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451.100 KWRG CH-SZ

§ 2 Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973

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§ 2 Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973

2. Öffentliche Gewässer

Öffentliche Gewässer sind

a) die Seen, mit Ausnahme der Alpseen und der mit behördlicher Bewilligung

künstlich angelegten Seen, sofern diese nicht ausdrücklich als öffentlich er-

klärt werden;

b) die Muota, die Steineraa, die Rigiaa, der Riemenstaldner Bach, die Alp, die

Sihl und die Wägitaleraa;

c) alle übrigen Flüsse und Bäche, soweit sie im Pflichtenkreis einer öffentlich

subventionierten Verbauung liegen, oder sobald der Gewässerabschnitt sonst

über Verbauungen und oder Revitalisierungen verfügt, welche überwiegend

mit öffentlichen Mitteln finanziert wurden;

d) alle Grundwasservorkommen.

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