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451.111 CH-SZ

§ 32 Wasserverordnung, vom 23. Juni 2020

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 45 Öffentliche Gewässer » 451 Wasserrecht
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§ 32 Wasserverordnung, vom 23. Juni 2020

Sofortmassnahmen

a) Ausführung

1 Nach ausserordentlichen Ereignissen können nach vorgängiger Absprache mit

dem Amt für Gewässer und dem Bezirk dringend erforderliche Sofortmassnahmen

zur Verhinderung weiterer Schäden ohne vorgängige Bewilligung des Regierungs-

rates ausgeführt werden.

2 Das Amt für Gewässer informiert den Regierungsrat und das BAFU unverzüglich

über das Ereignis und so weit möglich, über die voraussichtlichen finanziellen

Kosten.

3 Die Sofortmassnahmen sind unmittelbar nach dem Eintreten des Schadenser-

eignisses an die Hand zu nehmen und ohne Unterbruch auszuführen. Im Übrigen

richtet sich das Vorgehen sinngemäss nach § 46.

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