451.111
CH-SZ
§ 39 Wasserverordnung, vom 23. Juni 2020
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§ 39 Wasserverordnung, vom 23. Juni 2020
c) Ablösung der Wuhrpflicht
1 Für die Ablösung der bisherigen Belastung eines Grundstücks mit Unterhalt und
baulichen Hochwasserschutzmassnahmen (Wuhrpflicht) wird pro Laufmeter Ge-
wässeranstoss ein fester Betrag festgelegt. Der Zustand des Ufers und allfällige,
vom Pflichtigen ausgeführte Hochwasserschutzmassnahmen am Gewässer sind
angemessen zu berücksichtigen.
2 Wo die Einschätzung der Wuhrpflicht in keinem Verhältnis zum Wert oder Ertrag
des belasteten Grundstücks steht, ist sie angemessen zu reduzieren.
3 Die Ablösung der Wuhrpflicht wird nur im Bereich der ersten Zone gemäss § 35
berücksichtigt. Für Eindolungen besteht kein Anspruch auf eine Ablösung der
Wuhrpflicht.