451.111
CH-SZ
§ 32 Wasserverordnung, vom 23. Juni 2020
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§ 32 Wasserverordnung, vom 23. Juni 2020
Sofortmassnahmen
a) Ausführung
1 Nach ausserordentlichen Ereignissen können nach vorgängiger Absprache mit
dem Amt für Gewässer und dem Bezirk dringend erforderliche Sofortmassnahmen
zur Verhinderung weiterer Schäden ohne vorgängige Bewilligung des Regierungs-
rates ausgeführt werden.
2 Das Amt für Gewässer informiert den Regierungsrat und das BAFU unverzüglich
über das Ereignis und so weit möglich, über die voraussichtlichen finanziellen
Kosten.
3 Die Sofortmassnahmen sind unmittelbar nach dem Eintreten des Schadenser-
eignisses an die Hand zu nehmen und ohne Unterbruch auszuführen. Im Übrigen
richtet sich das Vorgehen sinngemäss nach § 46.