451.111
CH-SZ
§ 2 Wasserverordnung, vom 23. Juni 2020
4 Planungs- und Baurecht, Strassen, Wege, Gewässer » 45 Öffentliche Gewässer » 451 Wasserrecht
§ 2 Wasserverordnung, vom 23. Juni 2020
Geltungsbereich
1 Die Vorschriften über den Hochwasserschutz und die Renaturierung gelten für
sämtliche öffentlichen und privaten Gewässer des Kantons.
2 Sind für Veränderungen und Eingriffe neben den Bewilligungen gemäss den
kantonalen Vorschriften zum Gewässerschutz, im Wasserrecht und zu den Stau-
anlagen weitere raum- und umweltrelevante Bewilligungen erforderlich, richtet
sich das Verfahren nach den Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung.