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§ 39 Wasserverordnung, vom 23. Juni 2020

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 45 Öffentliche Gewässer » 451 Wasserrecht
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§ 39 Wasserverordnung, vom 23. Juni 2020

c) Ablösung der Wuhrpflicht

1 Für die Ablösung der bisherigen Belastung eines Grundstücks mit Unterhalt und

baulichen Hochwasserschutzmassnahmen (Wuhrpflicht) wird pro Laufmeter Ge-

wässeranstoss ein fester Betrag festgelegt. Der Zustand des Ufers und allfällige,

vom Pflichtigen ausgeführte Hochwasserschutzmassnahmen am Gewässer sind

angemessen zu berücksichtigen.

2 Wo die Einschätzung der Wuhrpflicht in keinem Verhältnis zum Wert oder Ertrag

des belasteten Grundstücks steht, ist sie angemessen zu reduzieren.

3 Die Ablösung der Wuhrpflicht wird nur im Bereich der ersten Zone gemäss § 35

berücksichtigt. Für Eindolungen besteht kein Anspruch auf eine Ablösung der

Wuhrpflicht.

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