451.111
CH-SZ
§ 3 Wasserverordnung, vom 23. Juni 2020
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§ 3 Wasserverordnung, vom 23. Juni 2020
Öffentliche Flüsse und Bäche
1 Überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert sind Fliessgewässer gemäss
§ 2 Bst. c KWRG, welche auf der Grundlage eines Gesamtkonzepts oder eines auf
das gesamte Gewässersystem abgestimmten Projekts verbaut oder revitalisiert
und subventioniert wurden.
2 Solche Fliessgewässer sind vom Quellgrundstück, ohne die Quelle selbst, bis zur
Mündung öffentlich.
3 Verbaute oder revitalisierte Fliessgewässer gemäss Abs. 1 werden innerhalb des
Pflichtenkreises im Sinne von § 46 Abs. 2 KWRG öffentlich.