Datenmodells.
2 Das Amt für Gewässer stellt die entsprechende Datenmodellstruktur bereit.
3 Das Verzeichnis ist periodisch mindestens alle fünf Jahre zu aktualisieren und
dem Amt für Gewässer zuzustellen.
II. Zuständigkeiten