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§ 3 Wasserverordnung, vom 23. Juni 2020

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 45 Öffentliche Gewässer » 451 Wasserrecht
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§ 3 Wasserverordnung, vom 23. Juni 2020

Öffentliche Flüsse und Bäche

1 Überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert sind Fliessgewässer gemäss

§ 2 Bst. c KWRG, welche auf der Grundlage eines Gesamtkonzepts oder eines auf

das gesamte Gewässersystem abgestimmten Projekts verbaut oder revitalisiert

und subventioniert wurden.

2 Solche Fliessgewässer sind vom Quellgrundstück, ohne die Quelle selbst, bis zur

Mündung öffentlich.

3 Verbaute oder revitalisierte Fliessgewässer gemäss Abs. 1 werden innerhalb des

Pflichtenkreises im Sinne von § 46 Abs. 2 KWRG öffentlich.

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