Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
451.111 CH-SZ

§ 2 Wasserverordnung, vom 23. Juni 2020

4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 45 Öffentliche Gewässer » 451 Wasserrecht
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§ 2 Wasserverordnung, vom 23. Juni 2020

Geltungsbereich

1 Die Vorschriften über den Hochwasserschutz und die Renaturierung gelten für

sämtliche öffentlichen und privaten Gewässer des Kantons.

2 Sind für Veränderungen und Eingriffe neben den Bewilligungen gemäss den

kantonalen Vorschriften zum Gewässerschutz, im Wasserrecht und zu den Stau-

anlagen weitere raum- und umweltrelevante Bewilligungen erforderlich, richtet

sich das Verfahren nach den Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung.

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