451.100
KWRG
CH-SZ
§ 2 Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973
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§ 2 Wasserrechtsgesetz (KWRG), vom 11. September 1973
2. Öffentliche Gewässer
Öffentliche Gewässer sind
a) die Seen, mit Ausnahme der Alpseen und der mit behördlicher Bewilligung
künstlich angelegten Seen, sofern diese nicht ausdrücklich als öffentlich er-
klärt werden;
b) die Muota, die Steineraa, die Rigiaa, der Riemenstaldner Bach, die Alp, die
Sihl und die Wägitaleraa;
c) alle übrigen Flüsse und Bäche, soweit sie im Pflichtenkreis einer öffentlich
subventionierten Verbauung liegen, oder sobald der Gewässerabschnitt sonst
über Verbauungen und oder Revitalisierungen verfügt, welche überwiegend
mit öffentlichen Mitteln finanziert wurden;
d) alle Grundwasservorkommen.